JudikaturOGH

RS0080414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.

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