Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag a . von Maurnböck (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , per Adresse Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte MMag a . B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2025, **-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin absolvierte eine Handelsakademie, die sie mit Matura abschloss. In der Folge absolvierte sie eine 41-wöchige Ausbildung zur SAP-Entwicklerin. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand sie von Oktober 2000 bis Dezember 2008 vollzeitig als Softwareentwicklerin und danach drei Jahre als SAP-Entwicklerin zur Verfügung. In den letzten 15 Jahren vor dem 1. Juli 2024 erwarb sie insgesamt neun Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Softwareentwicklerin und 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als SAP-Betreuerin. Sie besitzt einen Führerschein der Klassen A und B.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Diagnosen aus orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer und internistischer Sicht (Urteilsseite 3 bis Urteilsseite 4 erster Absatz) kann verwiesen werden.
[F 1]
Aus Hals-, Nasen- und Ohrenfachärztlicher Sicht finden sich:
• Zustand nach Nasenseptumplastik 2005
• Behinderte Nasenatmung
• Normakusis
• Fraglicher gastroösophagealer Reflux Cephalea multifaktorieller Genese
[F 2]
Die Klägerin ist in der Lage, alle leichte bis mittelschwere körperlichen Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen durchzuführen, unabhängig davon ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen anfallen.
Ausgenommen bzw zu reduzieren sind:
• Arbeitsplätze mit einer außergewöhnlichen Abweichung von der Umgebungstemperatur (zum Beispiel an Öfen oder in Kühlhäusern) sind nicht zulässig.
• Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in statischer vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages bzw gebückter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt werden müssen.
• Heben und Tragen leichter Lasten ist in vollem Umfang möglich.
• Heben und Tragen mittelschwerer Lasten ist bei gerechter Verteilung für die Hälfte eines Arbeitstages möglich.
• Heben und Tragen schwerer Lasten scheiden aus.
• Überkopfarbeiten sind bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages zu beschränken.
• Arbeiten in kniender und hockender Körperhaltung sind bei gerechter Verteilung auf die Hälfte des Arbeitstages zu reduzieren.
• Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen.
Ein normaler Arbeitsablauf ist möglich. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo bis zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar. Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar. Nachtschichttätigkeiten sind zumutbar. Schichttätigkeiten über den Tag sind möglich. Die Untersuchte ist in der Lage Tätigkeiten mit einem schwierigen geistigen Leistungsprofil zu erbringen. Das Durchsetzungsvermögen ist dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Das Führungsvermögen ist dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Die Kritisierbarkeit und die Misserfolgstoleranz sind dem Durchschnittsbereich einzuordnen. Es besteht eine Verweisbarkeit auch auf andere als die bisherigen Tätigkeiten. Im Rahmen der Verweisungsfähigkeit ist die Klägerin unterweis- und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben. Umschulbarkeit ist gegeben. Die verbale Kontaktfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Es kann von einer durchschnittlichen Kontaktfähigkeit ausgegangen werden. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf dem Weg zum Arbeitsplatz ist zumutbar. Im Falle eines Ortswechsels ist mit maßgeblichen Anpassungsschwierigkeiten nicht zu rechnen.
Krankenstandsprognose:
Bei Einhaltung des Leistungskalküls ist aus internistischer Sicht keine leidensbedingten Krankenstände prognostizierbar. Aus orthopädischer Sicht ist mit zusätzlichen Krankenständen im Ausmaß von einer Woche pro Jahr zu rechnen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist mit zusätzlichen Krankenständen im Ausmaß von einer Woche pro Jahr zu rechnen. Aus HNO-ärztlicher Sicht ist mit zusätzlichen Krankenständen im Ausmaß von zwei Wochen im Jahr zu rechnen.
Es besteht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung. Insgesamt ergibt sich ein zu erwartender Krankenstand im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufen einer SAP-Betreuerin und einer Softwareentwicklerin (Urteilsseiten 5 bis 9) kann verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben werden:
Berufsbeschreibung der SAP-Betreuer (SAP-Berater, SAP Consultant):
Anforderungsprofil:
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt nahezu ständig in geschlossenen, temperierbaren Räumen und ist nur mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden. Hebearbeiten beschränken sich auf die Manipulation von schriftlichen Unterlagen. Die Arbeiten werden vorwiegend im Sitzen ausgeführt.
Berufsbild: Softwareentwicklerin/ProgrammiererIn/TestentwicklerIn (Softwareentwicklungs-ingenieure)
Mindestanforderungsprofil:
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt nahezu ständig in geschlossenen, temperierbaren Räumen und ist nur mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden. Hebearbeiten beschränken sich auf die Manipulation von schriftlichen Unterlagen. Die Arbeiten werden zu 90% im Sitzen ausgeführt.
[F 3]
Aus berufskundlicher Sicht kann die Klägerin unter Berücksichtigung der oben angeführten physischen und psychischen Leiden die Erwerbstätigkeit als SAP-Betreuerin oder SAP-Entwicklerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben. Unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls könnte die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerdem noch die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, Aufseherin, Registraturkraft, Eintritts-/ Fahrkartenkassiererin, Verpackerin, Werbemittelverlagsarbeiterin uam ausüben, für welche Tätigkeiten in Österreich ein ausreichender Arbeitsmarkt (mehr als 100 im freien Wettbewerb zugängliche Stellen) existieren.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern der Büro- oder Kanzleihilfskräfte/-gehilfen und der Arbeitnehmerinnen in Adressenverlagen bzw in der Werbemittelbranche (Urteilsseite 9 unten bis Urteilsseite 13 oben) kann ebenfalls verwiesen und nur betont werden, dass beide Berufe nur mit einer leichten körperlichen Belastung verbunden sind.
Mit Bescheid vom 22. August 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach weiters aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab 1. Juli 2024, in eventu auf Gewährung von Leistungen wegen vorübergehender Invalidität gerichteten Begehren. Begründend bringt die Klägerin vor, dass die bei ihr diagnostiziere chronische Rhinitis nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin noch imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Die in § 255 Abs 3a ASVG geforderten Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. Die in das Urteil aufgenommenen Beschlüsse (Spruchpunkte I.1. bis 3.) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
In rechtlicher Hinsicht vertritt das Erstgericht den Standpunkt, dass die Klägerin, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sei, nicht berufsunfähig sei. Sie könne nicht nur zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auch ihre zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten als SAP-Betreuerin oder SAP-Entwicklerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Die Klägerin meint, dass die Feststellung, wonach sie in der Lage sei, alle mittelschweren körperlichen Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen durchzuführen, ebenso aktenwidrig sei, wie jene, wonach ihr Nachtschichttätigkeiten zumutbar seien. An sich zutreffend verweist sie dazu auf die Ausführungen des unfallchirurgischen und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, zeigt damit aber keine Aktenwidrigkeit auf.
Eine Aktenwidrigkeit ist nämlich dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Aktenwidrigkeit besteht nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, zumal die kritisierten Feststellungen wörtlich (ganz offenkundig ohne nähere Auseinandersetzung) dem ergänzenden zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. C* vom 18. März 2025 entnommen wurden. Darauf, dass diese unzweifelhaft auf einen Diktat- oder Übertragungsfehler beruhen, wird bei Behandlung der Beweisrüge eingegangen werden.
Im Übrigen müsste die behauptete Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 [T 1, T 2, T 9, T 16, T 20, T 21]). Dass das hier nicht der Fall ist, wird noch gezeigt werden.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
2. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin kritisiert allein, dass in die Feststellungen die Diagnosen „chronische Rhinitis und chronische Sinusitis“ nicht aufgenommen worden seien, weil das Gutachten des HNO-fachärztlichen Sachverständigen mangelhaft geblieben sei. Der Sachverständige habe die klinischen Symptome der Krankheiten nicht strukturiert und umfassend festgestellt, sodass die Einholung eines Obergutachtens zwingend erforderlich gewesen wäre. Das Erstgericht habe es auch unterlassen, den fachärztlichen Befund Dris. D* vom 9. April 2025 (Anmerkung Berufungsgericht: Beilage ./R) entsprechend zu würdigen. Darüber hinaus habe es gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG verstoßen, weil es kein „HNO-Obergutachten“ eingeholt habe, was erforderlich gewesen wäre, um die Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten im Gutachten des HNO-fachärztlichen Sachverständigen aufzulösen.
Die Kritik ist insgesamt unberechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T 6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T 4, T 5]). Das gelingt der Klägerin mit der bloßen Behauptung, dass weitere Diagnosen festgestellt hätten werden müssen, nicht, zumal sie nicht ansatzweise konkret ausführt, welche zusätzlichen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sich daraus ergeben sollten.
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Versicherten ist aber die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399). Nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung ärztlicher Diagnosen (10 ObS 119/17y). Einen Verfahrensmangel vermag die Klägerin schon aus diesem Grund nicht aufzuzeigen.
Gleiches gilt für die gerügte Nichteinholung eines „Obergutachtens“ aus dem HNO-Bereich, wozu das Erstgericht nach Auffassung der Klägerin wegen des mangelhaften und ungenügenden Gutachtens Dris. E* verpflichtet gewesen wäre.
Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (RS0113643, RS0040632). Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wird sich dies in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten ( Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 6). Insbesondere kann aus § 362 Abs 2 ZPO nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005, hg 7 Rs 12/18s, 6 Rs 28/18m uva).
Der Hinweis der Klägerin auf den Befund Dris. D* vom 9. April 2025 (Beilage ./R) geht schon deswegen ins Leere, weil der Sachverständige nach Vorhalt der Beilagen ./Q bis ./S nachvollziehbar darlegte, dass sich daraus keine Änderung in seinem Gutachten ergebe (Seite 3 Mitte und Seite 4 des Protokolls vom 8. August 2025, ON 32) und insbesondere auch ausführte, dass eine immer wieder auftretende trockene Schleimhaut per se keine Erkrankung darstellt und etwas ist, was bei jedem Menschen immer wieder auftreten kann (Seite 3 des Protokolls ON 32).
Betreffend der von der Klägerin vermissten „röntgenologischen Untersuchungen hinsichtlich einer diagnostizierten chronischen Rhinitis und chronischen Sinusitis“ ist ihr zu entgegnen:
Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustandes notwendig ist, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 44.354). Im Übrigen stand dem Sachverständigen ohnedies der radiologische Befund vom 21. Mai (richtig) 2024 (Beilage ./Q) zur Verfügung, zu dem er im Gutachten vom 14. März 2025 (ON 17, Seite 5) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 31. März 2025 (ON 25) Stellung genommen hat. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, welche weiteren Einschränkungen ihres Leistungskalküls sich aus der vermissten Untersuchung ergeben hätten sollen. Wie bereits ausführlich dargestellt, kommt es auf die Feststellung von Diagnosen nicht an.
Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Erstgericht auch nicht gegen seine Verpflichtung nach § 87 Abs 1 ASGG verstoßen. Unter diesem Aspekt wiederholt die Klägerin ihre gegen das HNO-fachärztliche Gutachten vorgetragenen Argumente und meint, dass das Erstgericht aufgrund dessen Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit verpflichtet gewesen wäre, ein zusätzliches „HNO-Obergutachten“ einzuholen.
Klarzustellen ist zunächst, dass ein Obergutachten in der Regel dann beantragt wird, wenn zwei Sachverständige aus demselben Fachgebiet zu denselben Fragen bestellt werden und ihre Gutachten widersprüchliche Ergebnisse liefern. Schon das ist hier nicht der Fall.
Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, ein zusätzliches (Kontroll-) Gutachten einzuholen, zumal das bereits vorliegende HNO-fachärztliche Gutachten sowohl ergänzt als auch ausführlich erörtert wurde und der Sachverständige zu allen relevanten Urkunden Stellung genommen hat.
Grundsätzlich richtig ist, dass § 87 Abs 1 ASGG aus Rechtsfürsorgemotiven, die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme normiert. Der Grundsatz der Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf. „Notwendig“ sind alle diejenigen Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, die Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den Klageanspruch ermöglicht ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 2). Zu einer amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist das Gericht erster Instanz aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RS0042477 [T 6]). Dass das hier nicht der Fall ist wurde bereits gezeigt, zumal der Sachverständige plausibel und für das Berufungsgericht gut begründet darlegte, dass weder eine chronische Rhinitis oder eine chronische Sinusitis noch eine rezidivierende akute Rhinitis oder Sinusitis zu einer Einschränkung in der Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit führt (Ergänzungsgutachten vom 31. März 2025, ON 25).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
3. Zur Beweisrüge:
Zu den eingangs als [F 1] bezeichneten Feststellungen (Diagnosen aus HNO-fachärztlicher Sicht) beantragt die Klägerin (nach Wiedergabe der ohnedies festgestellten Diagnosen) zusätzlich die Feststellung, dass sie (auch) am „chronischer Rhinitis, chronischer Sinusitis, chronischer Rhinosinusitis und trockener Rhinisitis re. bei Septumdeviation, s.p. Epistaxis re.“ leide. Die Ersatzfeststellungen will sie auf die „Diagnose und Befunde“ Dris. D* und darauf stützen, dass der HNO-fachärztliche Sachverständige „fälschlicherweise“ die erforderlichen Untersuchungen nicht vorgenommen habe.
Eine gesetzmäßige Beweisrüge liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete andere Feststellung er statt dessen anstrebt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (1 Ob 202/13g, 6 Ob 221/13p, RS0041835 [T 5]). Die angestrebte Ersatzfeststellung müsste dabei in Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (3 Ob 210/19g). Das ist hier nicht der Fall ergänzt die Klägerin die ohnehin getroffenen Feststellungen doch nur um weitere Diagnosen. Sie macht also in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend, die einer Beweisrüge zum einen nicht zugänglich sind und aber - wie bereits bei Behandlung der Mängelrüge gezeigt - auch nicht vorliegen.
In der Folge bekämpft die Klägerin pauschal alle Feststellungen des Erstgerichts zu ihrem Leistungskalkül, zur Krankenstandsprognose und zu ihrer Verweisbarkeit [F 2 und F 3] und zwar unabhängig davon, ob sie durch eine Feststellung beschwert ist oder nicht (so bekämpft sie zB auch Feststellungen im Hinblick darauf, welche Tätigkeiten ihr nicht zumutbar sind), sodass schon aus diesem Grund auf die Beweisrüge nicht näher einzugehen ist.
Noch deutlicher wir die nicht dem Gesetz entsprechende Ausführung der Beweisrüge, wenn man die zum gesamten Sachverhaltskomplex F 2 und F 3 beantragten Ersatzfeststellungen betrachtet, die - wörtlich - lauten:
„Dem Sachverständigengutachten des Dr. E* sowie dem abschließenden Gutachten des DDr. C* mit dem Gesamtleistungskalkül sind wesentliche methodische Mängel inhärent, dies aufgrund von Aktenwidrigkeiten und da die für eine fundierte Leistungsbeurteilung bzw die Erstellung eines Leistungskalküls unerlässlichen Untersuchungen unterlassen wurden. Aufgrund mangelnden medizinisch fundierten HNO-Leistungskalküls können keine Feststellungen zur Berufs(un)fähigkeit formuliert werden. Aufgrund der lang anhaltenden angegebenen Dauer der Nasen- und Nasennebenhöhlenbeschwerden ist von einem krankhaften Dauerzustand auszugehen.“
Um Ersatzfeststellungen handelt es sich dabei nicht, vielmehr wieder nur um die zusammengefasste Wiederholung der bereits in der Mängelrüge vorgetragenen Kritikpunkte. In der Beweisrüge muss aber plausibel dargelegt werden, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 40/5). Damit eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, genügt es nicht, für die Klägerin nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und demgegenüber (nach Ansicht der Klägerin) für den Verfahrensausgang günstigere Feststellungen zu begehren, sondern muss auch dargelegt werden, weshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unrichtig sein sollten und aufgrund welcher aktenmäßigen Grundlagen die begehrten Feststellungen hätten getroffen werden müssen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 ZPO Rz 15). Diesen Anforderungen genügt die Berufung in keiner Weise, erschöpfen sich die Ausführungen doch zum wiederholten Male in der Kritik der Sachverständigengutachten. Die Klägerin verkennt auch, dass auch im Verfahren vor dem Sozialgericht die Regeln der objektiven Beweislast gelten. Den Kläger trifft daher die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt. Wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist, ist das Klagebegehren abzuweisen ( Haslinger/Leitner/Nowak , Handbuch ASGG, Rz 773).
Worauf die Klägerin mit der Ersatzfeststellung:
„Aufgrund mangelnden medizinisch fundierten HNO-Leistungskalküls können keine Feststellungen zur Berufs(un)fähigkeit formuliert werden“
hinaus will, ist für das Berufungsgericht daher ebenso wenig ersichtlich, wie die rechtliche Relevanz der Ersatzfeststellung, dass von einem „krankhaften Dauerzustand“ auszugehen sei. Die Beweisrüge scheitert zusammengefasst bereits daran, dass die Klägerin keine kongruenten Ersatzfeststellungen beantragt. Mit den aufgrund des berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen setzt sie sich überhaupt nicht auseinander.
Zutreffend ist nur, dass die als aktenwidrig gerügte Feststellung zum Leistungskalkül der Klägerin, die auf Grundlage des ergänzenden zusammenfassenden Gutachten Dris. C* vom 18. März 2025, ON 19 getroffen wurde, auf einem offenkundigen Diktat- oder Übertragungsfehler beruht. Dass der Klägerin eine Nachtschichttätigkeit nicht zumutbar ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (Seite 13 der ON 8.1). Anhaltspunkte dafür, dass der das zusammenfassende Gutachten erstellende internistische Sachverständige davon hätte abgehen wollen, sind nicht ersichtlich, sodass zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin eine Nachtschichttätigkeit nicht zumutbar ist.
Nicht berechtigt ist die Kritik an der Feststellung, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Dem stehen die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen (ON 9.1, Seite 7) nicht entgegen, weil von leichter bis mittelschwerer Tätigkeit dann auszugehen ist, wenn der Anteil an mittelschwerer Arbeit höchstens 50 % beträgt ( Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten, Seite 25), was exakt der vom unfallchirurgischen Sachverständigen gemachten Einschränkung entspricht.
Letztlich verbleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, zu Feststellungen Stellung zu nehmen, die für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (RS0043190, RS0042386). Letzteres trifft auf beide auch als aktenwidrig bezeichneten Feststellungen zu, zumal kein Verweisungsberuf Nachtschichttätigkeiten oder mittelschwere Arbeiten verlangt.
Die Beweisrüge erweist sich daher als unberechtigt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts in der oben dargestellten berichtigten Form („Nachtschichttätigkeiten sind nicht zumutbar“) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
4. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin meint abermals, dass das Erstgericht „daher prüfen hätte müssen und Feststellungen treffen müssen, welche Auswirkungen die bei der Klägerin bestehenden chronischen und rezidivierenden HNO-Leiden tatsächlich auf deren Leistungsfähigkeit haben“. Unterblieben sei auch „jedwede Feststellung zur kumulativen Wirkung der einzelnen Leiden“.
Damit bringt die Klägerin die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Weichen die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312). Die rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht hat von den vom Erstgericht ohne Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit festgestellten Tatsachen auszugehen und nicht von einem der Berufung unterstellten „Wunschsachverhalt“ (vgl RS0069246 [T 6]).
Soweit die Klägerin mit ihren Darlegungen das Vorliegen rechtlicher Feststellungsmängel ansprechen wollte, ergibt sich aus ihren Ausführungen in keiner Weise, inwieweit sich ihr ohnehin schon stark reduziertes Leistungskalkül verschlechtert hätte, wenn die von ihr beharrlich begehrten Diagnosen festgestellt worden wären. Sie legt auch nicht dar, aufgrund welcher (dann weiteren) Einschränkungen sie diesfalls nicht mehr in der Lage sein sollte, den Anforderungsprofilen der festgestellten Verweisungsberufe zu entsprechen. Wenn die Klägerin aufgrund des Befunds vom 9. April 2025 (Beilage ./R) Feststellungen zur Häufigkeit, Dauer und Intensität dieser Beschwerden sowie zu deren Auswirkungen auf Schlaf, Konzentrationsfähigkeit, Sprechbelastung und allgemeine Belastbarkeit“ vermisst und „diesbezüglich sekundäre Feststellungsmängel“ geltend macht, entfernt sie sich zum einen von den Feststellungen und zeigt zum anderen nicht auf, welche - zusätzlichen - für die Ausübung eines der festgestellten Verweisungsberufe relevanten, Einschränkungen ihres Leistungskalküls sich daraus ergeben hätten sollen. Eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge liegt daher nicht vor (vgl 9 ObA 102/15p, RS0053317). Argumente, warum die Klägerin auf die festgestellten Verweisungstätigkeiten nicht verwiesen hätte werden dürfen, enthält die Berufung nicht.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für eine Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt und mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge nicht zulässig.
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