Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung kann für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begründen; das gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der "vorzeitigen" Abrufung der Garantieleistung kein besonderer Schaden droht.
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