BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsvertragsgesetz§ 61

§ 61

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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