JudikaturOGH

RS0090508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden.

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