BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESAchter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt§ 86

§ 86Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche

In Kraft seit 01. Januar 1994
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