Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.
Rückverweise
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 100 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber beinhalten. (5) Der öffentliche Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet. (6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.…
§ 269 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten. (5) Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet. (6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.…
§ 111 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber sind nichtig. (5) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig. (6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt…
§ 278 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber sind nichtig. (5) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag mit einem öffentlichen Sektorenauftraggeber, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig. (6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt…
Spätantragsrichtlinien
Anl. 1
…Maßnahme dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. 8. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung 8.1. Der Antragssteller hat im jeweiligen Umwidmungsantrag oder Ergänzungsantrag insbesondere zu bestätigen, dass: 8.1.1. Schäden nicht durch Versicherungen…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 459 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
…Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Bei einer zu Lasten des Gläubigers vereinbarten Vertragsbestimmung über eine von § 456 abweichende Höhe der Verzugszinsen oder über eine von § 458 erster Satz abweichende Höhe des pauschalen Entschädigungsbetrags ist auch zu berücksichtigen, ob es einen…