JudikaturOGH

RS0014645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Wer einen Vertrag wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, hat auch dann die Handlungsunfähigkeit zu beweisen, wenn die betreffende Person kurz nach Vertragsabschluss entmündigt wurde. Dieser Umstand ist nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ist allerdings festgestellt, dass ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit bestand, so hat die Gegenseite zu beweisen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand.

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