Keine Überschreitung des Klagebegehrens insoweit, als in der Klage nach Zeiträumen und Zinssätzen genau bestimmte Zinsen begehrt, vom Gericht sodann aber diese Zinsen bis zum Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits kapitalisiert werden; für die Zukunft auch von den kapitalisierten Zinsen zugesprochene Zinsen stellen dagegen in der Klage nicht begehrte Zinseszinsen dar.
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