JudikaturOGH

RS0030157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2025

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)

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