Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. in Angerer (Vorsitz) und die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Justizanstalt Innsbruck, Völser Straße 63, 6020 Innsbruck, vertreten durch Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. in B* , MA, geboren am **, Rechtsanwältin, **, vertreten durch Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung (Interesse EUR 20.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Dezember 2025, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E ntscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist die Haftung der beklagten Rechtsanwältin für künftige Schäden des Klägers aus einem von ihr als dessen Vertreterin mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unbedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde (die vom Kläger bekämpften Feststellungen [a] sind kursiv gekennzeichnet):
Der Kläger wurde am 21. Juli 2017 bei einem Verkehrsunfall aus dem Alleinverschulden des Unfallgegners verletzt. Er leidet bis heute an Schmerzen und Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und wird sich auch künftig Operationen unterziehen müssen. Unfallkausale Dauerfolgen wie Bewegungseinschränkungen des linken Hüftgelenks und des linken Kniegelenks sowie der Verlust des linken Kleinfingers liegen vor; auch Spätfolgen sind möglich.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gab am 14. Jänner 2019 eine Haftungserklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils zugunsten des Klägers ab und zahlte ihm vorprozessual EUR 70.000,00 zur Abgeltung der erlittenen Schmerzen und sonstigen durch den Unfall verursachten Schäden.
In dem von einem anderen Rechtsanwalt am 31. Juli 2015 zu ** des Landesgerichts Klagenfurt eingeleiteten Verfahren begehrte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners EUR 25.999,14 an Verdienstentgang. Nach einem Vollmachtswechsel auf die Beklagte [im Sommer 2020] fand am 25. Jänner 2021 eine Tagsatzung statt, bei der der damals bereits inhaftierte Kläger persönlich anwesend war. Die Beklagte erörterte mit ihm die Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung. Der Kläger wünschte ausdrücklich, dass aus dem Verfahren rasch Geld fließen sollte, damit seine Ehefrau während seiner Haft versorgt wäre.
Die Beweisergebnisse für den Verdienstentgangsanspruch des Klägers in jenem Verfahren waren ungünstig: Er war bereits wegen zahlreicher Vorerkrankungen und Verletzungen seit 1. Dezember 2013 berufsunfähig. Kurz vor dem Verkehrsunfall vom 21. Juli 2017 hatte der Kläger zwar die Zusage für ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vorarbeiter bei einer Bauschlosserei erhalten. Der Arbeitgeber hätte ihn jedoch nicht eingestellt, hätte er das Leistungskalkül des Klägers vor dem Verkehrsunfall gekannt. Aufgrund dieser Beweisergebnisse regte der Richter in jenem Verfahren eine Gesamterledigung sämtlicher Ansprüche an.
Am 28. Juni 2021 kontaktierte die Beklagte die Ehefrau des Klägers bezüglich des unmittelbar am 30. Juni 2021 bevorstehenden Verhandlungstermins telefonisch, um abzuklären, ob eine Gesamterledigung sämtlicher Ansprüche mit EUR 30.000,00 für den Kläger denkbar sei. Die Beklagte erklärte der Gattin des Klägers auch, dass damit auch alle zukünftigen Ansprüche des Klägers abgegolten werden würden. Die Gattin des Klägers hielt hierzu telefonisch Rücksprache mit dem Kläger. Dieser war mit dem vorgeschlagenen Vergleichsabschluss einverstanden. Die Gattin des Klägers teilte der Beklagten noch am selben Tag in einem weiteren Telefonat mit, dass der Vergleich wie vorgeschlagen in Ordnung ist und unbedingt abgeschlossen werden soll, da das Geld rasch auf ihrem Konto einlangen soll [a].
In der Tagsatzung vom 30. Juni 2021 schloss die Beklagte als Rechtsvertreterin des Klägers in dessen Abwesenheit mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners folgenden Vergleich unbedingt ab (Beilage 8):
1. Die Beklagte [Versicherung des Unfallgegners] verpflichtet sich, dem Kläger eine einmalige Abschlagszahlung von EUR 30.000,00 zu leisten sowie Kosten von EUR 3.600,00 zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs zu Handen der Klagsvertreter bei sonstiger Exekution. Der Kostenersatzbetrag versteht sich als Kostenbeteiligung der Beklagten.
2. Aufgrund der bestehenden Drittschuldnerexekutionen zu […] jeweils Bezirksgericht […] werden die aushaftenden Beträge von EUR 4.571,96 und EUR 6.017,32 von der Beklagten aus der zu leistenden Abschlagszahlung vorweg bedient und an die entsprechenden Gläubiger ausbezahlt, sodass an den Kläger zu Handen seiner Rechtsvertreter ein Betrag von restlich EUR 19.410,72 zur Anweisung gelangt.
3. Damit sind alle rückständigen und auch zukünftigen Ansprüche des Klägers insbesondere unter Einbeziehung nicht vorhersehbarer Folgen und aus welchem Titel auch immer ein für alle Mal bereinigt und verglichen. Ebenso hat die Beklagte vom Kläger nach diesem Vergleich nichts mehr zu fordern.
4. Dieser Vergleich betrifft den Schadensfall bzw Verkehrsunfall, der sich am 21. Juli 2017 in ** ereignet hat.
5. Der Kläger verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ansprüche, welcher Art auch immer, aus der Haftungserklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils vom 14. Jänner 2019 […] abzuleiten und verpflichtet sich, von dieser Haftungserklärung keinen Gebrauch mehr zu machen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Rechtsanwältin für sämtliche Spät- und/oder Dauerfolgen aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 21. Juli 2017. Er wirft ihr vor, in seiner Abwesenheit und ohne ihn vorher über die Folgen aufgeklärt und ohne vorher seine Zustimmung eingeholt zu haben, einen für ihn ungünstigen Generalvergleich unter Verzicht auf die Haftungserklärung der gegnerischen Haftpflichtversicherung unbedingt abgeschlossen zu haben. Bei entsprechender Aufklärung hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie nach der Tagsatzung vom 25. Jänner 2021 mit dem (zeitweise außerhalb von **) inhaftierten Kläger (auch aufgrund der Covid 19-Pandemie) bis zum Vergleichsabschluss am 30. Juni 2021 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Sie habe jedoch bei Übernahme des Mandats den Kläger am 13. Juli 2020 in der Haftanstalt in ** besucht und mit ihm vereinbart, dass sie alles weitere in dieser Angelegenheit mit seiner Ehefrau besprechen werde, weil er sich dem (damals noch) anhängigen Strafverfahren mit einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe widmen wolle. Sie solle seiner Ehefrau über Beweisergebnisse und deren Würdigung für weitere Maßnahmen berichten und umgekehrt sollten Stellungnahmen und Weisungen zur weiteren Vorgangsweise von Seiten des Klägers auf diesem Weg über seine Ehefrau gewissermaßen als seine Botin an die Beklagte kommuniziert werden. Der Kläger habe damals auch eine Inkassovollmacht an seine Ehefrau erteilt. Er habe an der Tagsatzung vom 25. Jänner 2021 teilgenommen, in der das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen erörtert worden sei. Angesichts der ungünstigen Beweisergebnisse zur Verdienstentgangsforderung habe der verhandlungsführende Richter dem Kläger vor Augen geführt, dass diese Ansprüche realistischerweise nur zu einem geringen Teil durchsetzbar erschienen und auch seine Vorstellungen in Bezug auf eine Abschlagszahlung überzogen seien. Primäres Anliegen des Klägers sei es gewesen, möglichst rasch eine möglichst große Geldsumme zur finanziellen Absicherung seiner Ehefrau während seiner Haft zu erlangen. Nach weiteren Beweisaufnahmen [ Anmerkung : Einvernahme des potentiellen Arbeitgebers in der Tagsatzung vom 26. Mai 2021 als Zeuge] sei in der Tagsatzung vom 30. Juni 2021 ein unbedingter Vergleich abgeschlossen worden, dessen Inhalt die Beklagte vorweg detailliert mit der Ehefrau des Klägers erörtert habe und der von dieser auch zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Die Ehefrau habe ihr den ausdrücklichen Wunsch des Klägers zur Kenntnis gebracht, dass der Vergleichsabschluss im Sinne einer rascheren Erfüllung unbedingt und nicht mit einer Widerrufsfrist erfolgen sollte. Der Kläger habe dem – für ihn ein hervorragendes Ergebnis darstellenden – Vergleich somit zugestimmt. Sie habe sämtliche Belehrungs- und Informationspflichten ihm gegenüber erfüllt.
Der Kläger gesteht zu, dass die Beklagte vereinbarungsgemäß Informationen insbesondere zum Verfahrensfortschritt seiner Ehefrau erteilen sollte und dass er zu deren Gunsten eine Inkassovollmacht (Geldempfangsvollmacht) unterfertigt habe. Er bestreitet jedoch eine Vereinbarung, wonach seine Ehefrau befugt oder ermächtigt gewesen wäre, inhaltliche Entscheidungen zu treffen, Verzichtserklärungen abzugeben, Vergleichen ihre Zustimmung zu erteilen oder sonst über seine Ansprüche zu disponieren. Er habe vor dem Vergleichsabschluss keinen Grund zur Annahme gehabt, dass auf sämtliche Ansprüche, insbesondere auf die Haftungserklärung verzichtet werde, zumal prozessgegenständlich ausschließlich Verdienstentgangsansprüche gewesen seien. Auch von seiner Ehefrau habe er keine diesbezügliche Information erhalten.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab . Rechtlich nimmt es Bezug auf die Pflichten der Rechtsanwältin nach § 9 Abs 1 RAO iVm § 1009 ABGB und gelangt zu dem Schluss, dass die Beklagte diese Pflichten nicht verletzt habe, weil sie einen vom Kläger autorisierten Vergleich abgeschlossen habe. Sie habe ex ante den Vergleich für empfehlenswert halten müssen. Die Klage auf Verdienstentgang wäre auf der Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erfolgreich gewesen, sodass der Vergleichsabschluss über EUR 30.000,00 samt Kostenanteil in einem Verfahren, in dem der Kläger unterlegen wäre, jedenfalls vorteilhaft gewesen sei. Auch in der Zusammenschau sämtlicher Ansprüche des Klägers - schließlich sei ein Generalvergleich abgeschlossen worden - erscheine ex ante und unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits erhaltenen Zahlungen von EUR 70.000,00 eine weitere Summe von EUR 30.000,00 auch im Hinblick auf eine Globalbemessung empfehlenswert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt die Abänderung des Ersturteils in Klagestattgebung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Beweisrüge
1. Anstelle der bekämpften Feststellungen [a] strebt der Berufungswerber - gestützt auf seine Aussage und jene seiner Ehefrau als Zeugin - folgende Ersatzfeststellungen an:
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Gattin des Klägers hiezu mit dem Kläger telefonisch Rücksprache hielt. Eine Zustimmung zum Vergleich samt Verzichtserklärung hat der Kläger nicht erteilt.
Der Kläger argumentiert mit seiner Aussage und mit der Gerichtsnotorietät, wonach Telefonkontakte mit Strafgefangenen grundsätzlich nur eingeschränkt möglich seien und diese nicht nach Belieben telefonisch kontaktiert werden könnten. Selbst wenn seine Ehefrau ihn hätte erreichen können, habe sie nicht Einzelheiten des Vergleichs samt dem folgenschweren Verzicht auf ein bestehendes Haftungsanerkenntnis erfassen und ihm vermitteln können. Selbst wenn seine Ehefrau der Beklagten seine Zustimmung zum Vergleich mitgeteilt haben sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass tatsächlich Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden habe. Seine Ehefrau und Mutter von vier Kindern habe sich damals angesichts seiner langjährigen Strafhaft in „arger Geldnot“ befunden. Er habe jedenfalls keine Zustimmung zum Vergleichsabschluss erteilt.
2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 272 ZPO E 24/1). Eine Tatsachenrüge kann daher grundsätzlich erst dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen (ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze) auch andere Feststellungen getroffen werden könnten und dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln ( Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39ff). Das Berufungsgericht hat somit die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 42).
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (3 Ob 210/19g ErwGr 3.6. aE). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]).
Im Einzelnen:
2.1. Unbekämpft steht fest, dass die Beklagte die Ehefrau des Klägers am 28. Juni 2021 telefonisch wegen eines Vergleichsabschlusses in der zwei Tage später stattfindenden Tagsatzung kontaktierte. Das stimmt mit der Aussage der Beklagten und deren Aktenvermerk (Beilage 10) über das (erste) Telefonat mit der Ehefrau des Klägers an diesem Tag überein. Die folgende Feststellung, dass die Beklagte seiner Ehefrau dabei auch die Abgeltung aller übrigen Ansprüche erklärte , bekämpft der Berufungswerber zwar, führt aber inhaltlich nichts dagegen ins Treffen, außer dass seine Ehefrau den damit verbundenen Verzicht nicht hätte erfassen können. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, im Gegenteil: Die Ehefrau schilderte zu Beginn ihrer Vernehmung mit eigenen Worten (ON 20.2, 17), dass sie von der Beklagten - sie meint allerdings erst nach der Verhandlung (was dem Aktenvermerk Beilage 10 widerstreitet) - „ über die Abschlagszahlung aufgeklärt “ worden sei und geantwortet habe, dass sie nicht sicher sei, ob dem Kläger das so recht sei. Aus dieser Aussage geht - wie schon das Erstgericht zutreffend betonte - hervor, dass sie bereits damals den Begriff kannte und mit ihm umzugehen wusste, zumal sie die Reaktion des Klägers abschätzen zu können vermeinte. Es ist ohne weiteres schlüssig, dass die Beklagte zwei Tage vor dem in der Tagsatzung am 30. Juni 2021 in Aussicht genommenen Vergleich Gewissheit über den Abschlusswillen des Klägers haben wollte und dazu die Ehefrau anrief. Der Kläger hatte ja selbst vorgebracht, dass er mit der Beklagten vereinbart hatte, dass sie Informationen insbesondere zum Verfahrensfortschritt seiner Ehefrau erteilen sollte.
2.2. Es trifft nun zweifellos zu, dass Strafgefangene - der Kläger war nach eigenen Angaben seit 1. April 2021 in der Justizanstalt Hirtenberg in (Straf-)Haft (ON 20.2, 4) - nicht „nach Belieben“ telefonisch kontaktiert werden können. Gemäß § 86 Abs 1 StVG dürfen Strafgefangenen mit anderen Personen (auch) Telefongespräche führen. Gemäß § 96a StVG sind ihnen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, zu ermöglichen. Diese Bestimmungen begründen subjektiv-öffentliche Rechte (nur) der Insassen, nicht jedoch Dritter wie Angehöriger ( Drexler/Weger , StVG 5 § 86 Rz 1; OLG Wien 33 Bs 302/16b). Die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Ehefrau mit dem Kläger telefonisch Rücksprache über den in Aussicht genommenen Vergleich hielt , lässt offen, wer wen anrief. Der Kläger gab selbst an, er habe die Beklagte ein paar Mal telefonisch kontaktiert und sie habe ihm gesagt, sie müssten auf einen Gerichtstermin warten (ON 20.2, 5). Seine Ehefrau war nach Eigendefinition gegenüber der Beklagten „lästig“, rief sie öfter an und erfuhr auch, dass eine Verhandlung stattfinden wird (ON 20.2, 18f). Der Kläger gab weiters zu Protokoll, dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass im Juni [2021] eine Verhandlung stattfinden würde (ON 20.2, 4). Dass er erst im Nachhinein von einer im Juni 2021 stattgehabten Verhandlung erfahren habe, widerstreitet somit seiner eigenen Aussage. Aus den dargestellten Beweisergebnissen lässt sich zwanglos ableiten, dass dem Kläger der Tagsatzungstermin 30. Juni 2021 bekannt war. Mit Recht erachtet es das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung daher für ohne weiteres lebensnah, dass der Kläger kurz vor der anstehenden Verhandlung seine Ehefrau von sich aus aus der Haftanstalt telefonisch kontaktierte, sollte ihr die Kontaktaufnahme mit ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sein (US 6).
2.3. Dass die Ehefrau des Klägers der Beklagten in einem zweiten Telefonat am 28. Juni 2021 dessen Einverständnis zum vorgeschlagenen unbedingten Vergleich mitteilte , entspricht der Aussage der Beklagten und dem Inhalt ihres Aktenvermerks vom 28. Juni 2021 (Beilage 10). Dagegen führt der Berufungswerber auch keine stichhaltigen Argumente an. Es gibt auch keinen plausiblen Grund, warum die Beklagte den Vergleich für den Kläger - noch dazu ohne Widerrufsfrist - hätte abschließen sollen, wenn sie nicht von der - über die Ehefrau als Botin übermittelten - Zustimmung des Klägers ausgegangen wäre. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hätte den Vergleich ohnehin auch bedingt mit der Vereinbarung einer Widerrufsfrist abgeschlossen (Zeugin Mag. a D* ON 30.4, 9).
2.4. Der Berufungswerber unterstellt seiner Ehefrau - zumindest zwischen den Zeilen - eigennützige Motive angesichts ihrer finanziellen Notlage und mutmaßt, dass sie der Beklagten - tatsachenwidrig - eine Rücksprache mit ihm und seine Zustimmung zum Vergleich mitgeteilt haben könnte. Dafür, dass der Kläger mit dem vorgeschlagenen Vergleichsabschluss einverstanden war , gibt es tatsächlich keinen direkten Beweis. Er selbst und auch seine Ehefrau verneinten stets eine solche Zustimmung. Die Beklagte konnte mangels Eigenkontakts zum Kläger naturgemäß nur Wahrnehmungen zu den Angaben von dessen Ehefrau ihr gegenüber wiedergeben. Dennoch vermögen die Ausführungen in der Beweisrüge bei Betrachtung der gesamten Umstände keine Bedenken des Berufungsgerichts an dieser erstgerichtlichen Feststellung und der ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung zu erwecken: Der Kläger hatte vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bereits EUR 70.000,00 aus dem Titel Schmerzengeld und sonstige Schäden erhalten. Die Beweisergebnisse für den im Vorprozess ausschließlich geltend gemachten Verdienstentgang waren ausgesprochen ungünstig. Der verhandlungsführende Richter regte daher eine Gesamterledigung sämtlicher Ansprüche an. Die Beklagte erörterte mit dem anwesenden Kläger die Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung. Der Kläger wünschte ausdrücklich einen raschen Geldfluss aus jenem Prozess (US 4). Wenn der Kläger nun aber einen unfallkausalen Verdienstentgangsanspruch angesichts seiner weit vor dem Unfall bereits vorgelegenen Berufsunfähigkeit nicht zu beweisen vermochte, wäre die Klage abzuweisen gewesen und aus jenem Prozess gerade „kein Geld geflossen“. Andererseits konnte der Kläger haftbedingt zum Unterhalt seiner mehrköpfigen Familie keinen Beitrag leisten und es gab auch bereits Drittschuldnerexekutionen, sodass es ohne weiteres naheliegend ist, dass er sich die Haftungserklärung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vom 14. Jänner 2019 mit dem Generalvergleich „abkaufen“ ließ. Dass er im Zeitpunkt seiner Zustimmung nicht gewusst hätte, was die Begriffe Gesamterledigung, Generalvergleich oder Abschlagszahlung bedeuten, behauptete er gar nicht.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer schlüssigen, durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO der Behandlung der Rechtsrüge zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge
1. Der Berufungswerber argumentiert, trotz seiner festgestellten „Autorisierung“ des Vergleichs sei eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, weil sie ihn nicht über die Folgen des Vergleichs, insbesondere den darin enthaltenen Verzicht auf die Haftungserklärung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für künftige Schäden belehrt, aufgeklärt und davor gewarnt habe. Hätte sie das getan, hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt. Insoweit macht er auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0112203) ist die Rechtsanwältin gemäß § 9 RAO verpflichtet, die Rechte ihrer Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für die Anwältin eine Reihe von Pflichten, so unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht der Rechtsanwältin sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilen Mandat und den Umständen des Einzelfalls (RS0112203 [T10]).
2.2. Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwältin und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu verhelfen, ihn aber auch vor Nachteilen zu bewahren (RS0112203 [T9]). Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung klar und deutlich zu erfolgen. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, ihren Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen, für Entschlüsse ihres Klienten ist sie nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch sie (RS0026560).
2.3. Die Rechtsanwältin ist im Rahmen ihrer Beratungspflicht verpflichtet, ihrem Mandanten die Gesichtspunkte, die für oder gegen einen Vergleich sprechen, darzulegen, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob ein bestimmter Vergleich geschlossen werden soll oder nicht. Als Unsicherheitsfaktoren kommen vor allem das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Einstellung des Richters und das Kostenrisiko in Frage. Es gehört zu den anwaltlichen Pflichten bei Abschluss eines Vergleichs, dass die Rechtsanwältin auf Bedenken oder auf die ihrem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden nachteiligen Folgen hinweist; sie darf jedenfalls dann nicht ohne weiteres einen Vergleich empfehlen, vorschlagen oder gar selbst unwiderruflich abschließen, wenn nach der Prozesslage begründete Aussicht besteht, dass im Falle der Entscheidung ein günstigeres Ergebnis zu erzielen ist. Verstößt die Rechtsanwältin gegen die ihr obliegenden Beratungspflichten, so ist Voraussetzung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs, dass der Mandant nachweist, dass er im Prozess günstiger abgeschnitten hätte. Ob der Rechtsanwältin bei Abschluss des Vergleichs eine Sorgfaltsverletzung – die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen auch nicht überspannt werden (RS0026584) – vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob sie bei einer ex ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste.
2.4. Wenn die Rechtsanwältin eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt ihre Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Rechtsanwältin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (RS0022700; RS0022900 [T8, T10, T40; T41]). Liegt der Schaden in einem Vergleichsabschluss, muss der Geschädigten behaupten, er hätte den Vergleich nicht geschlossen, hätte die Rechtsanwältin ihn gehörig aufgeklärt (RS0022700 [T23]).
3. Im konkreten Fall ist unzweifelhaft, dass der Kläger im Vorprozess mit seinem Verdienstentgangsanspruch von EUR 25.999,14 samt Zinsen angesichts der für ihn ungünstigen Beweisergebnisse (zumindest weitestgehend) gescheitert und damit kostenersatzpflichtig gegenüber der Gegenpartei geworden wäre. Insoweit ist der Vergleichsabschluss über EUR 30.000,00 zuzüglich Kosten von EUR 3.600,00 für ihn jedenfalls positiv, weil er einen solchen Zuspruch im Prozess nicht hätte erreichen können.
4. Zutreffend weist der Berufungswerber aber darauf hin, dass dieser Vergleich nicht nur eine prozessbeendende Wirkung hatte, sondern darüber hinaus auch den Verzicht auf allfällige weitere unfallbedingte Ansprüche einschließlich der Aufgabe eines umfassenden Haftungsanerkenntnisses der gegnerischen Haftpflichtversicherung beinhaltete. Es kann auch ohne weiteres unterstellt werden, dass die Haftpflichtversicherung ohne diesen Verzicht dem Kläger den Vergleichsbetrag nicht bezahlt hätte. In diesem Fall wäre jedenfalls nicht seinem Wunsch entsprechend „rasch Geld geflossen“. Der Kläger hatte also die Wahl zwischen dem Vergleichsabschluss einschließlich des Verzichts auf künftige Forderungen und damit einem „raschen Geldfluss“ zur Versorgung seiner Familie während seiner Haft einerseits und anderseits dem Prozessverlust mit der Möglichkeit, künftige unfallbedingte Schäden (gerichtlich) geltend zu machen, ohne aktuell „raschen Geldfluss“.
Dass die Rechtsanwältin ihren rechtsunkundigen Mandanten grundsätzlich über eine solche Wahlmöglichkeit aufzuklären und ihm die Vor- und Nachteile zu erläutern hat, ist nach den im Punkt B.2. der Berufungsentscheidung dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Anwaltshaftung klar. Selbst wenn man insoweit von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ausginge, wäre dem Kläger aber nicht geholfen. Denn er behauptete im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht, dass ihm nicht klar gewesen wäre, was eine Gesamterledigung, ein Generalvergleich, eine Abschlagszahlung bedeuteten und welche Vor- und Nachteile damit bzw mit einer Weiterführung des Prozesses ohne Vergleichsabschluss verbunden wären. Damit war aber die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten - nämlich die Unterlassung der Aufklärung über diese Umstände - nicht kausal für den Vergleichsabschluss. Der Kläger bestritt stets nur seine Zustimmung zum Vergleich überhaupt, was sich allerdings nach den Feststellungen als nicht zutreffend erwies. Bereits am Fehlen des vom Kläger zu behauptenden (und zu beweisenden) Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines (bestimmten) Schadens (vgl RS0022686 [T2]; RS0106890 [T31]) muss die Haftung der Beklagten scheitern. Die in der Berufung in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
5. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine unterbliebene Beratung (Aufklärung) der Rechtsanwältin den Mandanten in der Regel nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (RS0038682 [T16]). Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden ist zulässig (vgl 5 Ob 40/15s: Feststellung der Haftung eines Notars wegen unterlassener Aufklärung der Erben vor Umwandlung ihrer bedingten in unbedingte Erbantrittserklärungen).
Im konkreten Fall hätte der Kläger nach seinen Behauptungen bei Aufklärung durch die Beklagte den Vergleich nicht geschlossen. Damit wären ihm aber auch die insgesamt EUR 33.600,00 nicht zugute gekommen. Würde die Beklagte für künftige Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall haften, müsste bei Schlagendwerden dieser Haftung der genannte Betrag abgezogen werden.
C. Kosten, Bewertung, Zulassung
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
2. Die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die Bewertung des Klägers gebunden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 500 Rz 3). Angesichts des Vergleichsbetrags von insgesamt EUR 33.360,00 und der festgestellten Spät- und Dauerfolgen erachtet es eine EUR 30.000,00 übersteigende Bewertung iSd lit b leg.cit. für angemessen.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden