JudikaturOGH

RS0030324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.

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