RS0031108 – OGH Rechtssatz
In § 1325 ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des § 13 Z 3 EKHG normiert ist. Bei anderer Auffassung wäre der aus bloßer Gefährdungshaftung Verpflichtete schlechter gestellt als der aus Verschulden Ersatzpflichtige, welche Folgerung als offensichtlich unhaltbar abzulehnen ist. Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden.