Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
…voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324, RS0080414). 2.1 Der Kläger als ausführender Unternehmer -errichtete ein nicht kindersicheres Geländer in einem Wohnhaus. Er musste die besondere Gefährlichkeit des Stiegengeländers, dessen…
…voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324, RS0080414). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger keine grobe…
…von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (7 Ob 130/06b, RIS-Justiz RS0080414, RS0030324). Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen…
…so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS Justiz RS0030324 [T2]; RS0031127 [T28]; RS0080414 [T3]). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Kläger dieser auch subjektiv schwer…
…Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS Justiz RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen…
…sein, dass seine Verhaltensweisen (insgesamt) durchaus geeignet sein konnten, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles wie des vorliegenden herbeizuführen oder zu vergrößern (vgl RIS-Justiz RS0030324, RS0080414). Ob dies durch ein aktives Tun oder ein Unterlassen geschah, ist gleichgültig (7 Ob 14/03i - welche Entscheidung allerdings - entgegen der Argumentation in der…
…ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RS0030324). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens…
…wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in…
…ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern ( RS0030324; RS0080414 ). [18] 1.3. Die Zusammenschau der der Klägerin vom Erstgericht vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt kein Verschulden in einem derartigen Ausmaß: Dass die elektronisch verschlossene Eingangstür…
…groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS Justiz RS0030324 [T2]; RS0031127 [T28]; RS0080414 [T3]). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Kläger dieser auch subjektiv schwerstens…
…voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens…
…ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in…
…wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht…
…vorausgesetzt, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324, RS0080414). Auch wenn der Oberste Gerichtshof in einzelnen Fällen grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers angenommen hat, der während des Schmelzens von Speisefett bzw -öl auf dem…
…voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324). Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd…
…wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht…
…muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0030324 [T2]; RS0031127 [T28]; RS0080414 [T3]). Zur Annahme grobe Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Kläger dies auch subjektiv schwerstens…
…VersVG anzusehen (RIS Justiz RS0080419). Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324, RS0080414). Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrerhöhung anzulasten sein (7 Ob 285/99h; RIS Justiz…
… Ob 119/00a). Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern (RIS Justiz RS0030324, RS0080414). Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrerhöhung anzulasten sein (7 Ob 34/10s, RIS Justiz…
…offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0030324 [T2]; RS0031127 [T28]). 3.2. Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung…
Rückverweise