RS0125622 – OGH Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd § 194 ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.