Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Bauer.Triendl.Ruetz + Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 29.820,07 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 730,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 30.550,07) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.10.2025, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.269,22 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 14.10.2023 um ca 15:35 Uhr ereignete sich auf der L** bei Straßenkilometer 15,655 im Gemeindegebiet von C* auf Höhe der Hausnummer C* E* ein Unfall, in den der Kläger als Rennradfahrer und der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse ** (im Folgenden: Hund des Beklagten) involviert waren.
Zum Unfallzeitpunkt herrschten Tageslicht und heitere Witterungsbedingungen. Die asphaltierte Fahrbahn war trocken, die Sicht auf die Straße gut. Im Unfallbereich gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h. Die 6,6 m breite Fahrbahn verläuft überwiegend in Ost-West-Richtung und weist im Längsverlauf ein Gefälle von 14 bis 16 % in östlicher Richtung auf, das etwa ab Straßenkilometer 16 (rund 340 m vor der späteren Unfallstelle) beginnt. Auf der nördlichen, in Fahrtrichtung talwärts gesehen linken Seite wird die Fahrbahn durch einen erhöhten Gehsteig begrenzt; rechtsseitig, also südlich, ist sie im Wesentlichen durch Holzlattenzäune eingefasst. Die freie Sichtweite von Westen aus Richtung talwärts und Osten gesehen auf den Unfallbereich beträgt ca 120 m. Die freie Sichtweite ab einer Position ca 120 m vor und westlich der späteren Unfallstelle in Richtung talwärts beträgt mehr als 250 m.
Die Wohnung des Beklagten befindet sich im ersten Stock des Hauses mit der Hausnummer C* E*, das sich nördlich der Landesstraße befindet und dessen Einfahrt in diese einmündet (siehe die Übersicht abgebildet auf US 6). Um zur Wohnung zu gelangen, muss man eine Außenstiege hinaufgehen; der Eingang zur Wohnung befindet sich am Ende dieser Außenstiege oben links. Am Ende der Außenstiege oben rechts gelangt man zu einer Terrasse mit angrenzendem Auslauf (Garten). Diese Terrasse war am Unfalltag vollständig umzäunt. Es gab ein zur Terrasse hin öffnendes Gatter zwischen der Außenstiege (bzw dem Verbindungsgang ins Haus) und der Terrasse sowie ein weiteres Gatter zwischen der Terrasse und dem umzäunten Auslauf (Garten). Das Gatter zur Außenstiege besaß keine spezielle „Aufnahme“ für den Riegel; stattdessen war auf einer Seite direkt ins Holz des Zauns eine Vertiefung eingefräst worden. Der Riegel war auf der von der Terrasse abgewandten Seite des Gatters montiert, sodass man zum Öffnen und Schließen dieses Riegels, wenn man auf der Terrasse stand, über den Zaun greifen musste; ein Hindurchgreifen mit der ganzen Hand zwischen zwei Zaunlatten, um das Gatter zu ent- oder verriegeln, war nicht möglich. Wurde das Gatter nicht verriegelt, öffnete es sich bei leichtem Druck, insbesondere auch bei leichtem Wind, in Richtung Terrasse.
Der Beklagte und seine Lebensgefährtin (im Folgenden: Lebensgefährtin) befanden sich unmittelbar vor dem Unfall auf der Terrasse, wo sie gemeinsam Kaffee trinken wollten; auch der Hund des Beklagten war mit ihnen dort. Die Lebensgefährtin ging sodann von der Terrasse ins Haus, um den Kaffee zu holen. Als sie mit den Kaffeeutensilien zurückkam, verriegelte sie versehentlich das Gatter zur Außenstiege nicht mehr vollständig, was weder sie noch der Beklagte bemerkten.
Der Hund des Beklagten wurde in der Folge auf die Schwägerin des Beklagten (im Folgenden: Schwägerin) und deren Hund aufmerksam, die auf der (in Blickrichtung talwärts) linken Straßenseite ca 15 m oberhalb des talwärtigen Endes der Einfahrt zum Haus des Beklagten standen. Da das Gatter zur Außenstiege nicht vollständig verriegelt war, hatte es sich bei leichtem Wind ein Stück geöffnet. Zumal sich der Hund des Beklagten gut mit dem Hund der Schwägerin verstand, schob er mit seiner Schnauze das solcherart bereits teilweise geöffnete Gatter weiter auf und lief die Außentreppe hinunter. Ein derartiges Verhalten hatte der Hund, der ein gutmütiges Wesen hat, zuvor noch nie gezeigt; er hatte das Gatter noch nie geöffnet und war noch nie selbständig auf die Straße gelaufen. Der Beklagte bemerkte das Verschwinden seines Hundes sofort und lief ihm hinterher. Der Hund lief in Richtung der Schwägerin und ihres Hundes, erreichte sie jedoch nicht, sondern lief etwa 10 m bergwärts des talwärtigen Endes der Hauseinfahrt, sohin ca 5 m unterhalb des Standorts der Schwägerin, mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h von links kommend vor der Radfahrerin aus der Gruppe des Klägers F* (im Folgenden: Bekannte des Klägers), die sich in Fahrtrichtung gesehen talwärts 60 m vor dem Kläger befand und mit einer Geschwindigkeit von ca 58 km/h aus Richtung G* kommend unterwegs war, auf die Fahrbahn. Sie konnte dem Hund des Beklagten ausweichen ohne bremsen zu müssen. Nach diesem Ausweichmanöver befand sich der Hund (nach wie vor) auf der Fahrbahn.
Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad der Marke ** ebenfalls von G* kommend mittig auf der rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 67 km/h talwärts. Er war Teil einer Gruppe mit fünf weiteren Radfahrern, darunter seine Bekannte, die in einem Abstand von ca 60 m vor ihm fuhr. Zwischen der ersten subjektiven Wahrnehmung des Hundes durch den Kläger und der Kollision vergingen nur wenige Sekunden. Aufgrund der guten Sicht auf die Fahrbahn und des Ausweichmanövers seiner Bekannten hätte der Kläger den Hund des Beklagten jedoch bereits früher bemerken können. Dem Kläger gelang es nicht, dem Hund auszuweichen. Er leitete keine Notbremsung ein, sondern fuhr geradeaus weiter und erfasste dabei den Hund mit dem Vorderreifen seines Fahrrads. Infolgedessen überschlug sich der Kläger, wobei er die Hände am Lenker hielt und nach vorn stürzte, sein Kopf (er trug einen Helm) den Boden berührte und er schließlich auf seiner rechten Körperseite auf dem Boden aufkam.
Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 67 km/h beträgt der Anhalteweg 56,6 m in 4,9 s, bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h 47,4 m in 4,5 s.
Der Kläger erlitt durch den Sturz einen Bruch der rechten Hüftpfanne, eine Rissquetschwunde am rechten Außenknöchel sowie multiple Prellungen und Abschürfungen. Am 16.10.2023 wurde der Bruch operativ mit einer Platte eingerenkt und stabilisiert. Am 20.10.2023 wurde der Kläger in die häusliche Pflege entlassen. Der Bruch ist zwischenzeitlich klinisch knöchern stabil verheilt. Die rechte Hüfte ist in ihrem Bewegungsumfang konzentrisch um 10-20º eingeschränkt. In endlagiger Beugung treten noch Schmerzen auf. Das Gangbild zeigt eine geringe Einschränkung. Am Unterbauch, von der Schambeinfuge bis zum Nabel, befindet sich eine ca 14 cm lange, teils hypertrophe und bis zu 8 mm breite Narbe. Am rechten Außenknöchel, an beiden Kniegelenken sowie am linken Ellbogen befinden sich livide, verfärbte, jedoch unauffällig verheilte Narben. Infolge der Unfallverletzungen hatte der Kläger – jeweils in komprimierter Form – zwei Tage starke, zehn Tage mittelstarke und sechs Wochen leichte Schmerzen zu erdulden; für die kommenden zehn Jahre wird er – komprimiert – zehn Tage leichte Schmerzen pro Jahr erleiden. Als Dauerfolge verbleiben die funktionell unbedeutenden Narben, die aber im Schwimmbad leicht zu erkennen sind; ebenso eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte, die sich mit der zu erwartenden Arthrose zunehmend verschlechtern wird. Spätfolgen sind an der rechten Hüfte nicht auszuschließen. Eine Implantatentfernung wird im gewöhnlichen Verlauf nicht durchgeführt werden.
„Die vom Kläger geltend gemachten Behandlungskosten waren zweckmäßig und medizinisch notwendig.“ [Nähere Feststellungen zu Art und Ausmaß der Behandlungen, ihren Kosten sowie einer allfälligen (Teil-)Erstattung durch die ÖGK traf das Erstgericht nicht.]
Der Hund des Beklagten erlitt eine Abschürfung an der rechten oder linken Hinterlaufhüfte, die jedoch nicht blutete; ansonsten blieb er unverletzt.
Am Fahrrad des Klägers entstand Totalschaden; auch seine getragene Kleidung wurde beschädigt. Seine Versicherung ersetzte ihm mit Ausnahme eines Selbstbehalts von EUR 50,00 sämtliche dieser Schäden an Fahrrad und Kleidung.
Dieser zusammengefasste – teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung festgestellte (RIS-Justiz RS0043110 [T2]) – Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter in Anspruch und begehrt gestützt auf § 1320 Satz 2 ABGB zuletzt (ON 25.1 S 30) die Zahlung von EUR 29.820,07 sA [rechnerisch richtig: EUR 29.820,70] bestehend aus EUR 24.500,00 Schmerzengeld, EUR 142,00 Kosten Krankenhausaufenthalt, EUR 5.046,15 Kosten Physio- und Trainingstherapie, Heilgymnastik- und -massagen udgl, EUR 32,55 Kosten für Medikamente und EUR 50,00 für Krücken sowie EUR 50,00 Selbstbehalt Sachschaden; weiters die mit EUR 730,00 bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 14.10.2023 in C* D*. Er brachte zusammengefasst vor, der Hund des Beklagten sei dermaßen unerwartet auf die Fahrbahn vor sein Fahrrad gelaufen, dass ihm keine Chance zur Reaktion geblieben sei. Er habe sich aufgrund seiner Geschwindigkeit nicht ausschließlich auf die Geschehnisse am Straßenrand und auf seine vor ihm fahrende Bekannte konzentrieren können; zudem sei von einem längeren Bremsweg auszugehen. Selbst wenn er den Hund rechtzeitig wahrgenommen hätte, wäre es ihm daher nicht möglich gewesen, noch rechtzeitig abzubremsen. Der Beklagte habe seine Verwahrungspflicht als Tierhalter verletzt, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der Hund das Gatter selbst öffnen könne. Zumal er nur 50 m von der stark befahrenen Straße, auf der sich der Unfall ereignet habe, entfernt wohne, hätte er ein geeignetes Schloss, das der Hund nicht hätte überwinden können, anbringen oder sich auf andere Art und Weise vergewissern müssen, dass der Hund nicht unkontrolliert auf die Fahrbahn gelangen hätte können. Indem er diese einfache und zumutbare Maßnahme unterlassen habe, habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt und hafte daher für die Folgen des Unfalls. Hinsichtlich der geltend gemachten, medizinisch notwendigen (in ON 6 S 5 ff im Einzelnen aufgeschlüsselten) Heilbehandlungskosten fordere er vom Beklagten nur jenen Teil, den die ÖGK nicht ersetzt habe.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung, stellte den Selbstbehalt für den Sachschaden der Höhe nach außer Streit und bestritt eine Haftung bereits dem Grunde nach. Der Kläger sei sowohl mit überhöhter Geschwindigkeit als auch unaufmerksam unterwegs gewesen. Angesichts der gerade verlaufenden Straße und der ausreichenden Sichtverhältnisse hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit – wie schon seine vor ihm fahrende Bekannte – noch rechtzeitig unfallvermeidend auf den Hund reagieren können. Sollte sohin wider Erwarten von einem Sorgfaltsverstoß des Beklagten auszugehen seien, treffe den Kläger jedenfalls das überwiegende Verschulden. Davon abgesehen habe der Beklagte jedoch nicht gegen seine Pflichten als Tierhalter verstoßen, sondern seinen Hund ordnungsgemäß verwahrt. Er habe ihn 10 min vor dem Vorfall mit auf den eingezäunten Terrassenbereich genommen und das Gatter zur Außenstiege geschlossen. Der Hund habe offensichtlich den Hund der Schwägerin gewittert, was ihn dazu veranlasst habe, das Gatter selbständig mit der Schnauze zu öffnen. Für den Beklagten sei dies nicht vorhersehbar gewesen, weil er, nachdem seine Lebensgefährtin mit dem Kaffee auf die Terrasse zurückgekehrt sei, davon ausgegangen sei und ausgehen habe dürfen, dass sie den Riegel wieder – wie üblich – zur Gänze zugeschoben habe; ein gegenteiliger Anhaltspunkt habe für ihn nicht bestanden. Auch die weitere Aktion des Hundes, mit der Schnauze das Gatter zu öffnen und sodann in Richtung Straße zu laufen, habe er nicht vorhersehen können, weil der Hund – ein gutmütiges und folgsames Tier, mit dem er bereits eine Hundeschule absolviert habe – derartiges noch nie gemacht habe. Somit sei ihm ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen und hafte er nicht dafür, dass der Hund auf die Straße gelangt sei. Im Übrigen sei das begehrte Schmerzengeld überhöht. Hinsichtlich der Kosten für den Krankenhausaufenthalt habe sich der Kläger die eigenen Verpflegungskosten erspart, sodass diese Position nicht zustehe. Die Kosten für Medikamente und Krücken seien nicht belegt. Die Ansprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Heilbehandlungen seien auf die ÖGK übergegangen; diesbezüglich werde daher mangelnde [richtig] Aktivlegitimation sowie ferner das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers eingewendet.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, integrierte eine Übersicht über die Unfallörtlichkeiten (US 6) sowie zwei Lichtbilder der Terrasse (US 7) in die Entscheidungsgründe und traf darüber hinaus folgende weitere, im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellungen :
(A) Beim Hund [des Beklagten] handelte es sich um einen **, der zum Vorfallszeitpunkt ein halbes Jahr alt war. Der Beklagte hatte zum Unfallzeitpunkt mit dem Hund bereits Hundekurse und Hundetrainings in der Dauer eines Dreivierteljahres absolviert.
(B) Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der erstmaligen objektiven Erkennbarkeit des Hundes als Gefahrenquelle, somit bei Betreten der Fahrbahn durch den Hund, mit einer Ausweichbewegung oder einem Abbremsen reagiert, hätte er bei sofortiger Reaktion auf den Hund sein Fahrrad noch rechtzeitig vor dem Hund zum Stillstand bringen können. Er hätte sogar noch später den Unfall vermeiden können, wenn er, als der Hund auf Höhe der Bekannten des Klägers war, sofort eine Vollbremsung gemacht hätte.
Rechtlich vertrat das Erstgericht – nach einem Überblick über die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung gemäß § 1320 Satz 2 ABGB – die Ansicht, der Beklagte habe die ihn als Tierhalter treffende Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Der Hund habe auf der eingezäunten Terrasse frei und unangeleint herumlaufen dürfen. Eine (gegenüber § 1315 ABGB) erweiterte Gehilfenhaftung des Tierhalters komme nur bei grober Fahrlässigkeit des Gehilfen in Betracht. Der Umstand, dass seine Lebensgefährtin aus einem Versehen das Terrassengatter nicht vollständig verriegelt habe, sei dem Beklagten in diesem Sinn nicht zurechenbar. Er habe bei einem Hund, der noch nie selbstständig auf die Straße gelaufen sei, auch nicht kontrollieren müssen, ob die Lebensgefährtin das Gatter vollständig verriegelt habe. Davon abgesehen sei der Kläger mit absolut überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätte den Unfall nicht nur in jenem Zeitpunkt, als der Hund die Fahrbahn betreten habe, sondern selbst dann noch verhindern können, als seine vor ihm fahrende Bekannte diesem ausgewichen sei; er sei daher unaufmerksam gewesen bzw habe einen Reaktionsverzug zu verantworten. Selbst wenn man einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten bejahen würde, würde dieser sohin in Anbetracht des Verschuldens des Klägers zur Gänze in den Hintergrund treten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers , mit der er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Der Berufungswerber bekämpft die oben mit (A) bezeichneten Sachverhaltsannahmen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Beim Hund handelte es sich um einen **, der zum Vorfallzeitpunkt ein halbes Jahr alt war. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt mit dem Hund, der erst ein halbes Jahr alt war, bereits Hundekurse und Hundetrainings absolviert hatte.“
Der Beklagte und seine Lebensgefährtin hätten das Alter des Hundes im Unfallzeitpunkt übereinstimmend mit einem halben Jahr angegeben. Dies schließe aber aus, dass er bereits Hundekurse und -trainings im Ausmaß von einem Dreivierteljahr absolviert gehabt habe. Die bekämpften Feststellungen seien daher in ihrer Gesamtheit unrichtig. Hinzu trete, dass der Beklagte, hätte er mit dem Hund bereits Kurse besucht gehabt, den Hund leicht zurückrufen hätte können. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht die begehrten Ersatzfeststellungen treffen müssen. Rechtlich folge daraus ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, zumal von einem jungen Hund mit wenig Training auszugehen sei.
1.1.1. Richtig ist, dass ein Hund im Alter von einem halben Jahr denkunmöglich Trainings im Ausmaß von einem Dreivierteljahr abgeschlossen haben kann.
1.1.2. Dessen ungeachtet lässt sich eine Negativfeststellung dahin, ob der Hund überhaupt Kurse oder Trainings absolviert hat, mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht begründen. So gab die Lebensgefährtin des Beklagten als Zeugin vernommen an, zwar keine Details nennen zu können, bejahte aber eindeutig, dass der Hund zum Zeitpunkt des Unfalls bereits die Hundeschule bzw Hundekurse absolviert gehabt habe (ON 25.1 S 18). Dasselbe gilt für den Beklagten, der konkret von einer Dauer von einem Dreivierteljahr sprach (ON 25.1 S 21). Für die gegenteilige Annahme, der Hund habe vor dem Unfall überhaupt keine Ausbildung genossen, existiert indes kein Beweismittel. Im Beweisverfahren kamen sohin keine Anhaltspunkte hervor, die geeignet wären, die zitierten Angaben des Beklagten und seiner Lebensgefährtin insoweit in Zweifel zu ziehen, als eine entsprechende Negativfeststellung angezeigt gewesen wäre, und vermag die Beweisrüge solche auch nicht anzuführen.
1.1.3. Es trifft entgegen den Rechtsmittelausführungen auch nicht zu, dass der Beklagte und seine Lebensgefährtin übereinstimmend angegeben hätten, der Hund wäre im Unfallzeitpunkt erst ein halbes Jahr alt gewesen. Richtig ist dies nur für die Lebensgefährtin (ON 25.1 S 18). Der Beklagte, dem als Halter und primäre Bezugsperson des Tiers in diesem Zusammenhang zweifellos präzisere Zeitangaben zuzubilligen sind, konkretisierte das Alter hingegen über Nachfrage dahin, dass der Hund aus einem Wurf vom Dezember 2022 stamme (ON 25.1 S 22); davon ausgehend wäre er am 14.10.2023 rund zehn Monate alt gewesen.
1.1.4. Zusammengefasst zeigt die Beweisrüge sohin in Bezug auf die gewünschte Negativfeststellung keine hinreichenden Beweisergebnisse auf, die geeignet wären, die Absolvierung jeglicher Ausbildung in Frage zu stellen. Die bekämpfte Tatsachengrundlage ist zwar mit einem gewissen inneren Widerspruch behaftet, lässt sich aber bei verständiger Lesart dahin interpretieren, dass es sich um einen im Unfallzeitpunkt noch jungen Hund handelte, der dessen ungeachtet aber bereits Hundekurse und -trainings absolviert hatte. Mit dem bloßen Umstand, dass deren genaue Dauer, die naturgemäß nicht länger sein kann als der Hund alt war, nicht (nachvollziehbar) feststeht, wird daher insgesamt kein entscheidender rechtlicher Feststellungsmangel aufgezeigt.
1.2. Anstelle der oben mit (B) bezeichneten Sachverhaltsannahmen strebt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen an:
„Selbst wenn der Kläger sofort auf das erkennbare Betreten des Hundes auf die Fahrbahn mit einer geschwindigkeits- und sicherheitsangemessenen Bremsung reagiert hätte, hätte ein Ausweichen oder rechtzeitiges Bremsen vor dem Hund nicht sichergestellt werden können. Es war nicht vorhersehbar, in welche Richtung der Hund laufen würde.“
Die bekämpften Feststellungen widersprächen den Ergebnissen des unfalltechnischen Sachverständigengutachtens. So habe der Sachverständige ausgeführt, eine kollisionsvermeidende Reaktion wäre dem Kläger in einem Zeitfenster in der Größenordnung von 1,5 s dann nicht möglich gewesen, wenn er nicht schon deutlich vor dem Überschreiten des nördlichen Fahrbahnrands durch den Hund beobachtet habe; habe der Kläger [erst] auf das erkennbare Betreten der Fahrbahn durch den Hund mit einer Vollbremsung reagieren dürfen, sei ihm eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe das Erstgericht – so der Standpunkt des Berufungswerbers – außer Acht gelassen, dass sich der Unfall in der Natur „und nicht in einem abgeschirmten Raum unter Versuchsbedingungen“ ereignet habe. Vor dem Unfallbereich habe sich eine Kurve, dahinter steiles Gelände befunden. Der Kläger habe nicht ausschließlich auf eine bestimmte Stelle achten können, sondern auch die vor und hinter ihm befindlichen weiteren Radfahrer beachten und die gesamte Umgebung im Auge behalten müssen. Niemand rechne mit einem freilaufenden Hund auf einer Landstraße; selbst wenn der Kläger diesen früh genug hätte sehen können, hätte er eine sofortige Bremsung nicht einleiten können, weil sich hinter ihm weitere Radfahrer befunden hätten und er außerdem damit habe rechnen können, dass der Hund zur Schwägerin des Beklagten [zurück] laufen würde. Dass es seiner vor ihm fahrenden Bekannten gelungen sei, dem Hund auszuweichen, sei unerheblich; entsprechendes „Glück“ habe der Kläger nicht gehabt, sondern sei ihm der Hund ins Rad gelaufen. Bei einem derart unkontrollierten Verhalten eines Tieres könne man ihm kein Fehlverhalten vorwerfen. Er sei ein guter und erfahrener Rennradfahrer; wenn es ihm möglich gewesen wäre, zu bremsen oder auszuweichen, hätte er das auch getan. Er habe aber nicht vorhersehen können, wo der Hund hinlaufe. Insgesamt wäre eine Unfallvermeidung sohin keine Frage der Aufmerksamkeit sondern „reine Glückssache“ gewesen und hätte das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung den Wunschsachverhalt feststellen müssen; aus diesem wiederum folge die (alleinige) Haftung des Beklagten als Tierhalter.
1.2.1. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellungen angestrebt werden (RIS-Justiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung – und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen – hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d).
1.2.2. Soweit die Argumentation des Berufungswerbers nicht ohnehin rechtliche Aspekte anspricht, die beweiswürdigenden Erwägungen nicht zugänglich sind – Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens, Beobachtungspflicht – gelingt es ihr nicht, Bedenken gegen die kritisierten Feststellungen im Sinn der dargestellten Grundsätze aufzuzeigen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die ebenso nachvollziehbare wie lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts (zum Unfallhergang insb US 13-14) gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
1.2.3. Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen zu entgegnen, dass der verortete Widerspruch zwischen den bekämpften Sachverhaltsannahmen und den Ergebnissen des unfalltechnischen Gutachtens nicht besteht. Richtig ist, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens zunächst wie folgt ausführte (ON 25.**): „Angenommen, dass der Hund nicht wesentlich schneller als eine Geschwindigkeit von ca 10 km/h quer zur Fahrbahn durchlaufen ist, ergibt sich ein Zeitrahmen in der Größenordnung von 1,5 s des Hundes innerhalb der Fahrbahn. Eine übliche Reaktionszeit eines Menschen beträgt ca 0,8 s. Für den Kläger war eine kollisionsvermeidende Reaktion aus technischer Sicht in einem Zeitfenster der Größenordnung von 1,5 s, wenn er nicht schon deutlich vor dem Einschreiten bzw Bewegen des Hundes über den nördlichen Fahrbahnrand beobachtet hat, nicht mehr möglich. Durfte der Kläger sofort auf das erkennbare Betreten des Hundes auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren, so war dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion nicht möglich.“ In weiterer Folge (ON 25.**) bezog der Sachverständige jedoch über entsprechende Frage die Angaben der Bekannten des Klägers und eines weiteren Radfahrers aus der Gruppe mit ein, wonach sich erstere zumindest 60 m vor dem Kläger befunden und ihrerseits auf den bereits auf der Fahrbahn befindlichen Hund reagieren habe können. Diese Prämissen vorausgesetzt zog der Sachverständige sodann den Schluss, dass der Kläger bei sofortiger Reaktion auf den Hund, als sich die vor ihm fahrende Bekannte auf Höhe des Hundes befunden habe, noch vor dem Hund zum Stillstand hätte kommen können.
Da das Erstgericht den Abstand des Klägers zu seiner vor ihm fahrenden Bekannten mit ca 60 m ebenso (unbekämpft) feststellte wie den Umstand, dass der Hund vor dem Rad der Bekannten auf die Fahrbahn lief, diese ihm jedoch ausweichen konnte ohne bremsen zu müssen, und sich der Hund nach diesem Ausweichmanöver (weiterhin) auf der Fahrbahn befand, kann von einem Widerspruch der bekämpften Feststellungen mit dem Sachverständigengutachten keine Rede sein. Vielmehr legte das Erstgericht im Weiteren folgerichtig jene gutachterliche Variante zur Vermeidbarkeit des Unfalls zugrunde, die die Richtigkeit der genannten Prämissen (Abstand des Klägers zur Bekannten sowie deren Ausweichmanöver) unterstellt. Die daraus wiederum abgeleitete Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Kläger hätte den Unfall erst recht vermeiden können, wenn er bereits auf das Betreten der Fahrbahn durch den Hund reagiert hätte, weil dies logischerweise zeitlich vor dem Ausweichen seiner Bekannten gewesen sein müsse, liegt auf der Hand und begegnet ebenso keinen Bedenken.
Angesichts der sowohl in die gutachterlichen Ergebnisse einbezogenen als auch in den Feststellungen dargestellten konkreten Örtlichkeiten und Parameter (Geschwindigkeit, Sichtweite, Abstand udgl) verfängt auch die nicht näher begründete Mutmaßung des Berufungswerbers, das Erstgericht hätte die Vermeidbarkeit bloß abstrakt („in einem abgeschirmten Raum unter Versuchsbedingungen“) und damit auf unrichtiger oder unvollständiger Grundlage beurteilt, nicht.
Richtig ist, dass bei einem auf der Fahrbahn befindlichen Hund nicht vorausgesehen werden kann, wohin sich dieser bewegen wird. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen übersehen aber, dass nach den schlüssigen Schilderungen des Sachverständigen ein Abbremsen (bzw – zeitlich später – eine Vollbremsung) als Reaktion ausreichend gewesen wäre und es einer (zusätzlichen) Ausweichbewegung nicht bedurft hätte. Von einer aus der Unkontrollierbarkeit der Bewegung des Tieres resultierenden „reinen Glückssache“, die von der Reaktion des Klägers unabhängig gewesen wäre, kann damit keine Rede sein.
1.3. Die Beweisrüge dringt daher nicht durch.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Der Berufungswerber macht einen sekundären Feststellungsmangel geltend, den er mit dem Fehlen folgender „entscheidungswesentlicher Feststellungen“ begründet:
„Bei einer Geschwindigkeit von 67 km/h durchfährt ein Fahrzeug in 1,5 s eine Strecke von 27,9 m. Eine übliche Reaktionszeit eines Menschen beträgt ca 0,8 bis 6 s. Für den Kläger war eine kollisionsvermeidende Reaktion aus technischer Sicht in einem Zeitfenster der Größenordnung von 1,5 s, wenn er nicht schon deutlich vor dem Einschreiten bzw Bewegen des Hundes über den nördlichen Fahrbahnrand beobachtet hat, nicht mehr möglich. Durfte der Kläger sofort auf das erkennbare Betreten des Hundes auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren, so war dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion nicht möglich.“
Die gewünschten Sachverhaltsannahmen ergäben sich aus den Angaben des Klägers und den Ausführungen des unfalltechnischen Sachverständigen. Die Feststellung, wonach dem Kläger unter gewissen Umständen ein Ausweichen oder Bremsen „rein theoretisch rechnerisch“ möglich gewesen wäre, stehe dem nicht entgegen, zumal sich „das echte Leben nicht unter Idealumständen ausrechnen“ lasse. Zudem wäre es „gewagt“, dem Kläger zu unterstellen, er hätte den Unfall vermeiden können; es sei absolut lebensfremd, dass jemand einen Unfall „herbeiführe“, den er hätte vermeiden können.
2.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden und können rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1, T3]).
2.1.2. Hier wurden zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls aus Sicht des Klägers die mit Beweisrüge bekämpften, oben mit (B) bezeichneten Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat somit zu jenem Themenbereich, auf den der Berufungswerber mit den vermissten Sachverhaltsannahmen abzielt, (positive) Feststellungen getroffen, die dem vermissten Wunschsachverhalt entgegenstehen, weshalb der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
2.2. In der Rechtsrüge im engeren Sinn zieht der Berufungswerber die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung zur Verwahrungspflicht des Tierhalters nicht in Zweifel, sieht die rechtlichen Grundsätze aber unrichtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Der Beklagte könne sich seiner Pflicht nicht durch bloßen Hinweis auf das Verhalten seiner Lebensgefährtin entledigen; vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, dass das Gatter zu keinem Zeitpunkt für den Hund zu öffnen gewesen wäre. Unabhängig davon habe die Lebensgefährtin grob fahrlässig gehandelt, indem sie das Gatter nicht auf eine Art und Weise geschlossen habe, die ein Aufdrücken verhindert hätte. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der noch junge Hund des Beklagten aus der umzäunten Terrasse „ausbrechen“ würde; dass es noch zu keinem Vorfall gekommen sei, entbinde den Beklagten nicht von seiner Verwahrungspflicht. Auch von gutmütigen Hunden könnten schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handle. Der Tierhalter müsse in diesem Zusammenhang auch mit einer gewissen Sorglosigkeit Dritter rechnen, weshalb der Beklagte auch für einen Unfall hafte, der aufgrund einer versuchten Ausweichbewegung entstanden sei. Ein Hundehalter, dessen Haus – wie hier – neben einer befahrenen Straße liege, müsse seinen Hund so verwahren, dass dieser nicht ohne Kontrolle auf die Straße gelangen könne. Gegen diese Verpflichtung habe der Beklagte verstoßen. Hätte er seinen Hund sorgfältig verwahrt, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht der Ansicht sei, selbst wenn man eine Haftung des Beklagten bejahen würde, würde diese im Hinblick auf das Verschulden des Klägers zur Gänze in den Hintergrund treten; tatsächlich hätte sich der Unfall gar nicht ereignet, wenn der Beklagte seiner Verantwortung als Hundehalter nachgekommen wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher die Haftung des Beklagten bejahen und der Klage stattgeben müssen.
2.2.1. Eingangs kann auf die vom Erstgericht zutreffend dargestellten Grundsätze der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach § 1320 Satz 2 ABGB verwiesen werden. Hervorzuheben ist daraus, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird, wodurch die besondere Tiergefahr Berücksichtigung findet (RIS-Justiz RS0030291 [T13]; 2 Ob 47/21h mwN); beweispflichtig für deren Einhaltung ist der Tierhalter (RIS-Justiz RS0105089). Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0030326; RS0030365). Eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, kann nicht verlangt werden, sondern müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können. Dabei sind unter ordnungsgemäßer Verwahrung jene Maßnahmen zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise geboten erscheinen (RIS-Justiz RS0030365 [T9]).
2.2.2. Im Straßenverkehr bestehen besondere Anforderungen an die Verwahrung eines Hundes (RIS-Justiz RS0030107). Da ein Hund typischerweise die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht erkennt, bildet ein auf einer Straße frei laufender Hund nämlich insbesondere für einspurige Fahrzeuge eine erhebliche Gefahr (RIS-Justiz RS0030156; 2 Ob 119/24z). Dem Berufungswerber ist daher insoweit beizupflichten, dass ein – auch gutmütiger – Hund von seinem Halter, dessen Haus wie hier in unmittelbarer Nähe zu einer Landesstraße liegt, grundsätzlich so zu verwahren ist, dass er nicht ohne Kontrolle auf die Straße gelangen und dort Straßenbenützer behindern oder gefährden kann (vgl RIS-Justiz RS0030107 [T1, T11]).
2.2.3. Die Rechtsmittelausführungen tragen jedoch dem Aspekt zu wenig Rechnung, dass die Haftung des Tierhalters, obgleich besondere Umstände – wie hier die Nähe des Hauses zur Straße – im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen können (RIS-Justiz RS0030107 [T15]), keine volle Gefährdungshaftung ist (2 Ob 119/24z mwN). Zu berücksichtigen ist die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier (RIS-Justiz RS0030024 [T12]). Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden (4 Ob 20/18x). So bejahte der Oberste Gerichtshof etwa die Verletzung der Verwahrungspflicht und damit die Haftung eines Tierhalters, der seinen Hund in der ebenerdig gelegenen Küche einsperrte, jedoch nicht kontrollierte, ob die Fensterflügel geschlossen waren, woraufhin das Tier durch ein geöffnetes Küchenfenster entkommen konnte, auf eine nahegelegene Bundesstraße lief und dort mit einem PKW kollidierte (2 Ob 206/81 = ZVR 1982/327). Mit dieser Entscheidung ist die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Entgegen dem im Rechtsmittel verfochtenen Standpunkt hätte der Beklagte bei durchschnittlicher Sorgfalt nicht erkennen müssen, dass seine Lebensgefährtin das Gatter zwischen Terrasse und Außenstiege versehentlich nicht mehr richtig verriegelt hatte und dieses in der Folge auch noch vom Wind leicht aufgedrückt worden war. Das Gatter ist angesichts seiner zwar nicht festgestellten aber auf den in die Feststellungen integrierten Lichtbildern hinreichend erkennbaren Höhe – korrekte Verriegelung vorausgesetzt, die der Beklagte in der konkreten Situation annehmen durfte – auch nicht generell ungeeignet, um den Hund am Verlassen der eingezäunten Terrasse zu hindern; die Forderung nach einer darüber hinausgehenden Verwahrung würde die Sorgfaltspflicht überspannen, weil sie das Halten eines an und für sich ungefährlichen Haustiers unmöglich machen würde (vgl RIS-Justiz RS0030365; RS0029999; RS0030326). Dem Beklagten ist daher der Beweis der Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt gelungen.
2.2.4. Beizupflichten ist dem Erstgericht ferner hinsichtlich der Ausführungen zur mangelnden Haftung des Beklagten für das Verhalten seiner Lebensgefährtin.
Zur Frage der Haftung des Tierhalters für dritte Personen enthält das Gesetz keine Regelung, weshalb die allgemeinen Bestimmungen (§ 1315 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0030326) anzuwenden sind. Teile der Lehre (vgl die wN in 4 Ob 515/85) argumentieren für eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung und damit für eine Haftung des Tierhalters für jedes Verschulden seiner Gehilfen. Die Rechtsprechung sieht die Argumente für die Anwendbarkeit von Gefährdungshaftungsregelungen im Bereich der Gehilfenhaftung bisher skeptisch. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bleibt – auch wenn man die Analogiefähigkeit der den besonderen Haftpflichtgesetzen zugrunde liegenden Gedanken für die Gehilfenhaftung des Tierhalters bejahen wollte – wegen des in den einzelnen Gesetzen verschieden geregelten Ausmaßes des Verschuldens des Gehilfen, für das gehaftet wird, für die Gehilfenhaftung des Halters eines gefährlichen Tieres nur die Haftung für grobes Verschulden des Gehilfen übrig ( Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08 § 1320 Rz 23 mwN [Stand 15.7.2024, rdb.at]; 9 Ob 29/06i).
Ein grobes Verschulden der Lebensgefährtin liegt hier aber nicht vor: Darin, dass sie aus der Wohnung kommend, das Kaffeegeschirr tragend, versehentlich das Gatter zur Außenstiege nicht mehr vollständig verriegelte und dies nicht bemerkte, kann keine so ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht erblickt werden, wie sie für die Annahme der groben Fahrlässigkeit Voraussetzung wäre (vgl 9 Ob 29/06i: grobes Verschulden verneint bei kurzer Ablenkung von der Beaufsichtigung des Tieres durch ein Gespräch mit Pensionsgästen).
2.2.5. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht als Hundehalter nicht verletzt und hafte auch nicht für ein Verhalten seiner Lebensgefährtin, das als grob fahrlässig zu qualifizieren wäre, ist somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt und hat das Erstgericht daher völlig richtig eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach verneint und infolgedessen sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen. Der Berufung kann sohin kein Erfolg beschieden sein.
2.3. Der Hilfsbegründung des Erstgerichts, eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten würde in Anbetracht des Verschuldens des Klägers (im Sinn einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) zur Gänze in den Hintergrund treten, hält der Berufungswerber inhaltlich nichts entgegen, sondern begnügt sich mit dem Argument, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Beklagte seiner Verantwortung als Hundehalter nachgekommen wäre. Damit geht er aber nicht inhaltlich auf die vom Erstgericht im Rahmen der Hilfsbegründung vorgenommene (Haftungs-)Abwägung ein, sondern stellt bloß auf die Verursachung im Sinn der conditio sine qua non ab.
Unabhängig davon ist angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers auch die Hilfsbegründung des Erstgerichts zutreffend (§ 500a ZPO). Der Kläger hätte eine Kollision mit dem Hund des Beklagten ungeachtet seiner überhöhten Geschwindigkeit noch verhindern können, wenn er zumindest dann (mit einer Vollbremsung) reagiert hätte, als seine vor ihm fahrende Bekannte dem Tier auswich, der Hund sich also auf ihrer Höhe befand. Weshalb der Kläger aber das Fahrverhalten dieser nur etwa 60 m (das entspricht beinahe seinem Anhalteweg) vor ihm talauswärts fahrenden Radfahrerin nicht vorausschauend hätte beobachten müssen, wird weder in der Rechtsrüge noch im Rahmen der (teils) rechtlichen Ausführungen in der Beweisrüge (Verweis!) plausibel aufgezeigt. Soweit der Berufungswerber – an anderer Stelle der Rechtsrüge – anführt, der Beklagte hafte auch für einen Unfall, der aufgrund einer versuchten Ausweichbewegung entstanden sei, entfernt er sich indes vom festgestellten Sachverhalt; eine – allenfalls kein Mitverschulden begründende (vgl 2 Ob 71/23i) – Schreckreaktion lag nicht vor, sondern steht fest, dass der Kläger geradeaus weiterfuhr und auch keine Notbremsung einleitete.
Auch aus diesem Blickwinkel dringt das Rechtsmittel daher nicht durch.
2.4. Da die geltend gemachten Ansprüche sohin bereits dem Grunde nach nicht zu Recht bestehen, schadet es nicht, dass das Erstgericht keine hinreichende Tatsachengrundlage schuf, auf der eine abschließende rechtliche Prüfung des (teilweisen) Ersatzes der geforderten Heilbehandlungs- und Heilbehelfskosten möglich wäre.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
4. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und vom Beklagten nicht kritisierten Bewertung abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Davon ausgehend übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00.
5. Das Berufungsgericht konnte sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Wie ein Tier zu verwahren ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0030157; RS0030567). Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität sohin nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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