Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, **platz **, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Landwirt, **, **, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung und Unwirksamerklärung (Streitwert: EUR 35.000,00) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 8.750,00) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 26.250,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2024, Cg1*-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinen Punkten 3 und 4 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben; mit der Kostenrüge wird sie auf die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei verwiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten; die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Streitgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Der Rekurs und die ordentliche Revision sind zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Eltern der Klägerin schlossen am 22. Juli 1958 einen Ehepakt ab, in dem sie sich unter gleichzeitiger Beschränkung allfällig vorhandener Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil gegenseitig – zu drei Viertel ihres dereinstigen Nachlassvermögens erbvertragsmäßig und hinsichtlich des letzten Nachlassviertels testamentarisch – zu Alleinerben einsetzten.
Die Mutter, die zuletzt (unter anderem) mit dem Vater jeweils zur Hälfte Eigentümerin zweier Liegenschaften (in der Folge: „der Hof“) gewesen war, verstarb am 22. Februar 2010. Mit Testament vom 23. Februar 2005 vermachte sie ihren Anteil am Hof dem Bruder der Klägerin.
In einem [gemeint:] vom Gerichtskommissär errichteten, mit 7. April 2010 datierten Protokoll entschlugen sich der Vater, die Klägerin und ihre Schwester ihrer jeweiligen Erbansprüche nach der Mutter. Der Vater verzichtete auch auf den Pflichtteilsanspruch, während sich die Schwestern ihre Pflichtteilsansprüche vorbehielten. Der Bruder gab hingegen eine unbedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab und verpflichtete sich zur Abgeltung der Ansprüche der Schwestern zur Zahlung von jeweils EUR 145.345,67, die er auch erbrachte.
Am 22. April 2010 schlossen der Vater und der Bruder unter Beitritt der Schwestern einen Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, mit dem der Vater seinen Anteil am Hof dem Bruder gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots übergab und die Schwestern auf Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche nach dem Vater verzichteten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 17. Dezember 2010 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts des Bruders an den beiden Anteilen am Hof im Grundbuch bewilligt.
Der Bruder verstarb am 18. September 2014. Aufgrund seines Testaments vom 19. August 2014 wurde der Nachlass letztlich dem Beklagten als Alleinerben eingeantwortet.
Der Vater verstarb am 19. November 2016. Sein Nachlass wurde der Klägerin als Alleinerbin eingeantwortet.
Mit der am 12. Dezember 2017 eingebrachten Klagebegehrte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Erbrechtsentschlagungserklärung und des Übergabsvertrags sowie die bücherliche Löschung des Eigentumsrechts ihres Bruders. Dazu brachte sie vor, der Bruder sei nicht wirksam Alleineigentümer des Hofs geworden, weil der Vater zum damaligen Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig gewesen und das Vermächtnis der Mutter wegen Überschreitung des freien Viertels im Sinne des § 1253 ABGB unwirksam sei.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, der Vater sei geschäftsfähig gewesen; jedenfalls habe der Bruder die Hälfte des Hofs aufgrund des Vermächtnisses der Mutter erworben.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Nichtigkeit der Erbrechtsentschlagungserklärung und des Übergabsvertrags festgestellt, die Einverleibung eines Hälfteanteils des Bruders am „Hof“ für unwirksam erklärt und das Mehrbegehren auf und Löschung der Einverleibung auch des zweiten Hälfteanteils abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Jedenfalls seit dem Jahr 2003 litt der Vater an einer Demenzerkrankung, im April 2010 in einem fortgeschrittenen (mittelschweren) Zustand. Er konnte am 7. und am 22. April 2010 komplexere Entscheidungen nicht mehr treffen und war nicht in der Lage, die Erbrechtsentschlagungserklärung sowie den Übergabsvertrag inhaltlich zu erfassen. Vorgänge wie die Durchführung der Übergabe einer Liegenschaft konnte er nur dann erfassen, soweit bei ihm bereits vor Auftreten der Demenzerkrankung ein lang gehegter Entschluss zur Hofübergabe an den Sohn vorhanden bzw verankert war. Jedenfalls seit 2001 war es sein Wunsch, dass der Hof im Familienbesitz verbleiben sollte. Ob auch ein bereits lang gehegter Wunsch vorhanden war, den Hof an den Sohn zu übertragen bzw zu übergeben, kann nicht festgestellt werden.
Im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter wurden [richtig:] vom Erben in der Vermögenserklärung Aktiva von EUR 293.724,07, Passiva von EUR 3.263,50, ein reiner Nachlass von EUR 290.460,57 und ein absolut reiner Nachlass von EUR 285.659,57 angegeben. Darin war der Anteil am Hof mit dem dreifachen Einheitswert von insgesamt EUR 63.795,00 enthalten. Der Verkehrswert des gesamten Hofs betrug zum 18. September 2014 EUR 691.000,00.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Erbrechtsentschlagungserklärung und der Übergabsvertrag seien wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vaters unwirksam; weil das freie Viertel unter Heranziehung des dreifachen Einheitswerts des Anteils am Hof zu bestimmen sei, habe der Bruder aber aufgrund des Vermächtnisses der Mutter wirksam Eigentum an ihrem Anteil am Hof erworben.
Gegen dieses Urteil richten sich die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Berufungen beider Streitteile .
Die Klägerin strebt aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die gänzliche Klagsstattgebung an.
Der Beklagte beantragt aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abweisung des gesamten Klagebegehrens; darüber hinaus erhebt er eine Berufung im Kostenpunkt.
Beide Streitteile stellen hilfsweise Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge und beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung der Klägerin ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt , jene des Beklagten ist nicht berechtigt .
I. 1 Die Klägerin wendet sich in ihrer Rechtsrügegegen die Berechnung des freien Viertels im Sinne des § 1253 ABGB unter Zugrundelegung des dreifachen Einheitswerts und vermisst Feststellungen zum Verkehrswert des Hofs im Zeitpunkt des Todes der Mutter.
2Gemäß § 1253 ABGB muss dem Erbvertragspartner ein reines Viertel zur freien letztwilligen Verfügung stehen, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf. In seinem Wirkungsbereich verdrängt der Erbvertrag ältere Testamente, die allenfalls für das freie Viertel ihre Wirkung behalten; neuere Testamente können nur für das freie Viertel wirken (vgl nur Schwarzenegger in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 2 Rz 5.299 uHa Fischer-Czermak in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge 2 § 20 Rz 84, Schwarzenegger in Schwimann/Kodek, ABGB 6 5 § 1249 Rz 3, Koch in KBB 6 § 1254 Rz 1 und OGH 6 Ob 168/13v ).
2.1 Die Berechnung des freien Viertels erfolgt nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, sondern aufgrund des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögens (vgl Schwarzenegger in Schwimann/Kodek, ABGB 8 4.01 § 1253 Rz 2; Fucik in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1253 Rz 2; Hopf/Kathrein , Eherecht 3§ 1253 ABGB Rz 2).
2.2Dem Wortlaut des § 1253 ABGB ist keine Regelung zu entnehmen, mit welchem Wert Liegenschaften bei der Berechnung des freien Viertels zu berücksichtigen sind, weshalb die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Bewertungsregelungen der §§ 305 f ABGB nahe liegt. Danach ist mangels abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Anordnung der ordentliche Wert der Sache heranzuziehen, der sich nach dem Nutzen bestimmt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein hat (vgl nur RIS-Justiz RS0113651 ; Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 305 Rz 7). Zur Ermittlung des ordentlichen Wertes kommen grundsätzlich verschiedene Bewertungsmethoden in Frage (vgl etwa Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 305 Rz 8 uHa Holzner in Rummel/Lukas ABGB 4 § 305 Rz 3). Liegt der Wert einer Sache nach der Verkehrsauffassung – wie bei landwirtschaftlichen Betrieben – vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein; bei einem erheblichen Unterschied zwischen diesen Werten sind beide Werte angemessen zu berücksichtigen (vgl nur RIS-Justiz RS0010080 ).
2.3Das steht im Einklang damit, dass auch im Erbrecht in wesentlichen Bereichen auf den ordentlichen Wert (bzw den Verkehrswert) abgestellt wird, selbst wenn dies nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht angeordnet ist: Der (Verkehrs-)Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung ist etwa ebenso für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben (§ 802 ABGB) (RIS-Justiz RS0047846 [T2]) maßgeblich wie für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (vgl nur Musger in KBB 7 § 778 Rz 5; RIS-Justiz RS0012973 ).
2.4Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäß § 167 Abs 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren unbewegliche Sachen bei Errichtung eines Inventars grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert zu bewerten sind, sieht doch dieselbe Bestimmung – über Antrag einer Partei oder im Interesse einer schutzberechtigten Person – die Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vor.
Insofern dient diese Bestimmung offenkundig der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und der Vermeidung von Kosten in nicht kontroversen Verfahren.
2.5 Weil damit für die Berechnung des freien Viertels nicht vom (festgestellten) dreifachen Einheitswert, sondern vom (nicht festgestellten) ordentlichen Wert des Anteils am Hof im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob durch das Vermächtnis das freie Viertel überschritten wurde oder nicht.
3 Der Beklagte behauptet sowohl in seiner Beantwortung der Berufung der Klägerin als auch in seiner eigenen Berufung die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Geschäftsunfähigkeit des Vaters im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens.
3.1 Darunter wird verstanden, dass die Berechtigte beim Verpflichteten durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass eine bestimmte Sach- oder Rechtslage besteht bzw dass sie ein ihr zustehendes Recht nicht (mehr) geltend macht, sodass ihr im Hinblick darauf die spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird (vgl RIS-Justiz RS0128483 [T5]).
Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten der das Recht Ausübenden den Ausschlag geben; derjenigen, die an sich ein Recht hat, soll grundsätzlich zugestanden werden, dass sie innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RIS-Justiz RS0026205 [T4]).
3.2 Anders als die Kläger bei jenem Sachverhalt, welcher der vom Beklagten in seiner Berufung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 322/65 zugrunde gelegen ist – wobei die dortige Beklagte überdies „voll entmündigt“ und die Zweitklägerin zu ihrer Kuratorin bestellt worden war –, war die Klägerin nicht Partei der bekämpften Rechtsakte, konnte daher die Ungültigkeit des vom Vater abgegebenen Erbrechtsverzichts und des von diesem abgeschlossenen Übergabsvertrags mangels eigenen rechtlichen Interesses vor dessen Ableben nicht geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0014654 ) und folglich bis dahin auch nicht den Eindruck erwecken, ein ihr zustehendes Recht nicht (mehr) auszuüben.
Nach den Angaben des Beklagten im Verfahren Cg2* des Landesgerichts Linz (in der Folge: „Depotakt“) – in dem die Klägerin Ansprüche aufgrund der (wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters unwirksamen) Übertragung eines Wertpapierdepots geltend gemacht hat – wurde die Anfechtung des Übergabsvertrags erstmals „im Juli/August 2016“ thematisiert (ON 29 S 9 im Depotakt), also bereits vor dem Ableben des Vaters im November 2016.
Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade im Familienverband von den Beteiligten auch an sich der Rechtsordnung nicht entsprechende Rechtshandlungen zur Umsetzung eines „von der Familie“ gewünschten Plans akzeptiert werden, solange der Zweck – der auch in der Aufrechterhaltung des Friedens innerhalb der Familie liegen kann – erreicht ist (bzw erreicht zu sein scheint).
3.3 Die Klagsführung ist somit weder rechtsmissbräuchlich noch sonst sittenwidrig (vgl bereits OLG Linz 4 R 21/23w im Depotakt).
4 Der Berufung der Klägerin war daher im Umfang des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
II. 1 Der Beklagte bekämpft in der Tatsachenrüge die kursiv dargestellte Feststellung und kritisiert die vom Erstgericht der Entscheidung als unstrittig (bzw aus der Urkunde Blg ./4 abgeleitet) vorangestellte Feststellung als unrichtig bzw aktenwidrig, dass das Protokoll, in dem sich (insbesondere) der Vater der Erbrechtsansprüche nach der Mutter entschlagen hat, „vor dem Gerichtskommissär am 7. April 2010“ errichtet wurde.
1.1 Ob das Protokoll in einer Tagsatzung am 7. April 2010 errichtet wurde oder ob es für eine ursprünglich für 7. April 2010 vorgesehene Tagsatzung vorbereitet und dementsprechend mit diesem Datum versehen wurde (in diesem Sinne wohl die Angaben des Notars als Zeuge, ON 25 S 15 im Depotakt, wonach in seinem Kalender zwei Termine vermerkt sind, er aber nur einmal im Altenheim war), tatsächlich aber eine Tagsatzung am 22. April 2010 betrifft, ist rechtlich nicht relevant. Der Abstand zwischen der Errichtung des Protokolls und des Übergabsvertrags könnte allenfalls als – aufgrund der kurzen Zeitspanne wenig aussagekräftiges – Argument für die Beweiswürdigung dienen. Selbst wenn die beiden Rechtsakte Teil eines „Gesamtkonzepts“ gewesen sein mögen, ist daraus keine Aussage dazu zu gewinnen, ob ein diesbezüglicher Entschluss des Vaters bereits vor Eintritt der Demenz vorhanden war.
1.2 Formell bekämpft der Beklagte zwar auch die Feststellung, dass der Vater im April 2010 keine komplexeren Entscheidungen mehr treffen und Vorgänge wie die Übergabe einer Liegenschaft nur dann inhaltlich erfassen konnte, wenn ein lang gehegter Entschluss zur Hofübergabe an den Sohn vorhanden war. Eine davon abweichende Feststellung begehrt er jedoch (zu Recht) nicht. Vielmehr geht er offenbar selbst davon aus und strebt ersatzweise ausschließlich Feststellungen zu einem lang gehegten diesbezüglichen Wunsch an.
Das Erstgericht, das sich aufgrund der Einvernahme der Parteien und der Zeugen einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, hat die diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Argumenten des Beklagten ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
1.2.1 Die im Depotakt beigezogene Sachverständige war zwar tatsächlich der Meinung, dass der Vater schon vor Beginn der demenziellen Entwicklung den Entschluss zur Hofübergabe gefasst hatte und hat darauf an zahlreichen Stellen Bezug genommen. Der Beklagte übergeht aber in seiner Argumentation den ausdrücklichen (und zutreffenden) Hinweis der Sachverständigen, dass es allein der Beweiswürdigung durch das Gericht obliegt, ob die Entscheidung, den Hof dem Sohn zu übertragen und die Töchter finanziell abzufinden, „schon weit vorher getroffen wurde“ oder nicht (ON 32 S 4 im Depotakt).
1.2.2 Zu Recht behauptet der Beklagte keine (unmittelbare rechtliche) Bindung an die Beweiswürdigung und die Feststellungen in dem im dritten Rechtsgang im Depotverfahren ergangenen Urteil zu dieser Frage, sondern moniert (lediglich), „dieselben Feststellungen und Wertungen [müssten] auch für das vorliegende Verfahren gelten“.
Dies widerspräche jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
1.2.3 Gerade die vom Beklagten für seine Argumentation herangezogenen Testamente des Vaters vom 10. April 2001 – also (wohl) vor Beginn seiner Demenzerkrankung – (Blg ./6) und der Mutter vom 23. Februar 2005 – also nach Beginn der Demenzerkrankung des Vaters – (im Verlassenschaftsakt nach der Mutter) sprechen dagegen, dass das mit den strittigen Rechtsakten verfolgte – die Abgeltung der Pflichtteile der Töchter einschließende – „Gesamtkonzept“ länger geplant war, zumal in beiden Testamenten einleitend „bestätigt“ wird, dass die Töchter „ihren Erbteil und Pflichtteil erhalten haben“.
Abgesehen davon ist ein die Abwicklung der Verlassenschaften beider Elternteile umfassendes „Gesamtkonzept“ insgesamt wesentlich komplexer als dessen einzelne Bestandteile und konnte daher vom Vater noch weniger erfasst werden.
1.2.4 Der Wunsch, dass der Hof „in der Familie bleibt“, mag mit dem Übergang an den Sohn erfüllt sein. Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang aber zwei wesentliche Punkte:
1.2.4.1 Zum einen besteht ein rechtlich, aber auch emotional gravierender Unterschied, ob der Hof des Altbauern nach seinem Tod übergeht oder ob er diesen bereits zu Lebzeiten übergibt.
Nach den Ergebnissen der Beweisverfahren in diesem Verfahren und im Depotakt war eine Übergabe aufgrund der (Haftungs-)Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Sohns als Lkw-Fahrer nicht beabsichtigt (vgl PV Klägerin ON 40 S 11, die Angaben ihrer Schwester ON 40 S 3 sowie jene des Beklagten und seines als Zeuge einvernommenen Vaters im Depotakt, ON 25 S 13 bzw S 7). Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn diese Tätigkeit vor den strittigen Rechtsgeschäften aufgegeben hätte, sind nicht hervorgekommen.
Damit im Einklang ist beiden Testamenten ein Übergang des Hofs (erst) im Erbweg zu entnehmen. Dem entspricht auch die – vom Beklagten unvollständig zitierte – Aussage der Klägerin zur „seit langem geplanten Erbfolge“ (ON 29 S 4 im Depotverfahren).
1.2.4.2 Zum anderen hat der Vater seinen Willen zur Reichweite der Vorsorge für den Verbleib des Hofs (sowie des Vermögens) „in der Familie“ in seinem Testament dokumentiert, indem er nach dem Tod des Sohnes den Übergang auf die Klägerin verfügt hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass ihre Pflichtteilsansprüche nach den Eltern nach deren Willen bereits abgegolten sein sollten, zumal auch eine zur Nacherbin eingesetzte Noterbin sofort ihren Pflichtteil fordern kann (vgl nur OGH 3 Ob 98/02m mwN). Auch wenn im Testament der Mutter keine Nacherbschaft verfügt wurde und dies vom gemeinsamen Willen der Eltern der Klägerin getragen gewesen sein sollte, wurde dieser Wille doch erst im Jahr 2005 dokumentiert, also geraume Zeit nach Beginn der demenziellen Entwicklung beim Vater.
Für den Beklagten ist daher aus den Testamenten insgesamt nichts zu gewinnen.
1.2.5 Auch den vom Beklagten zitierten Aussagen ist letztlich nur zu entnehmen, dass der Hof an den Bruder „übergehen“ bzw dieser ihn „übernehmen“ sollte; dass die Übertragung plangemäß durch eine Übergabe (und nicht im Erbweg) erfolgen sollte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Gegenteil wurde die Übergabe wegen der Tätigkeit des Bruders bewusst aufgeschoben (vgl bereits Pkt 1.2.4) und hat die Unterfertigung des Übergabsvertrags durch den Vater „einiger Überzeugungsarbeit bedurft“ (vgl die Angaben der Schwester ON 40 S 5 sowie ON 25 S 17 im Depotakt).
1.3 Insgesamt vermag der Beklagte damit keine tragfähigen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2 In der Rechtsrüge behauptet der Beklagte die unrichtige Lösung der Frage der Beweislast für die Geschäftsfähigkeit und kritisiert die fehlende Auseinandersetzung mit der Sittenwidrigkeit der Klagserhebung.
2.1.1 An sich zu Recht weist er darauf hin, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797 ), sodass derjenige die Handlungsunfähigkeit zu beweisen hat, der einen Vertrag deswegen anficht (vgl nur RIS-Justiz RS0014645 insb [T1, T5]).
2.1.2 Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 44/13h und den darauf aufbauenden Ausführungen von Gerhartl (Partielle Geschäfts[un]fähigkeit, Zak 2014/38 [28]) ist für den Beklagten jedoch nichts zu gewinnen, weil dieser eine bloß partielle Geschäftsunfähigkeit zugrunde gelegen ist, die vorliegt, wenn der Betreffende aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, ansonsten aber geschäftsfähig sind (vgl insb Pkt 4.2).
Diese Entscheidung basiert damit auf einem grundlegend anderen Sachverhalt als dem hier zu beurteilenden, der dadurch geprägt ist, dass der Vater komplexere Entscheidungen nicht mehr treffen und diese nur – als Ausnahme von dieser Regel – erfassen konnte, wenn bei ihm bereits vor Auftreten der Demenzerkrankung ein lang gehegter diesbezüglicher Entschluss vorhanden war.
2.1.3 Nach den allgemeinen Regeln trifft denjenigen die Beweislast, der das Vorliegen einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel behauptet (vgl RIS-Justiz RS0040188 ). Dem entsprechend hat die Gegenseite das Vorliegen eines lichten Moments im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beweisen, wenn ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit feststeht (vgl RIS-Justiz RS0014645 , vgl auch RS0106637 = 2 Ob 2390/96a zur fehlenden Geschäftsfähigkeit wegen Minderjährigkeit).
2.1.4 Nach dem Sachverhalt konnte der Vater komplexere Entscheidungen nicht mehr treffen. Dass der Verzicht auf das Erbrecht sowie die Übergabe des Hofs seine Auffassungsgabe grundsätzlich überstiegen haben, ist auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen nicht mehr strittig (vgl insb ON 32 S 6 im Depotakt, wonach dem Vater die Anpassung selbst an sehr basale neue Sachverhalte wie den Standort seines Betts im Krankenhaus und umso mehr an viel komplexere, in mehrseitigen Schriftsätzen kleingeschrieben aufgelistete Sachverhalte nicht mehr möglich war).
Den Beklagten trifft daher die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass der Vater zur Erfassung der Rechtsakte (ausnahmsweise doch) imstande war.
Dieser Beweis ist ihm ausgehend von der getroffenen Non-liquet-Feststellung nicht gelungen.
2.2 Grundsätzlich zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich das Erstgericht mit der Frage der Sittenwidrigkeit der Klagserhebung nicht auseinandergesetzt hat.
Abgesehen davon, dass Rechtsmissbrauch nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen ist (vgl RIS-Justiz RS0016519 [T4]), liegt auch das behauptete widersprüchliche Verhalten der Klägerin nicht vor (vgl dazu bereits Pkt I.3). Daran könnten auch die vom Beklagten begehrten ergänzenden Feststellungen nichts ändern, zu denen überdies ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz fehlt.
3 Der Berufung des Beklagten musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
III. 1Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht betreffend das Verfahren über die Berufung der Klägerin auf § 52 Abs 1 ZPO, betreffend jenes über die Berufung des Beklagten auf §§ 50, 41 ZPO.
2 Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands orientiert sich am Wert der streitgegenständlichen Liegenschaften, deren Einheitswert bereits EUR 30.000 übersteigt (vgl Blg ./4 S 3: EUR 42.530,65) und daher umso mehr deren Verkehrswert.
3.1Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung von Liegenschaften im Zusammenhang mit der Berechnung des „freien Viertels“ im Sinne des § 1253 ABGB besteht.
3.2Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil – soweit ersichtlich – auch höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast fehlt, wenn bei grundsätzlich bestehender Geschäftsunfähigkeit nur unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme davon besteht.
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