Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.
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