StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt
§ 86 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
(1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.
§ 86 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 86 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
…§ 86. (1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…§§ 38, 39 DSG ) 1. von Personen, die im Rahmen der Seelsorge ( § 85 ) oder des Verkehrs mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 ) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten, 2. von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs…
§ 80
…Abs. 2 und 3 ) oder einer Krankheit ( § 76 Abs. 4 ) zu gewährenden Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 85, 86, 89, 97, 98, 98a, 99, 100 Abs. 1 lit. b, 101, 102 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 Z. …
§ 189 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
…und Telefonverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes ) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf…
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