RS0005092 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufes einer Bankgarantie kann durch Einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, daß der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird. Ein hiezu offenbar nicht geeignetes Bescheinigungsverfahren ist nicht durchzuführen.