Damit einem Tatbeteiligten (auch) eine Deliktsqualifikation angelastet werden kann, muß sein Vorsatz sämtliche erforderlichen Umstände erfassen, welche die betreffenden Qualifikation begründen (hier: intellektuelle Beihilfe zu §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB).
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