Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258 StPO einer Würdigung zu unterziehen.
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