Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.
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