Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wider die beklagte Partei B* AG C* , vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 36.392,77 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.982,53) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 6.850,44) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2025, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird jeweils keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.039,20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen den Streitteilen waren ein Selbstbehalt von 10%, die AHVB 2005 und die Beilage zur Betriebshaftpflichtversicherung-** als Zusatzregelung für Nachbesserungs-Begleitschäden vereinbart. Die Klägerin führte 2010 Spenglerarbeiten bei einem Bauvorhaben in ** durch. Im Herbst 2020 fielen Wassereintritte im Bereich eines Dachfensters im ersten Obergeschoss auf. 2021 wurden im Gebäude Feuchteschäden an Wänden festgestellt. Bei der Ursachenforschung ergaben sich Mängel in der Ausführung der Blechdacheindeckung, welche zu Brüchen in den Längsfälzen der Bleche und schließlich zu den Wassereintritten ins Gebäude führten (Erstschaden). Bei den Bauteilöffnungen zeigte sich eine zum Teil starke Vermorschung der Holzkonstruktion im ersten Obergeschoss des Gebäudes. Die Hinterlüftung der Dachkonstruktion wurde als unzureichend eingestuft, weshalb zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, dass keine partielle Reparatur der Schadstellen, sondern eine vollständige Instandsetzung der Dacheindeckung erfolgen sollte. Zur Sanierung musste die Klägerin die gesamte Dacheindeckung demontieren und nach Wiederherstellung der beschädigten Bauteile wiederaufbauen. Diese Arbeiten begannen am Montag mit der Demontage des Dachs. Der Abbau der Dacheindeckung dauerte bis zum Freitag. Vor dem Wochenende trug der Bauherr der Klägerin mehrfach ausdrücklich auf, wegen drohender Gewitter am Wochenende das Dach mit Planen abzudecken. Für die Abdeckung waren Materialien bei einer Zimmererfirma zu besorgen. Ein Mitarbeiter dieser Firma meinte zu Mitarbeitern der Klägerin, dass es eigentlich zwei Dachhäute geben würde, die Unterdachhaut dicht sein müsse, weshalb eine Abdeckung nicht erforderlich wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte daher seinen Mitarbeitern vor Ort, dass angesichts der Meinung des Mitarbeiters des Zimmerers eine weitere Abdeckung des Dachs nicht notwendig sei, wenn die Kästen sauber eingebunden seien und kontrolliert wäre und man sehe, dass das Unterdach ordentlich abgeschlossen sei. Die Mitarbeiter teilten dem Geschäftsführer mit, dass aus ihrer Warte alles tadellos ausschaue. Daher verzichtete die Klägerin auf die Abdeckung des Dachs. Eine persönliche Rücksprache des Geschäftsführers der Klägerin mit Mitarbeitern des Zimmerers erfolgte nicht. Bei einem Starkregen am selben Tag, am 22.07.2022, kam es durch Wassereintritt zu Schäden am Gebäude (Zweitschaden), weil die Dachfläche nicht mit Planen abgedeckt worden war.
Die Schäden verteilten sich auf die drei oberen Stockwerke. Im ersten Obergeschoss war die gesamte Holzkonstruktion im Bereich der Dachflächenfenster aufgrund der Durchfeuchtung schadhaft und zu ersetzen. Die Innenverkleidungen der Dachflächenfenster im ersten Obergeschoss waren bereits aufgrund des Erstschadens zu erneuern. Zumindest ein Drittel der Kosten für die Innenverkleidung und die Herstellung der Luftdichtheit bei den Dachflächenfenstern ist dem Erstschaden zuzurechnen. Die zur Schadenbehebung angefallenen Kosten von EUR 42.404,57 wurden an die Klägerin verrechnet. In Summe betreffen die von der Klägerin zu tragenden Kosten zu EUR 21.566,93 den Erstschaden und zu EUR 20.837,64 den Zweitschaden. Dabei entfallen auf Mangelfolgeschäden beim Erstschaden EUR 12.394,16, beim Zweitschaden EUR 17.267,88. Nachbesserungs-Begleitschäden betreffen die Klägerin mit EUR 1.561,17, Schadenbehebungskosten am eigenen Gewerk im Ausmaß von EUR 1.968,16. Für Schadensuchkosten sind insgesamt EUR 9.213,20 für Sachverständige angefallen, davon sind EUR 7.611,60 dem Erstschaden und EUR 1.601,60 dem Zweitschaden zuzurechnen. Weitergehende Ansprüche aus dem Erstschaden wurden an die Klägerin nicht herangetragen.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 36.392,77 sA sowie die Feststellung der Deckungspflicht und brachte vor, der Schaden sei durch einen Starkregen und eine nicht ordnungsgemäß funktionierende Unterdachabdeckung entstanden, womit die Klägerin nicht rechnen habe müssen. Sie habe den Schaden nicht in Kauf genommen, da sie darauf vertraut habe, dass das Unterdach ausreichend vor Witterungseinflüssen Schutz biete. Hinsichtlich des Erstschadens sei der Einwand der Beklagten jedenfalls unberechtigt. Im Klagebegehren seien lediglich Schäden und Mangelfolgeschäden enthalten. Die Schadensuchkosten seien notwendig gewesen, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang eine Ersatzpflicht des Versicherers bestehe. Da die Beklagte ihre Deckungspflicht negiere und weitere Ansprüche des Bauherrn zu erwarten seien, bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckung.
Die Beklagtewandte ein, die Klägerin sei wegen eines drohenden Unwetters auf die Notwendigkeit der Abdeckung der geöffneten Dachfläche hingewiesen worden. Sie habe den Schaden grob fahrlässig iSd § 61 VersVG herbeigeführt, die notwendige Abdeckung unterlassen und den Schaden iSd Art 7.2.1 AHVB in Kauf genommen. Ansprüche aus Gewährleistung von Mängeln, die Erfüllung von Verträgen und die an diese Stelle tretenden Ersatzleistungen seien nicht versichert. Das Feststellungsbegehren bestehe nicht zu Recht, da weitere Ansprüche gegen die Klägerin nicht zu erwarten seien. Der Erstschaden sei bereits von der Bauherrenversicherung bezahlt worden, die sich bei der Beklagten regressiere, weshalb kein Anspruch bestehen könne. Vorbereitende Maßnahmen zur Mängelbehebung, also Mängelsuchkosten und Sachverständigenkosten seien nicht versichert. Abzüglich des Selbstbehalts seien aus dem Erstschaden höchstens EUR 11.154,74 und aus dem Zweitschaden, sollte er nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, EUR 15.541,01 gedeckt.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 19.410,24 statt und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 16.982,53 sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es ging vom eingangs (zusammengefassten) Sachverhalt aus und von der von der Klägerin bekämpften Feststellung,
dass (hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abdeckung des Dachs mit Planen) weitergehende Kontrollen bzw Überprüfungen durch die Klägerin vor Ort nicht stattgefunden hätten.
Rechtlich urteilte es, auf den Erstschaden entfielen insgesamt EUR 21.566,93 an Mangelfolgeschäden sowie Schadensuchkosten, wovon der 10 %-ige Selbstbehalt abzuziehen sei. Die Schäden aus dem Zweitschaden von EUR 18.869,48 seien nicht zu ersetzen, da die Unterlassung der einfach zu bewerkstelligenden Abdeckung des Dachs auffallend sorglos gewesen sei. Aus dem Erstschaden könnten keine weiteren Ansprüche an die Klägerin herangetragen werden, daher bestehe kein Anspruch auf die Feststellung der Deckungspflicht.
Im Umfang eines Zuspruchs von EUR 12.559,80 sA ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf volle Klagsstattgabe. Die Beklagte bekämpft mit rechtzeitiger Berufung das Urteil im Umfang eines Zuspruchs von EUR 6.850,44 sA aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Eventualiter werden Aufhebungsanträge gestellt und mit jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Klägerin:
Mit Beweisrüge bekämpft die Klägerin den oben hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, ihr Geschäftsführer habe am 21.7.2022 vor Ort keine Erhebungen vorgenommen. Er habe sich bereits im Vorfeld einen Eindruck über die Dachunterkonstruktion machen können. Er habe die Entscheidung über die Abdeckung des Dachs auf Basis der Angaben der Mitarbeiter vor Ort und seiner eigenen vorgelagerten Erhebungen gefällt.
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung damit begründet, dass der Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt hätte, dass er – abgesehen vom Telefonat mit seinem Mitarbeiter vor Ort – keine weiteren Schritte zur Verifizierung der Situation auf der Baustelle gesetzt habe. Dies stehe im Widerspruch zur Feststellung, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin noch auf die Baustelle begeben habe. Weiters stehe fest, dass er den Mitarbeitern implizit die Weisung erteilt habe, vor Ort Kontrollen durchzuführen und er die Nichtabdeckung unter die Bedingung gestellt habe, dass gesichert sei, die vorhandenen Dichtheitsebenen böten ausreichenden Schutz vor Nässe. Der Entscheidungsvorgang habe sohin auf mehreren Rücksprachen und Erhebungen durch Mitarbeiter der Klägerin und des Geschäftsführers gegründet. Das Zimmereiunternehmen habe die Dichtheit des Unterdachs bestätigt. Zusätzlich sei eine Sichtkontrolle durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Klägerin sei immer verlässlich gewesen. Bei vorgelagerten Probeöffnungen habe man gesehen, dass das Unterdach in Ordnung sei, was der anwesende Sachverständige bestätigt habe. Auf dieser Basis sei miteinander entschieden worden, dass eine Abdeckung nicht erforderlich sei. Für den Geschäftsführer der Klägerin sei der Eindruck entstanden, dass das Unterdach in Ordnung und keine zusätzliche Abdeckung erforderlich sei. Ein leichtfertiges oder gleichgültiges Verhalten sei nicht ableitbar.
In der Rechtsrüge macht die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass ihre Mitarbeiter über Anweisung des Geschäftsführers kontrolliert hätten, ob das Unterdach einer Abdeckung bedürfe, worüber sie berichtet hätten. Dabei sei der Fokus auf die Fenstereinbindungen gelegt worden, wo es zu Durchdringungen kommen könne. Die Mitarbeiter seien aufgrund der Informationen davon ausgegangen, dass die Unterkonstruktion des Dachs vom Zimmerer fachgerecht ausgeführt worden sei und keine undichten Stellen aufweise. Bei einem gemeinsamen Lokalaugenschein am 21.07.2022 sei Nachschau gehalten worden, wie das Unterdach ausgeführt gewesen sei und ob eine Abdeckung notwendig sei. Für die Klägerin hätten sich keine Anhaltspunkte für die Undichtheit der Dachhaut ergeben, wobei sich der Geschäftsführer der Klägerin auf Angaben seiner Mitarbeiter vor Ort verlassen habe. Dieser Sachverhalt ergebe sich zwanglos aus dem Beweisverfahren. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten darauf vertraut, dass die Unterdachebene dicht sei. Aufgrund dieses zusätzlichen Sachverhalts sei der Klägerin kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar. Außerdem stehe die Feststellung, wonach vor Ort keine Kontrollen oder Überprüfungen stattgefunden hätten, in unlösbarem Widerspruch zu den Feststellungen über die Telefonate und die durchgeführte Prüfung mit dem Mitarbeiter des Zimmereibetriebs. Da das Erstgericht zu Unrecht von Leistungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Zweitschaden ausgegangen sei, fehle die Feststellung, dass zu diesem ergänzende Schadenersatzforderungen nicht ausgeschlossen seien. Zuletzt habe die Gebäudeversicherung am 17.07.2023 Ansprüche an die Beklagte herangetragen. Somit hätte dem Feststellungsbegehren zum Zweitschaden stattgegeben werden müssen.
Der Klägerin sei auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein grobes Verschulden vorwerfbar. Sie habe auf die fachkundige Meinung des Zimmerers vertrauen dürfen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die vorhandenen Dichtheitsebenen keinen ausreichenden Schutz vor Wassereintritten böten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe konkrete Anweisungen gegeben, wann auf die Abdeckung verzichtet werden dürfe, woran sich die Mitarbeiter gehalten hätten.
1. Die Beweisrüge ist schon deswegen nicht berechtigt, weil die bekämpften und gewünschten Feststellungen in keinem Austauschverhältnis zueinander stehen. Diese dürfen nebeneinander nicht existieren können, die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835, RI0100145). Das Erstgericht hat außerdem zu den vom Wunschsachverhalt umfassten Umständen sehr wohl Feststellungen getroffen und nur ergänzend festgestellt, dass darüber hinausgehende Kontrollen und Überprüfungen nicht stattgefunden hätten. Abgesehen davon hat das Erstgericht (disloziert in der rechtlichen Beurteilung) festgestellt, dass eine vollständige Einsichtigkeit des Unterbaus bzw der Vorleistungen des Zimmerers nicht gewährleistet war, was sich genau so auch aus den Angaben des Mitarbeiters der Klägerin (Protokoll ON 9, S 6) ergibt.
2. Daher bestehen auch die monierten sekundären Feststellungsmängel nicht. Ohne vollständige Einsichtigkeit des Unterbaus war eine zuverlässige Kontrolle des Unterdachs durch die Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich. Abgesehen davon hat das Erstgericht ohnehin Feststellungen dazu getroffen (S 11 des Urteils), dass die Mitarbeiter der Klägerin dem Geschäftsführer mitgeteilt hätten, aus ihrer Warte schaue alles tadellos aus. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor (RS0043320, RS0043480, RS0053317).
3. Schließlich ist auch der in der Rechtsrüge vertretene Standpunkt, die Klägerin treffe kein grobes Verschulden an der Herbeiführung des Versicherungsfalls, nicht berechtigt.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich aus für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RS0031127 [T27]; RS0030477; RS0030359). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenwahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0030324 [T3]; RS0031127 [T28]; RS0080414 [T3]). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dieser auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272 [T17, T31]). Dabei sind die Gefährlichkeit der Situation, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden und seiner Vorgehensweise und schließlich auch die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht zu ziehen (RS0030331). In diesem Sinn ist im Versicherungsvertragsrecht grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331, RS0080371 [T1]).
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass
- es wegen Brüchen in den Längsfälzen des Blechdachs zu Wassereintritten bis ins Gebäudeinnere gekommen war,
- die Klägerin zur Behebung des Mangels an ihrem Gewerk die gesamte Blecheindeckung des Dachs entfernt hatte,
- der Klägerin mehrfach von der Bauherrin ausdrücklich aufgetragen worden war, aufgrund bevorstehender Gewitter das Dach mit Planen abzudecken,
- die Klägerin das Dach trotzdem nicht mit Planen abdeckte,
- weil ein (hinsichtlich Person und Qualifikation nicht näher genannter) Mitarbeiter des Zimmerers die Ansicht vertrat, dass das Unterdach dicht sein müsse,
- obwohl aufgrund der im Gebäudeinneren aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden bereits bekannt war, dass das Unterdach nicht dicht sein konnte und
- selbst eine bloße Sichtkontrolle des Unterdachs mangels vollständiger Einsehbarkeit nicht gewährleistet war.
Dass die Klägerin diese Umstände nicht berücksichtigt hat, stellt ein grobes Verschulden im Sinn der dargestellten Rechtsprechung nach § 61 VersVG dar, sodass das Erstgericht zu Recht die Deckungspflicht der Beklagten für den Zweitschaden verneinte. Feststellungen dazu, ob die Klägerin den Schadeneintritt im Sinn des Art 7.2.1 AHVB 2005 (im Hinblick auf eine kosten- oder zeitsparende Arbeitsweise) in Kauf nahm, erübrigen sich daher.
4. Damit besteht auch kein sekundärer Feststellungsmangel zu möglichen weiteren Schadenersatzforderungen aus dem Zweitschaden, da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht berechtigt ist.
II. Zur Berufung der Beklagten:
Die Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge , die Mangelsuchkosten von EUR 7.611,60 seien nicht zu ersetzen, da es sich um vorbereitende Maßnahmen zur Mängelbehebung gehandelt habe. Diese Kosten fielen unter die Mängelbehebung, welche nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Aufwendungen für die Fehlersuche seien als Kosten der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich seien, nicht versichert.
1. Die vereinbarten AHVB 2005 haben unter anderem nachstehenden Inhalt (Nachtrag gemäß RS0121557 aus Beilage 5):
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. ….
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. …..
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5, Pkt 5. ….
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
[…..]
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 [….]
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
[….]
Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie ….. über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
[….]
2. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert (RS0081685 [T4]). Die Versicherung erstreckt sich daher nicht auf Erfüllungssurrogate (RS0081685 [T1]). Der Versicherungsschutz erfasst bei der Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht (RS0081898). Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung (RS0081685). Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind (RS0021974).
Gedeckt sind Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen (7 Ob 30/18i, 7 Ob 81/19s). Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn der D*, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt (RS0114204 [T5]).
Bei Maßnahmen, die zugleich der Beseitigung des Mangels des vom Versicherungsnehmer geschuldeten Werks und der Behebung eines Folgeschadens dienen, ist zu differenzieren: Schadenbeseitigungskosten sind gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufzuwenden waren (7 Ob 190/16s, 17 Ob 9/25k, RS0114204). Ausgeschlossen sind jene Kosten, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherungsnehmers hingegen bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, dann sind diese Schäden gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden (7 Ob 190/16s = RS0131237).
3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin handelte es sich im konkreten Fall nicht um Mangelsuchkosten, sondern nach den unbekämpften Feststellungen um Schadensuchkosten. Es waren sohin nicht Kosten vorbereitender Maßnahmen, die zur Mangelbehebung, sondern zur Feststellung und Behebung des durch den Mangel verursachten Schadens erforderlich waren. Darin liegt der Unterschied zur Entscheidung 7 Ob 51/21g. Dort ging es um Fehlersuchkosten, um die Ursache des bereits bekannten Mangels festzustellen und in weiterer Folge den Mangel beheben zu können. Darüber hinaus hatte die mangelhafte Werkleistung der Klägerin bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, weshalb die Sachverständigenkosten gedeckt sind und nur jene Kosten ausgeschlossen sind, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet wurden (7 Ob 190/16s). Schließlich wären die Sachverständigenkosten, sofern sie der Feststellung des Schädigers und des Schadenumfangs dienten, nach Art 1.2.1.2 als Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung (nach Art 5.5.2 auch außergerichtlicher Kosten) von der Versicherungsdeckung umfasst.
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Saldiert ergibt sich ein Überling zugunsten der Beklagten von EUR 1.039,20.
2. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht nur in einem Geldbetrag bestand, hatte ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der von der Klägerin unwidersprochen vorgenommenen Bewertung abzurücken.
3. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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