25Rs32/25d—OLG Innsbruck Entscheidung
24. Juli 2025
…Sachverhaltsannahme unrichtig sein sollte. 1.2. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Aufgreifen der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RIS-Justiz RS0042744, RS0114379). Da es nicht darauf ankommt, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425…