Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, nunmehr: R***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3,600.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.April 1997, GZ 4 R 294/96z-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin verkaufte einer Dritten eine Laseranlage samt Zubehör. Die Beklagte übernahm eine Bankgarantie für einen Kaufpreisteil. Sie verweigert die Zahlung aufgrund behaupteter Mängel der gelieferten Anlage und wandte im Prozeß einen Irrtum über die Laufzeit des Garantievertrages ein.
Auf die relevierte fehlende Rechtsprechung zur Frage, ob der Garantievertrag wie jeder andere Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 871 ABGB) angefochten werden kann oder ob bei einer Irrtumsanfechtung durch den Garanten die Beurteilung nach den von der Judikatur zur rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie entwickelten Grundsätzen erfolgen muß, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der beweispflichtigen Beklagten der Nachweis des Vorliegens eines der gesetzlichen Irrtumstatbestände nicht gelungen ist. Der Irrtum über die gegenüber dem Vorschlag der Begünstigten hinausgehende längeren Laufzeit der Garantie wurde von der Klägerin nicht veranlaßt. Der Irrtum wurde auch nicht rechtzeitig aufgeklärt. Aufgrund welcher Umstände der Klägerin der Irrtum der Beklagten auffallen hätte müssen, läßt die Revision offen. Der allein geltend gemachte Umstand, daß die Klägerin eine kürzere Laufzeit selbst vorgeschlagen hatte, reicht für die Annahme, die Beklagte sei bei ihrem Offert einer längeren Laufzeit in einem offenkundigen Irrtum befangen gewesen, nicht aus. Für die Erkennbarkeit eines Willensmangels der Beklagten hätte es weiterer Umstände bedurft, die bei verkehrsüblicher Aufmerksamkeit zumindest den Verdacht über das Vorliegen eines Irrtums nahegelegt hätten (SZ 51/144).
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