Ergibt sich bereits aus der Klage die fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung wegen Minderjährigkeit, dann hat der Kläger das Vorliegen einer Ausnahme hievon zu behaupten und zu beweisen.
…Fällen – doch vorliegende Geschäftsfähigkeit des Vaters der Klägerin. Eine solche Ausnahme von der grundsätzlich nicht mehr vorhandenen Geschäftsfähigkeit hätte nach ständiger Rechtsprechung (vgl RS0014645; RS0106637) hier der Beklagte zu beweisen gehabt, wovon das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf ausgegangen ist. [12] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Rechtsmissbrauch nicht…
…dass eine Person dauernd handlungsunfähig ist, ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand (RS0014645; vgl auch RS0106637). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Beweislastverteilung zugrunde gelegt. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1…
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