RS0090165 – OGH Rechtssatz
Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist zur Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich; genug daran, daß der (mit Bezug auf die Deliktsvollendung vorsätzlich geleistete) Beitrag tatsächlich, in welcher Entwicklungsstufe immer, zur (mindestens bis ins Versuchsstadium fortschreitenden) Tatbegehung benützt wird.