Auch Auslagen zur Linderung der Schmerzen oder des Leidens sind Heilungskosten. Die Aufwendungen müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten. Sie finden ihre Grenze in der Pflicht zur möglichsten Geringhaltung des Schadens. (Hier: Kein Ersatz der Auslagen für die Errichtung eines Schwimmbades, sondern nur jener Kosten, die zu dessen Adaptierung für den behinderten Kläger unmittelbar erforderlich wären).
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