Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat den Beruf einer Bürokauffrau erlernt. Sie hat von September 2004 bis August 2019 5 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Beschäftigte im Bereich Personalreservepool Schalter, 39 Beitragsmonate als Büroangestellte, 5 Beitragsmonate als Stationssekretärin/Urologie, 19 Beitragsmonate als ärztliche Schreibkraft, 55 Beitragsmonate als Angestellte-Postpartnerstelle und 17 Beitragsmonate als Verwaltungsangestellte erworben. Sie besitzt einen Führerschein der Klasse B. Ab 1. September 2019 bezog sie Rehabilitationsgeld.
Die Klägerin kann aufgrund ihrer – vom Erstgericht detailliert festgestellten – Leiden, darunter Fingerpolyarthrosen, Rhizarthrosen beidseits, eine Schilddrüsenunterfunktion mit laufender Behandlung und eine rezidivierende, gegenwärtig leichte, depressive Störung, Spannungskopfschmerzen und Rückenschmerzen wiederum ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien, sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei auch feinmotorische Arbeiten zumutbar sind. Hebe- und Tragearbeiten leichter Lasten sind möglich. Bückarbeiten, Arbeiten im Knien und Hocken sowie Überkopfarbeiten sind nur selten möglich. Arbeiten mit wiederholter Belastung der Handgelenke, Arbeiten unter axialer Zug- und Druckbelastung scheiden aus. Arbeiten an exponierten Stellen sowie das berufliche Lenken eines Fahrzeuges sind zumutbar. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Nachtarbeiten sind nicht zumutbar. Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu einem Drittel eines Arbeitstages möglich. Die Kontaktfähigkeit und das Durchsetzungsvermögen sind durchschnittlich. Die Führungsfähigkeit ist unterdurchschnittlich. Ortswechsel und Wochenpendeln sowie Wechselschichtarbeiten sind zumutbar. Die Klägerin kann ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil erfüllen. Sie ist umschulbar, schulbar und anlernbar. An zusätzlichen Krankenständen ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit einer Woche pro Jahr zu rechnen. In den übrigen Fachgebieten ist mit keinen zusätzlichen Krankenständen zu rechnen.
Im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt (10.03.2023) kam es zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der psychiatrischen Beschwerdesymptomatik. Zum Gewährungszeitpunkt bestand eine schwere depressive Episode, aufgrund dessen sie nicht arbeitsfähig war. Diese schwere depressive Episode hat sich nunmehr weitestgehend rückgebildet, sodass die Klägerin wieder ihre Arbeitsfähigkeit erlangt hat und obiges Leistungskalkül wieder erstellt werden kann. Die ursprüngliche Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erfolgte aufgrund der psychiatrischen Diagnosen; in den übrigen Fachgebieten ist es zu keiner Besserung des Gesundheitszustands gekommen.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteilsseiten 3 bis 5) zur Berufsbeschreibung der Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst (Schwerpunkt Verwaltungsbedienstete in Verwendungsgruppe c/v3) und zu den Bürokräften im Empfangsbereich von Unternehmen (Rezeptionisten [Urteilsseiten 5 bis 7]) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Klägerin kann die Erwerbstätigkeit einer Verwaltungsbediensteten/Bürokraft ohne Gefährdung ihrer Gesundheit wieder ausüben. Darüber hinaus kommen auch noch innerhalb der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten Tätigkeiten wie beispielsweise die einer Empfangskraft, Call Center Mitarbeiterin, Sachbearbeiterin beispielsweise im Bereich Reisekosten- und Honorarabrechnung uam in Betracht, für welche Tätigkeiten in Österreich ein ausreichender Arbeitsmarkt (mehr als 100 dem freien Wettbewerb zugängliche Stellen) existiert.
Mit Bescheid vom 4. März 2025 entzog die Beklagte der Klägerin die Invaliditätspension (richtig Berufsunfähigkeitspension) mit Ablauf des Monats April 2025.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Weitergewährung der Invaliditätspension über April 2025 hinaus gerichteten Begehren. Die – qualifiziert vertretene – Klägerin bringt vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht kalkülsrelevant gebessert, sondern vielmehr verschlechtert habe, sodass sie „jedenfalls auch weiterhin Anspruch auf Rehabilitationsgeld in der gesetzlichen Höhe habe“. Bei ihr lägen nicht nur schwerwiegende orthopädische, sondern insbesondere auch gravierende psychiatrische Einschränkungen vor, die ihre weitere Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Sie leide unter wiederkehrenden starken Depressionen, Erschöpfungszuständen, Ängsten und Panikattacken sowie unter Gefühlsschwankungen und Schlafstörungen. Sie befinde sich sowohl in psychiatrischer als auch in psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund ihres psychischen Zustands sei es ihr jedenfalls nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen.
Die objektiven Grundlagen für die Zuerkennung der Leistung hätten keine wesentliche Änderung erfahren, sodass zudem die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegenstünde.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass sich seit dem Gewährungsgutachten eine wesentliche Befundverbesserung ergeben habe. Der Klägerin seien wiederum Arbeiten in einem fallweise forcierten Arbeitstempo zumutbar. Die Depression habe sich gebessert.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das amtswegig modifizierte (Berufsunfähigkeitspension an Stelle Invaliditätspension) Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension aufgrund einer schweren depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen sei. Diese schwere depressive Episode habe sich nunmehr jedoch weitestgehend rückgebildet, sodass die Klägerin das festgestellte medizinische Leistungskalkül wieder erfüllen könne. Sie könne daher wieder den Beruf einer Verwaltungsbediensteten/Bürokraft sowie weitere innerhalb der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gelegene Tätigkeiten ohne Gefährdung ihrer Gesundheit ausüben. Der Entzug der Leistung sei daher zulässig gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Unter diesem Rechtsmittelgrund rügt die Klägerin, dass das Erstgericht die prozessentscheidenden Feststellungen „einzig und allein“ aufgrund der Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen getroffen habe. Dessen Gutachten sei aber mangelhaft und basiere auf unzutreffenden und methodisch fehlerhaften Schlussfolgerungen. Er „setze darüber hinaus eine medizinisch nicht haltbare Kausalität“. Er unterstelle nämlich, dass bei Vorliegen einer schweren Depression zwingend bestimmte Therapieschritte gesetzt worden wären. Das Unterbleiben einzelner Therapieformen erlaube aber keinen Rückschluss auf das Nichtvorliegen einer schweren Depression, weil die Auswahl der passenden Therapien sowie die Therapieentscheidungen stets multifaktoriell seien. Unzulässigerweise habe der Sachverständige auch wegen einer nicht durchgeführten Spiegelkontrolle bei einem Antidepressivum, bei dem eine Spiegelkontrolle üblicherweise nicht durchgeführt werde, eine schwere Depression verneint. Unerfindlich sei auch, was eine Speeching-Therapie sein solle und ob eine solche überhaupt existiere. Überhaupt sei eine „rein momentane Statuserhebung“ wie sie der Sachverständige durchgeführt habe, ungeeignet und führe zu Fehlschlüssen. Seine Ausführungen „einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwerdenüberhöhung und -ausweitung seien fachlich nicht haltbar“.
Die vom Erstgericht angenommene weitgehende Rückbildung der Depression beruhe ausschließlich auf der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen, ohne wissenschaftlich medizinische Fundierung. Trotz dieser massiven Widersprüche „im medizinischen Aktenmaterial“ habe das Erstgericht entgegen seiner Verpflichtung nach § 87 Abs 1 ASGG kein Obergutachten beauftragt. Diesfalls hätte es festgestellt, dass die Klägerin an einer schweren Depression erkrankt und somit berufsunfähig sei.
Die Kritik erweist sich als unberechtigt.
Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (RS0113643, RS0040632). Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich und unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wird sich dies in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6). Insbesondere kann aus § 362 Abs 2 ZPO nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005, hg 7 Rs 12/18s, 6 Rs 75/25h uva).
Einen Mangel des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im oben aufgezeigten Sinn vermag die Klägerin mit ihrer Kritik an der Methodik des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufzuzeigen, zumal dieser ausführlich und unmissverständlich darlegte (auch nach eigener Anamnese der Klägerin), aus welchen Gründen er zu seinen gutachterlichen Schlüssen gelangte.
Den (polemischen) Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der „Therapieform Speeching“ ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 4. November 2025 (Seite 5 des Protokolls ON 17) unmissverständlich ergibt, dass es sich um einen schlichten Übertragungsfehler handelt und es richtigerweise „Switching“ (an Stelle von „Speeching“) heißen muss, zumal der Sachverständige den Begriff damit erklärt, dass eine Umstellung von einem Antidepressivum auf ein anderes erfolgt, was im Übrigen auch die Klägerin erkennt (Seite 7 vierter Absatz der Berufung).
Die Kritik der Klägerin an der gutachterlichen Ausführung, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwerdenüberhöhung und -ausweitung bestehe (Seite 16 des Gutachtens vom 9. Juli 2025, ON 6), erschöpft sich darin zu behaupten, der Sachverständige habe Testergebnisse unrichtig bewertet.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige seine Einschätzung anlässlich der Gutachtenserörterung (Seite 4 des Protokolls ON 17) gut nachvollziehbar begründete, indem er darauf hinwies, dass diese auf dem Konglomerat sämtlicher Untersuchungen und Befunde und seiner Anamnese beruht und, dass der „Self-Report Symptom Inventory“ nur als Hilfsmittel hinzugezogen wurde.
Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend den von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 67.413, 65.710, 61.091, 54.354 uva). Daher ist das Gericht nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigenbeweis (das von der Klägerin vermisste „Obergutachten“) zuzulassen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Die Nichtdurchführung eines Kontrollbeweises (was die Klägerin im Ergebnis verlangt) kann daher unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht angefochten werden; vielmehr handelt es sich – wie bereits dargelegt – hiebei um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung (SVSlg 34.005 uva).
Soweit die Klägerin meint, dass das Erstgericht im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG verpflichtet gewesen wäre, ein „Obergutachten“ (das sie ohnedies beantragt hat [Seite 3 letzter Satz des Protokolls ON 17]) einzuholen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Obergutachten in der Regel dann beauftragt wird, wenn zwei Sachverständige aus demselben Sachgebiet zu denselben Fragen bestellt werden und ihre Gutachten widersprüchliche Ergebnisse liefern, was hier nicht der Fall ist. Grundsätzlich richtig ist, dass § 87 Abs 1 ASGG aus Rechtsfürsorgemotiven die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme normiert. Der Grundsatz der Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf. „Notwendig“ sind alle diejenigen Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, die Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den Klagsanspruch ermöglicht ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 87 ASGG Rz 2f). Zu einer amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist das Gericht erster Instanz aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RS0042477 [T6]). Dass das hier nicht der Fall ist, wurde bereits gezeigt. Der Sachverständige legte plausibel und für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar dar, dass die Klägerin gegenwärtig nicht unter einer schweren Depression leidet.
2. Zur Beweisrüge:
An Stelle aller der eingangs in Kursivschrift dargestellten Feststellungen (zusammenfassend: Diagnosen aus nervenfachärztlicher Sicht, gesamtes Leistungskalkül und Verweisungstätigkeiten) beantragt die Klägerin eine Ersatzfeststellung, und zwar:
„Aus nervenfachärztlicher Sicht findet sich eine schwere Depression und ist die Klägerin nicht arbeitsfähig“.
Sie argumentiert, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen ausschließlich auf das Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe. Dieser habe seine Einschätzung einer leichten Depression „fälschlicherweise“ mit einer – tatsächlich nicht vorliegenden – Beschwerdenüberhöhung durch die Klägerin begründet. Tatsächlich habe das SRSI-Verfahren überhaupt keine Beschwerdenüberhöhng ergeben und würden auch die von der Klägerin vorgelegten Befunde der Fachärzte Dr. C* und Dr. D* gegen die „bekämpfte Feststellung“ (welche?) sprechen.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete andere Feststellung er statt dessen anstrebt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (1 Ob 202/13g, 6 Ob 221/13p, RS0041835 [T5]). Hier lässt sich nicht ansatzweise erkennen, warum die Klägerin alle zum Leistungskalkül getroffenen Feststellungen, nämlich auch die, die Tätigkeiten betreffen, die ihr nicht zumutbar sind, bekämpft. Wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge dargelegt, gründete der Sachverständige seine Einschätzung des Vorliegens einer gegenwärtig leichten depressiven Störung nicht allein auf die Ergebnisse des SRSI-Verfahrens, sondern auf die von ihm – nach durchgeführter Eigenanamnese – vorgenommene Gesamtschau. Er nahm auch zu den von der Klägerin vorgelegten Urkunden Stellung und erklärte seine Gutachtensergebnisse schlüssig und nachvollziehbar. In einer Beweisrüge muss aber plausibel dargelegt werden, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/5). Damit eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, genügt es daher nicht, für die Klägerin nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und demgegenüber (nach Ansicht der Klägerin) für den Verfahrensausgang günstigere Feststellungen zu begehren, sondern muss auch dargelegt werden, weshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unrichtig sein sollten und aufgrund welcher aktenmäßigen Grundlagen die begehrten Feststellungen getroffen hätten werden müssen (vgl Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht, erschöpfen sich die Ausführungen doch – wiederholend – darin das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten zu kritisieren. Aufgrund welcher vorhandenen Beweisgrundlage die begehrte Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Treffen geführten Befunde reichen dazu nicht aus, weil der Sachverständige zu diesen Stellung genommen hat und in Kenntnis dieser Befunde zu seinem Gutachten gekommen ist. Befund und Gutachten des Sachverständigen unterliegen – in faktischen Grenzen – der freien Beweiswürdigung des Richters. Dabei ist aber zu beachten, dass der Sachverständige in erster Linie Mitarbeiter des Gerichts ist, dem er Fachwissen verschafft, das es selbst nicht besitzt. Als solcher wird der Sachverständige teilweise auch wie ein Richter behandelt (vgl ). Erst in zweiter Linie ist er (persönliches) Beweismittel; sein Gutachten soll so wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen (). Trotzdem entspricht seine Stellung in der Praxis oft jener des Richters: In vielen typischen Sachverständigenprozessen (zum Beispiel wenn es um schwierige technische oder medizinische Fragen geht) besteht für die richterliche Beweiswürdigung kaum ein Spielraum (
Zusammenfassend vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen keine begründeten Bedenken gegen die Feststellungen und damit gegen das schlüssige, gut nachvollziehbare und ausführlich erörterte Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen aufzuzeigen.
Die Beweisrüge erweist sich demnach als unberechtigt. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin wiederholt (nur) ihre bereits umfangreich vorgetragene Kritik am Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen („Nichtvorliegen einer schweren Depression“). Bei „richtiger Tatsachenfeststellung, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu keiner Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände“ (zum unstrittigen Gewährungszeitpunkt 10. März 2023) gekommen sei.
Damit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312); weichen die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043312 [T12, T14]). Die rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht hat von den vom Erstgericht ohne Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit festgestellten Tatsachen auszugehen und nicht von einem der Berufung unterstellten „Wunschsachverhalt“ (vgl 7 Ob 26/17z, RS0069246 [T6]). Eine Rechtsrüge, die – wie hier – nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8], RS0043480 [T11], RS0043312 [T14]).
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Schwergewicht der Berufung auf einer nicht revisiblen Tatfrage liegt und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde (RS0043231 [T1]).
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