Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Landwirt, B*, C* D*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte E*-AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth Humer-Rieger, M.B.L. und Mag. Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen (zuletzt) EUR 184.736,81 sA , über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 183.144,51) gegen das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2025, Cg*-72, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 4 % Zinsen pro Jahr aus EUR 628.722,49 vom 7. Oktober 2018 bis 12. Dezember 2018, aus EUR 560.810,14 vom 13. Dezember 2018 bis 18. Dezember 2018 und aus EUR 200.810,14 vom 19. Dezember 2018 bis 24. Jänner 2021 sowie 4 % Zinseszinsen pro Jahr seit 8. Juni 2021 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 184.736,81 sA zu zahlen sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt an der Adresse B*, C* D* eine Landwirtschaft. Diese umfasst mehrere Gebäude, und zwar das „Wirtschaftsgebäude Nord“ (auch als „Pfeilerstall“, „Ferkelaufzucht“ oder „Lagerhalle“ bezeichnet), das „Wirtschaftsgebäude Süd“ (= „Stallgebäude“ bzw „Schweinestall“), ein Nebengebäude sowie das Wohnhaus des Klägers und seiner Familie. Daneben besteht eine Siloanlage.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag mit der Bezeichnung „**“, die für den „Versicherungsort B*, C* D*“, (ua) eine Feuerversicherung für Gebäude und Inventar samt Viehbestand umfasst (Polizze Nr **; Versicherungsbeginn 1. Jänner 2015). Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Landwirtschaftsversicherung (ABL 2010) lauten auszugsweise:
Artikel 19 – Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger
Die Entschädigungsleistung wird bis zur Schadenshöhe, maximal bis zu den in der Versicherungsurkunde angeführten Höchsthaftungssummen erbracht.
[...]
1. Gebäude, landwirtschaftliches Inventar
Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert; bei landwirtschaftlichem Inventar die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zurzeit des Eintritts des Schadenfalles als vereinbart. Bei versicherten Sachen, deren Zeitwert niedriger als 30 % des Neuwertes ist, erfolgt die Entschädigung lediglich zum Zeitwert.
Unterbleibt die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall, gleich aus welchem Grund [...], so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert (wobei bei der Ermittlung der Wert des Grundstückes ohne Ansatz bleibt) [...].
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung bzw bei Gebäuden den Verkehrswert exklusive Grundstück übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung und den Fremdleistungen (Leistungen eines Fremdhilfevereines oder ähnlichen Vereinigung, einer Genossenschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes; der Versicherungsnehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämtliche Leistungen dieser Art dem Versicherer in geschriebener Form anzuzeigen), welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält, den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
Hierbei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude und für zerstörte oder beschädigte Maschinen und Einrichtungen wieder Maschinen und Einrichtungen hergestellt bzw beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen.
Für Feuerschäden am Wohngebäude und an den landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäuden vereinbarten die Parteien eine (wertgesicherte) Höchsthaftungssumme von (jedenfalls) EUR 900.000,00. Für den gesamten Viehbestand betrug die (ebenfalls wertgesicherte) Höchsthaftungssumme EUR 40.000,00. Außerdem kam der Kläger aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Interessensgemeinschaft österreichischer Versicherungsmakler (IGV) , der die vom Kläger beauftragte Versicherungsmaklerin angehört, in den Genuss einer (nicht wertgesicherten) „Zusatzdeckung“ von EUR 100.000,00 bei Feuerschäden an den Gebäuden.
Am 6. September 2018 kam es auf der Liegenschaft des Klägers zu einem Blitzeinschlag, der zu einem Brand führte. Dadurch trat am Wirtschaftsgebäude Nord ein Totalschaden ein. Das Wirtschaftsgebäude Süd, das Nebengebäude, das Wohngebäude und die Siloanlage wurden teilweise beschädigt. Darüber hinaus wurde landwirtschaftliches Inventar zerstört. Außerdem verendete ein Teil des Viehbestands.
Im Zeitpunkt des Schadenseintritts belief sich die Höchsthaftungssumme für die Gebäudeschäden (valorisiert) auf EUR 1.089.330,00 (zusammengesetzt aus der auf EUR 989.330,00 wertangepassten Höchsthaftungssumme von EUR 900.000,00 sowie der oa – nicht wertgesicherten – „Zusatzdeckung“ von EUR 100.000,00).
Der Kläger begehrt (zuletzt) EUR 184.736,81 sA mit der Begründung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Versicherungsvertrags die Kosten der Wiederherstellung sämtlicher Gebäude und des landwirtschaftlichen Inventars sowie die Kosten für die Erneuerung des Viehbestands zu ersetzen.
Im Berufungsverfahren ist – neben der Höhe der Zinsen – nur mehr strittig, ob die Beklagte lediglich den Zeitwert des Wirtschaftsgebäudes Süd von EUR 172.982,72 zu ersetzen habe oder für die Kosten der Wiederherstellung von EUR 367.949,00 (abzüglich restlicher „Überzahlungen“ der Beklagten von insgesamt EUR 10.229,47; Restforderung daher EUR 184.736,81) aufkommen müsse. Dazu brachte der Kläger im Verfahren erster Instanz vor, dass es zwar zutreffe, dass er mit der Wiederherstellung des Gebäudes noch nicht begonnen habe. Er habe aber – nachdem ihm die Baubehörde zuvor bereits eine Baubewilligung versagt habe – neuerlich um eine Baubewilligung angesucht, die bislang allerdings noch nicht vorliege. Außerdem habe er bereits Planungsleistungen beauftragt, mit Professionisten Verträge über die künftigen Bauarbeiten geschlossen und dafür auch Vorschüsse geleistet. Da all diese Auslagen frustriert wären, wenn er das Wirtschaftsgebäude Süd nicht mehr errichten lassen sollte, könnten keine ernsthaften Zweifel an seiner Absicht zur Wiederherstellung bestehen. Hinzu komme, dass die Landwirtschaft ohne dieses Gebäude gar nicht rentabel geführt werden könne. Folglich sei die Wiederherstellung als gesichert anzusehen, weshalb die Beklagte für die zu erwartenden (im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen) Kosten der Wiederherstellung aufzukommen habe.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, dass von einer gesicherten Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes Süd keine Rede sein könne. Der Kläger verfüge dafür noch nicht einmal über eine Baubewilligung. Eine solche hätte der Kläger längst erlangen könne, habe er doch zuvor bereits darum angesucht, dann aber von Baubehörde verlangte Unterlagen nicht nachgereicht, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei. Auch die vom Kläger vorgelegten Verträge mit Bauunternehmen seien für die Annahme einer gesicherten Wiederherstellung nicht ausreichend, stünden diese doch unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Baubewilligung. Davon abgesehen möchte der Kläger – wie aus den von ihm vorgelegten Urkunden hervorgehe – anstelle des Wirtschaftsgebäudes Süd, das über eine Bruttogeschossfläche von 488,56 m² verfügt habe, nunmehr offenbar zwei Stallgebäude (Warte- und Abferkelstall) mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt 1.858,42 m² errichten. Die geplanten neuen Ställe seien damit nicht nur um 1.369,86 m² größer als das bisherige Wirtschaftsgebäude Süd, sondern wiesen auch „wesentliche Verbesserungen“ auf. Auch wenn Wiederherstellungsklauseln gewisse Modernisierungsmaßnahmen nicht untersagten, lägen hier aufgrund der beträchtlichen Abweichungen des geplanten Gebäudes vom beschädigten Gebäude die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nicht vor.
Mit dem angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger 4 % Zinsen pro Jahr aus EUR 615.677,49 vom 7. Oktober 2018 bis 12. Dezember 2018, aus EUR 547.765,14 vom 13. Dezember 2018 bis 18. Dezember 2018 und aus EUR 187.765,14 vom 19. Dezember 2018 bis 24 Jänner 2021 sowie 4 % Zinseszinsen pro Jahr seit 8. Juni 2021 zu zahlen (Spruchpunkt 1). Hingegen wies es das (nach Zahlungen der Beklagten und einem Teilvergleich noch offene) Mehrbegehren von EUR 184.736,81 ab (Spruchpunkt 2). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens behielt es sich bis nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vor (Spruchpunkt 3).
Seiner Entscheidung legte es (neben den zu Beginn der Entscheidungsgründe angeführten unstrittigen Tatsachen, vgl US 2) den auf den Seiten 16 bis 27 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen:
Das Baubewilligungsansuchen des Klägers betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung
welches das Projekt des Klägers anstelle des ursprünglichen, nach dem Brand vom Kläger zur Gänze abgebrochenen Wirtschaftsgebäudes Süd betraf, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D* vom 21. August 2023 zurückgewiesen, da der Kläger dem behördlichen Ergänzungsauftrag, bis zum 30. Dezember 2022 ergänzende Unterlagen entsprechend der Stellungnahme des ** Landesfeuerwehrverbands - Brandverhütungsstelle vom 14. November 2022 beizubringen, bis zur Bescheiderlassung am 21. August 2023 nicht nachgekommen war.
Ein neues Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der Errichtung von Stallgebäuden mit Schmutzschleuse und Aufbereitungsraum brachte der Kläger am 20. Dezember 2023 ein. Das Ansuchen bezieht sich auf eine verbaute Fläche von 2.143,94 m².
Über dieses Ansuchen wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.
Der Kläger hat sämtliche Professionistenaufträge (auch) für das Stallgebäude Süd unter dem Vorbehalt der Baubewilligung erteilt.
Das Wirtschaftsgebäude Süd war durch das Brandereignis vom 6. September 2018 teilweise beschädigt worden. Eine Sanierung wäre möglich gewesen. Dafür wären im Nordbereich des Gebäudes Wände abzutragen und zu ersetzen gewesen, ebenso wie die gesamte Dachkonstruktion, Wandaufbauten sowie Haus- und Elektrotechnik. Das Wirtschaftsgebäude Süd war 1992 errichtet worden und wies unmittelbar vor dem Schadenszeitpunkt im Jahr 2018 einen Zeitwert von 48 % auf. Der Zeitwert des Wirtschaftsgebäudes Süd unmittelbar vor dem Schadenszeitpunkt betrug brutto EUR 172.983,16.
Die fiktiven ortsüblichen Neubaukosten für das Wirtschaftsgebäude Süd unter Zugrundelegung der Bestandsstruktur im Schadenszeitpunkt sowie auch unter Berücksichtigung von Abbruch- und Entsorgungskosten sowie einer 2,1 %-igen Preissteigerung während der unvermeidlichen Dauer der fiktiven Wiedererrichtung betragen brutto EUR 367.949,00.
Das Wirtschaftsgebäude Süd wies im Schadenszeitpunkt eine Fläche von 488,56 m² auf. Das Gebäude, hinsichtlich dessen der Kläger anstelle des Wirtschaftsgebäudes Süd die Baubewilligung beantragt hat, ist deutlich anders und mit einer zu verbauen beantragten Fläche von 2.143,94 m² deutlich größer als das ursprüngliche Wirtschaftsgebäude Süd.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zu dem Ergebnis, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dem Kläger hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes Süd nur der Ersatz des Zeitwerts zustehe, weil dessen Wiederherstellung nicht als gesichert angesehen werden könne. Angesichts des im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch anhängigen Baubewilligungsverfahrens sei noch nicht einmal klar, welche Baumaßnahmen anstelle des Wirtschaftsgebäudes Süd umsetzbar sein werden. Der Kläger habe die Baumaßnahmen auch nur unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens einer Baubewilligung beauftragt. Insoweit sei – auch wenn die Landwirtschaft als Ganzes mit einer einheitlichen Höchsthaftungssumme versichert worden sei – die Sicherung der Wiederherstellung für jedes einzelne Gebäude getrennt zu beurteilen, sodass nicht bereits aus der Wiederherstellung der anderen Gebäude zwangsläufig folge, dass auch die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes Süd gesichert sei. Daher sei das auf Zahlung von EUR 184.736,81 sA gerichtete Begehren abzuweisen.
Der Lauf der Zinsen beginne gemäß § 94 Abs 1 VersVG mit 7. Oktober 2018. Der Zinssatz des § 456 UGB gelange nicht zur Anwendung, weil der Beklagten angesichts der Umstände zugestanden werden müsse, die Ansprüche zunächst abzulehnen und deren Voraussetzungen in einem Gerichtsverfahren zu klären. Ausgehend von den festgestellten berechtigten Ansprüchen des Klägers und den Teilzahlungen der Beklagten vor und während des Verfahrens ergebe sich die im ersten Spruchpunkt angeführte Staffelung der Zinsen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägerswegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, ihm EUR 183.144,51 sA (Pkt 1.1 des Berufungsantrags) sowie EUR 40.034,04 an Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung (Pkt 1.2 des Berufungsantrags) zu zahlen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht das von ihm beantragte Gutachten (samt „Sachbefund“) aus dem Fachgebiet „Landwirtschaftswesen“ bzw „Landwirtschaftstechnik“ nicht eingeholt habe. Dadurch hätte sich einerseits gezeigt, dass die Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes Süd zum selben Betriebs- und Verwendungszweck wie vor dem Brandereignis (also für dieselbe Anzahl an Schweinen) notwendigerweise mit einer massiven Vergrößerung des Wirtschaftsgebäudes einhergehe. Der Kläger hätte „jedenfalls insoweit ein baubehördliches Bewilligungsverfahren durchkämpfen müssen, als das Wirtschaftsgebäude Süd anstelle von 488,56 m² – bei gleicher Anzahl an Tieren – mit 737,50 m² wiedererrichtet hätte werden müssen, weshalb ihn auch kein Verschulden an der noch nicht erfolgten Wiedererrichtung bzw der noch nicht erteilten Baubewilligung treffe. Darüber hinaus sei dem Kläger durch die Übergehung dieses Beweisantrages die Möglichkeit genommen worden, unter Beweis zu stellen, dass ein wirtschaftlich rentabler Betrieb der Landwirtschaft am versicherten Ort ohne die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes Süd (bestehend aus „Abferkelstall“ und „Wartestall“) allein mit dem Wirtschaftsgebäude Nord nicht möglich sei und dem Kläger nach Errichtung des Wirtschaftsgebäudes Nord (mit Ferkelaufzucht) gar keine andere Möglichkeit bleibe, als auch den Wartestall und den Abferkelstall (im Wirtschaftsgebäude Süd) an gleicher Stelle wieder zu errichten (Berufung S 4 ff).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger die (von ihm so bezeichneten) Fachgebiete „Landwirtschaftswesen“ und „Landwirtschaftstechnik“ offenbar synonym versteht, verwendet er doch in der Berufung (undifferenziert) beide Begriffe, während er noch im Verfahren erster Instanz an unterschiedlichen Stellen seiner zahlreichen Schriftsätze nur ein Gutachten aus dem Fachgebiet „Landwirtschaftstechnik“ zu (meist einem Sammelsurium von) unterschiedlichen Beweisthemen beantragte. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Mängelrüge auch nur auf dieses eine Gutachten bezieht.
Zu diesem Gutachten aus dem Fachgebiet „Landwirtschaftstechnik“ stellte der Kläger allerdings in der letzten Tagsatzung klar, dass dieses „ausschließlich zum Beweis dafür beantragt werde, dass selbst bei gleichbleibender Schweineanzahl das Wirtschaftsgebäude Süd größer zu errichten sei aufgrund der Tierschutzvorschriften bezogen auf den Schadenszeitpunkt 6. September 2018“ (S 3/ON 67.5).
Aufgrund dieser unmissverständlichen Einschränkung des Beweisantrags auf die aus Tierschutzgründen erforderliche Größe des Wirtschaftsgebäudes Süd ist die Mängelrüge in Bezug auf die weiteren vom Kläger in seiner Berufung angeführten Beweisthemen nicht zielführend. Denn insoweit liegen keine Beweisanträge (mehr) vor, sodass das Erstgericht solche auch nicht übergangen haben kann.
Was schließlich die erforderliche Mindestgröße des Wirtschaftsgebäudes Süd betrifft, ist – wie in der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird – selbst dann nicht von einer gesicherten Wiederherstellung auszugehen, wenn man von der vom Kläger behaupteten erforderlichen Stallgröße von 737,50 m² ausgeht. Damit betrifft aber der Beweisantrag keine im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wesentliche Tatsache, weshalb die Mängelrüge in diesem Punkt ihr Ziel insgesamt verfehlt. Gleiches gilt im Übrigen – wie sich aus der Behandlung der Rechtsrüge ergeben wird – auch dann, wenn man von der Notwendigkeit der Einholung des Gutachtens von Amts wegen mangels Sachkenntnis des Erstgerichts im Hinblick auf die weiteren behaupteten Tatsachen (fehlende Rentabilität des Betriebs ohne Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes Süd) ausgeht.
1.2. Als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht die von ihm beantragten Zeugen F*, G*, H* und I* nicht vernommen habe. Deren Vernehmung hätte ergeben, dass der Kläger die Baumaßnahmen eben nicht unter dem Vorbehalt der baubehördlichen Bewilligung bei den Professionisten beauftragt habe, sondern nach Vorliegen und auf Basis der baubehördlichen Bewilligung (Berufung S 7 f). Das hätte sich auch durch die beantragte ergänzende Vernehmung des Klägers gezeigt (weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger auch in der unterlassenen ergänzenden Parteienvernehmung einen Verfahrensmangel verortet).
Allerdings hat das Erstgericht bereits auf der Basis der vorhandenen Angaben des Klägers die Feststellung getroffen, dass die Beauftragung der Professionisten unter Vorbehalt der Baugenehmigung erfolgte (US 25). Diese – im Übrigen lebensnahe – Feststellung hat der Kläger weder bekämpft, noch bringt er ansonsten in seiner Berufung irgendwie zum Ausdruck, dass er das so gar nicht gesagt habe oder vom Erstgericht missverstanden worden wäre.
Damit zielen aber die Ausführungen in der Mängelrüge letztlich nur auf einen Kontrollbeweis ab. Ein solcher Kontrollbeweis dient nicht zur Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern der „Kontrolle“ anderer direkter Beweismittel, indem er ein für die Beweiswürdigung bedeutsames Indiz nachweisen oder entkräften soll. Der Kontrollbeweis stellt somit nur auf den Beweiswert und die Würdigung anderer Beweismittel ab ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4S 125 f; OLG Linz 4 R 113/22y, 4 R 164/22y; OLG Innsbruck 10 R 44/19z, 2 R 123/19h). Ob ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ist aber ausschließlich eine Frage der Beweiswürdigung und kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden (RS0040246, RS0043406; 6 Ob 220/21b; OLG Linz 1 R 80/22y, 6 R 85/22w, 4 R 113/22y, 4 R 127/22g; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 52; Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO S 126).
Daher erweist sich die Mängelrüge in diesem Punkt als unberechtigt. Sie kann auch nicht – obwohl die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds an sich nicht schadet (RS0041851) – in eine Tatsachenrüge umgedeutet werden. Es fehlen nämlich die für die gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge erforderlichen Angaben, insbesondere die bestimmte Bezeichnung der bekämpften Feststellungen sowie der zu treffenden Ersatzfeststellungen (RS0041835). Abgesehen davon möchte der Kläger mit den Kontrollbeweisen im Endeffekt die eigene Aussage widerlegen, was aber jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn er gar nicht behauptet, dass und warum seine Angaben falsch, missverständlich oder nicht glaubhaft gewesen sein sollen.
Somit kommt der Mängelrüge insgesamt keine Berechtigung zu.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, dass das Erstgericht die Rechtslage zwar grundsätzlich richtig wiedergegeben, diese jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt falsch angewendet habe. Es sei richtig, dass er bislang noch nicht über eine Baubewilligung verfüge, allerdings habe er für umfangreiche Planungsleistungen bereits insgesamt EUR 25.566,60 aufgewendet. Darüber hinaus habe er bereits Professionisten mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt und dafür Akontozahlungen von EUR 15.000,00 geleistet. Dazu hätte das Erstgericht ergänzende Feststellungen treffen müssen. Vor diesem Hintergrund sei an der Absicht des Klägers, das Wirtschaftsgebäude Süd wieder zu errichten, nicht zu zweifeln, wären doch diese Aufwendungen andernfalls frustriert. Außerdem sei die Landwirtschaft des Klägers als Sachgesamtheit zu qualifizieren, weshalb die Sicherung der Wiederherstellung „für den gesamten Inbegriff bzw die vollständige Sachgesamtheit“ zu beurteilen sei. Daher folge bereits aus der Wiederherstellung der übrigen Gebäude die erforderliche Sicherung der Wiederherstellung (auch) des Wirtschaftsgebäudes Süd. Schließlich hätte das Erstgericht die ergänzende Feststellung treffen müssen, dass die Landwirtschaft des Klägers ohne das Wirtschaftsgebäude Süd nicht rentabel sei. Auch daraus ergebe sich, dass die Wiederrichtung „gesamthaft“ gesichert sei (Berufung S 8 - 14).
Insoweit hält jedoch das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte (ausführliche und fundierte) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
2.1.1. Der Zweck von Wiederherstellungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt nach der Rechtsprechung eine Risikobegrenzung dar (vgl RS0081840 [T1]). Für die praktisch gängigen Klauseln (wie hier) bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung abhängt (RS0120710). Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Neuwert-Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081868, RS0112327, RS0119959). Eine hundertprozentige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RS0112327, RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung ist hingegen nicht ausreichend (RS0112327 [T5]; 7 Ob 180/24g).
Insbesondere ist die Wiederherstellung trotz eines vom Versicherten unterfertigten Bauvertrags nicht als gesichert anzusehen, wenn die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen noch nicht feststehen (RS0112327 [T9]).
2.1.2. Das ist hier der Fall: Liegt nämlich noch keine Baubewilligung vor, sind die baulichen Maßnahmen noch nicht absehbar. Denn es steht dann noch nicht fest, ob das Bauvorhaben überhaupt (rechtlich) umsetzbar ist bzw welche Auflagen allenfalls erteilt werden (die zu weiteren oder anderen baulichen Maßnahmen führen können). Wenn das Erstgericht daher in einer solchen Konstellation nicht von einer hinreichenden Sicherung der Wiederherstellung ausgeht, ist das nicht korrekturbedürftig. Darauf, ob den Kläger ein Verschulden an der unterbliebenen Wiederherstellung bzw deren Sicherstellung trifft, kommt es nicht an (vgl RS0081840 [T4, T15]).
2.1.3. Daran können weder die Ausgaben des Klägers für die Planungen bzw das baubehördliche Bewilligungsverfahren bzw die von ihm geleisteten Anzahlungen an Bauunternehmen etwas ändern, und zwar selbst dann nicht, wenn diese letztendlich frustriert wären. Daher liegen die insoweit geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, ob die Landwirtschaft des Klägers ohne das Wirtschaftsgebäude Süd in der geplanten Form rentabel ist, weil sich auch daraus keine hinreichende Sicherheit für dessen Wiederherstellung ergibt. Aus diesem Grund war auch das vom Kläger dazu beantragte Gutachten entbehrlich (siehe oben Pkt 1.1).
2.1.4. Soweit der Kläger auf die Landwirtschaft als Ganzes verweist und meint, die Sicherung der Wiederherstellung (auch) des Wirtschaftsgebäudes Süd ergebe sich bereits aus der tatsächlichen Wiederherstellung der übrigen Gebäude, kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (US 31, vorletzter Absatz; § 500a ZPO). Schon nach dem Wortlaut der vereinbarten Klausel (arg … „Neuwertentschädigung in dem Umfang erwirbt, in dem die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist“) ist die Wiederherstellung der einzelnen Gebäude unabhängig voneinander zu beurteilen, auch wenn die gesamte Landwirtschaft mit einer „einheitlichen“ Höchsthaftungssumme versichert ist.
2.1.5. Hinzu kommt aber noch, dass nach den Feststellungen die beiden vom Kläger geplanten Stallgebäude, die anstelle des Wirtschaftsgebäudes Süd errichtet werden sollen, nach den ursprünglichen Plänen eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 1.858,42 m² und nach dem letzten Planungsstand sogar eine verbaute Fläche von 2.143,94 m² aufweisen sollten (US 24 und 25). Das bzw die geplanten Ersatzgebäude sind damit um mindestens 1.369,86 m² größer als das bisherige Wirtschaftsgebäude Süd mit einer Bruttogeschossfläche von 488,56 m² (US 24 ff). Nach dem eigenen – bis ins Berufungsverfahren aufrechterhaltenen – Vorbringen des Klägers ist allerdings nach den Mindestvorgaben der Tierschutzverordnung für die bisherige Anzahl an Tieren nur eine Fläche von 737,50 m² erforderlich (siehe S 3/ON 52 bzw Berufung S 5).
Eine Wiederherstellung im Sinn der entsprechenden Klausel liegt jedoch in aller Regel nur bei Errichtung eines Gebäudes vor, das nach Art, Lage, Gesamtgröße und Zweck mit dem zerstörten Gebäude vergleichbar ist, ohne dass sich das zerstörte und das neue Gebäude in allen Einzelheiten gleichen müssen. Entscheidend ist, dass das wiederaufgebaute Gebäude nach Bauzweck, Bauort und Bauart im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des vom Brand betroffenen Gebäudes bildet. Von einer Wiederherstellung kann daher nicht ausgegangen werden, wenn ein völlig andersartiges oder ein anderen Zwecken dienendes Gebäude errichtet wird. Wiederherstellungsklauseln verbieten aber nicht Modernisierungsmaßnahmen, sodass Anpassungen an den technischen Fortschritt, an wirtschaftliche und soziale Veränderungen, an geänderte Bedürfnisse moderner Betriebsführung und an moderne Baumethoden zulässig sind ( Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 8 , § 97 Rz 3).
Mangels vergleichbarer Größe zu verneinen ist eine Wiederherstellung etwa
Daraus folgt, dass zwar allenfalls die Erweiterung auf die aus Tierschutzgründen erforderliche Fläche von 737,50 m² (bzw eine innerhalb einer gewissen Bandbreite darüber liegenden Fläche) noch als Errichtung eines gleichartigen Gebäudes angesehen werden kann, nicht jedoch dessen Erweiterung auf 1.858,42 m² oder sogar mehr (dh auf zumindest mehr als das Doppelte der erforderlichen Fläche). Daher hat der Kläger bereits deshalb nur Anspruch auf den Zeitwert des zerstörten Gebäudes, weil er letztendlich ein andersartiges Gebäude errichten will. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Gleichartigkeit auch deshalb nicht vorliegt, weil der Kläger als Ersatz des bisherigen (einen) Wirtschaftsgebäudes Süd (= „südseitiger Schweinestall“) zwei Stallgebäude errichten will (US 24 ff).
2.1.6. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch zu ergänzen, dass für den Kläger auch mit seinem Hinweis, dass er „jedenfalls insoweit ein baubehördliches Bewilligungsverfahren durchkämpfen muss, als das Wirtschaftsgebäude Süd anstelle von 488,56 m² – bei gleicher Anzahl an Tieren – mit 737,50m² wiedererrichtet werden muss“ (Berufung S 5 aE) nichts zu gewinnen ist. Selbst wenn er damit nämlich meinen sollte, dass er dann, falls das geplante wesentliche größere Stallgebäude nicht bewilligt werden sollte, jedenfalls eines in der mindestens notwendigen Größe errichten werde, wären die konkreten Baumaßnahmen umso mehr noch ungewiss (siehe oben). Schon deshalb kann auch in diesem Fall nicht von einer Sicherung der Wiederherstellung ausgegangen werden. Ob der Kläger diesbezüglich im Verfahren erster Instanz überhaupt ein hinreichend bestimmtes Vorbringen erstattet hat oder insoweit eine im Berufungsverfahren gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.
Zusammengefasst kommt der Rechtsrüge insoweit daher keine Berechtigung zu.
2.2. Weiters strebt der Kläger einen höheren Zuspruch an Zinsen an. Diesbezüglich steht er auf dem Standpunkt, dass das Erstgericht zusätzlich 4 % Zinsen pro Jahr aus den Eigenleistungen von EUR 13.585,00 zusprechen hätte müssen, wohingegen ihm in Bezug auf die „Position Nebengebäude“ nur Zinsen aus EUR 3.392,78 anstatt der von Erstgericht angenommenen EUR 3.932,78 zustünden. Außerdem sei „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ zusätzlich auch die ihm zustehende Neuwertentschädigung für das Wirtschaftsgebäude Süd zu verzinsen (Berufung S 14 ff).
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass sich der Kläger (ausreichend substantiiert) nur in diesen drei Punkten gegen den Zinszuspruch wendet. Dass das Erstgericht ihm nicht den begehrten kapitalisierten Zinsbetrag, sondern (im Übrigen zulässig, vgl RS0032047 im Umkehrschluss) die Zinsen nach Zeiträumen, Zinssatz und Zinsbasis gestaffelt zugesprochen hat, greift er hingegen (argumentativ) nicht auf. Der bloße Berufungsantrag alleine bzw die in der Berufung dargelegten, diesem zugrunde liegenden Berechnungen, mit denen der Kläger wiederum einen kapitalisierten Betrag anstrebt, genügen vor diesem Hintergrund nicht. Darauf war daher ebenso wenig einzugehen, wie auf die vom Erstgericht im Spruch angeführten Zinsperioden, mit denen sich der Kläger ebenfalls nicht auseinandersetzt.
Zu den vom Kläger geltend gemachten Punkten im Einzelnen:
2.2.1. Da der Kläger für das Wirtschaftsgebäude Süd keinen Anspruch auf die Neuwertentschädigung hat (siehe oben Pkt 2.1), stehen ihm insoweit auch keine Zinsen zu.
2.2.2. Richtig ist, dass dem Kläger auch für die (von der Beklagten unstrittig bezahlten) Eigenleistungen Zinsen zustehen. Soweit die Beklagte dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegenhält, der Kläger habe dafür in der Klage keine Zinsen beansprucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Klage jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 24. August 2024 (ON 54) entsprechend modifiziert hat. Daraus geht eindeutig hervor, dass er auch für die Eigenleistungen Zinsen beansprucht.
Daher war der Zinszuspruch dementsprechend abzuändern, wobei auch der dem Erstgericht unterlaufene Ziffernsturz bei der Position Nebengebäude (EUR 3.932,78 statt richtig EUR 3.392,78), den sich der Kläger in der Berufung selbst zu seinen Lasten anrechnet, zu berücksichtigen war. Insoweit ergibt sich daher bei den jeweiligen Summen, die die Basis für die Zinsen darstellen, eine Differenz von EUR 13.045,00 im Vergleich mit den vom Erstgericht angenommenen Beträgen. Das Berufungsgericht vermag auch der von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung vertretenen Ansicht, die Zinsen aus diesem Differenzbetrag stünden dem Kläger (wenn überhaupt) nur vom 7. Oktober 2018 bis zum 18. Dezember 2018 zu, nicht beizupflichten. Denn auch wenn die Beklagte (unstrittig) ihre Zahlung von EUR 360.000,00 am 19. Dezember 2018 (auch) auf die Eigenleistungen gewidmet hat, kann Tilgungswirkung nur in diesem Umfang eintreten. Es verbleiben danach trotzdem entsprechend höhere Restforderungen des Klägers, die erst im weiteren Verlauf (durch die weiteren festgestellten Teilzahlungen) sukzessive sozusagen „abgetragen“ wurden, weshalb dafür auch Zinsen zu entrichten sind.
2.2.3. Zusammengefasst waren daher – unter Beibehaltung der (nicht bekämpften, siehe oben) Zinsperioden – die Beträge, die die Basis für die Zinsen in den einzelnen Zeiträumen bildeten, um jeweils EUR 13.045,00 zu erhöhen. In diesem Umfang kommt der Berufung teilweise Berechtigung zu.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. Da sich das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, ist nach dieser Bestimmung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob die Wiederherstellung eines Gebäudes nach einem Feuerschaden gesichert erscheint, hängt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab (RS0112327).
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