RS0090115 – OGH Rechtssatz
Als Beitragstäter (zum Raub) ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden