Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist.
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