§ 86 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
§ 86 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche — StVG
§ 86 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037116
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.
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