Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Bezkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weitere strafbare Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27. Mai 2025, GZ **-95, nach der am 14. Jänner 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Robier sowie des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. a Majer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil vom 27. Mai 2025, das auch ein unbekämpft gebliebenes ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 294 Rz 10, § 295 Rz 5ff; Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14§ 294 Rz 7, § 295 Rz 2) Adhäsionserkenntnis sowie einen für das Berufungsverfahren nicht relevanten Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurden der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* und der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A.1.), A* darüber hinaus des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.2.a)) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A.2.b)), schuldig erkannt und nach § 87 Abs 1 StGB A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 1 JGG zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und B* unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG zur Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wobei der Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss, vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** und AZ C* A* gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen.
Nach dem infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* (ON 102) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben zu nachgenannten Zeitpunkten – soweit für das Berufungsverfahren relevant – am 20. September 2023 jeweils in **
A. nachangeführte Personen durch nachstehende Tätlichkeiten, teils absichtlich (A.1.), teils vorsätzlich (A.2.), teils schwer (A.1. und A.2.b) am Körper verletzt, und zwar
1. A*, B* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter den E* nach Versetzen eines Stoßes, Zurückziehen am Rucksack und Versetzen eines Faustschlages durch B* sowie Bildung eines Halbkreises um ihn und dadurch, dass A* ihn anschließend würgte, während zumindest B* und D* diesem weitere mehrfache gezielte Faustschläge ins Gesicht versetzten, wobei beim Versuch, sich aus dem Würgegriff zu befreien, E* mit A* zu Boden stürzte, woraufhin ihm, im Schwitzkasten von A* befindlich, kräftige Tritte gegen den Körper und Kopf durch B* und D* versetzt wurden;
2. A* alleine
a) F*, indem er diesem einen gezielten Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch dieser mit dem Hinterkopf zu Boden stürzte (Rissquetschwunde am Hinterkopf, Prellung des Mundes mit Schwellung von Ober- und Unterlippe und der angrenzenden Gesichtsregion links, kleiner Einblutung in die Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe und Prellung des Schneidezahns im Oberkiefer links);
b) G*, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte,
wobei A*, B* und D* durch die zu Punkt A.1. geschilderten Tathandlungen absichtlich und A* durch die zu Punkt A.2.b) geschilderte Tathandlung wenn auch nur fahrlässig, jeweils schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen herbeiführten, nämlich bei E* zumindest eine an sich schwere Körperverletzung (wuchtige Prellung des linken Auges mit Prellung des Augapfels, operativ zu versorgender Netzhautriss ohne Netzhautablösung, Blutunterlaufungen der Augenlider und der Hornhaut des Augapfels, Prellung des rechten Auges mit Blutunterlaufungen der Augenlider und der Hornhaut des Augapfels, Prellung der linken Gesichtshälfte mit deutlicher Schwellung und Blutung in die Kieferhöhle links, 3 cm lange Rissquetschwunde unter dem linken Auge, mehrere kleine Rissquetschwunden im Gesicht, Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke, Schleimhautriss an der linken Nasenmuschel, Hautabschürfung im linken Gehörgang) und bei G* zudem neben einer an sich schweren Körperverletzung eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retogradem Erinnerungsverlust, Bruch des Unterkiefers links mit Störung des Zahnschlusses, Zahnkronenbruch des 7. Zahns im Oberkiefer links Rissquetschwunden im Bereich der Augenbraue rechts und am Kinn, Schürfwunden im Bereich des Jochbeins links und der Oberlippe rechts, Prellung und Hautunterblutung im Bereich des rechten Augenunterlides).
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Angeklagten A* (ON 102) und B* (ON 101), mit denen sie die Herabsetzung der Strafe sowie hinsichtlich B* deren gänzlich bedingte Nachsicht anstreben.
Die Rechtsmittel sind nicht erfolgreich.
Strafnormierend ist § 87 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Zutreffend ging schon das Erstgericht beim Erstangeklagten A* vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aus, weil der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, bzw. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt hat, und er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung bzw. eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB beging. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. April 2019, rechtskräftig am 6. Mai 2019, AZ C*, unter anderem wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei der Teil der Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde der Erstangeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. November 2019, rechtskräftig am selben Tag, AZ H*, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (ON 87, Punkte 3 und 4). Aus dem Vollzug der insgesamt 17-monatigen Strafzeit wurde er mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nach Verbüßung von zwei Dritteln gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen (Beilagenordner ./I.6). Das Höchstmaß der in § 87 Abs 1 StGB angedrohten Strafe erhöht sich beim Erstangeklagten somit infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zwingend [RIS-Justiz RS0133600]) auf 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe entfällt aufgrund von § 19 Abs 4 Z 1 JGG fallkonkret bei den Berufungswerbern nicht.
Erschwerend ist beim Erstangeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: zwei Verbrechen und ein Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie dass er bereits fünf Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Die für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall erforderlichen Vorstrafen können ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt werden (14 Os 53/21g; 11 Os 73/21a; 14 Os 82/21x; 14 Os 134/21v; RIS-Justiz RS0091527). Schuldaggravierend ist der rasche Rückfall (Vorverurteilung zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz, rechtskräftig am 3. März 2023 [vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 11; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 33 Rz 3]), die Tatbegehung während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) sowie während offenem Vollzug im Hinblick auf die zu ** des Bezirksgerichts Graz-West verhängte Freiheitsstrafe und den mit diesem Urteil erfolgten Widerruf der zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 21 Bs 152/20m gewährten bedingten Entlassung, weil aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-West zu oben angeführter Aktenzahl vom 1. September 2023 ein Strafaufschub gewährt wurde. Die Tatbegehung während gewährten Strafaufschubs ist ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen. Weiters wirken auch die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS009030) sowie das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 1a des erschwerend. Letztlich sind die Vielzahl der Verletzungen des Opfers E*, die Tatausführung zu dessen Nachteil ohne jeglichen erkennbaren Anlass sowie die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz , ) durch Erfüllung zweier Alternativen des (an sich schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung) in Punkt A.2.b) des Schuldspruchs ebenfalls als erschwerend zu berücksichtigen.
Mildernd ist beim Erstangeklagten, dass er die Taten nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die Tatsache, dass der Zweitangeklagte gegenüber E* eine Schadenersatzzahlung geleistet hat, war dem Erstangeklagten gemäß § 34 Abs 1 Z 15 StGB – in untergeordnetem Ausmaß – ebenfalls mildernd anzurechnen. Entgegen der Ausführungen des Berufungswerbers war der weitere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht anzuziehen, zumal es keine objektivierbaren Beweisergebnisse dazu gibt, dass der Erstangeklagte der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB nahe kommend stark alkoholisiert gewesen sei. Diese allein von ihm aufgestellte Behauptung, wird nicht durch das konkrete Tatgeschehen gestützt, wonach es zu gezielten Handlungen gegen die Opfer gekommen ist. Auch die Enthemmung durch Alkohol (§ 35 StGB) kann beim Erstangeklagten nicht mildernd berücksichtigt werden, zumal er bereits den ihm im Vor-Verfahren zu AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Last gelegten Raub in alkoholisiertem Zustand beging (Hauptverhandlungsprotokoll zum zitierten Verfahren vom 6. November 2019, S 16 f) und ihm somit der Genuss von Alkohol zum Vorwurf gemacht werden kann.
Beim Zweitangeklagten B* wirkt die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS009030) erschwerend. Außerdem sind die Vielzahl der Verletzungen des Opfers E* und die Tatausführung zu dessen Nachteil ohne jeglichen erkennbaren Anlass erschwerend zu berücksichtigen.
Mildernd ist beim Zweitangeklagten die Tatsache, dass er die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Überdies führte er bislang einen ordentlichen Lebenswandel und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Weiters mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Schadensgutmachung geleistet hat (Zahlung von EUR 2.200,00 an E* [ON 94, S 8 und S 12], § 34 Abs 1 Z 15 StGB). Letztlich ist die Enthemmung durch Alkohol (rund 1 Promille [US 14]) beim Zweitangeklagten mildernd zu werten (§ 35 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der jeweiligen Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) beim Erstangeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und beim Zweitangeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (grundsätzlich) als tat- und schuldangemessen.
Für die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer im Ermittlungsverfahren, die nicht von den Angeklagten oder ihren Verteidigern verschuldet war, hat bereits das Erstgericht iSd § 34 Abs 2 StGB eine – angemessene – ausdrückliche und messbare Reduktion des Strafmaßes um jeweils zwei Monate vorgenommen (US 24; RIS-Justiz RS0114926 [T3]; zur gebotenen Vorgangsweise Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 58 mwN), weshalb die verhängten Freiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten hinsichtlich des Erstangeklagten und 17 Monate hinsichtlich des Zweitangeklagten nicht zu korrigieren sind.
Für die vom Zweitangeklagten ins Treffen geführte außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB besteht kein Raum, weil insbesondere mit Blick auf die konkrete Art und Weise der Tatausführung von einem (Ausnahme-)Fall besonders atypisch leichter Deliktsverwirklichung (RIS-Justiz RS0091303, RS0102152, RS0091370 und RS0091329) nicht gesprochen werden kann und die Tat nicht derart weit unter der Norm liegt, dass selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müsste (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 41 Rz 5).
Die bedingte Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 1 StGB) – wie vom Zweitangeklagten begehrt – ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgeschlossen, weil die Tatbegehung (Punkt A.1. des Schuldspruchs) mit einem besonders hohen Handlungs- und Erfolgsunwert verbunden ist (unter anderem Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, der durch einen Mitangeklagten festgehalten wurde, multiple Verletzung des Opfers). Aus diesen Gründen bedarf es beim Zweitangeklagten zumindest des teilweisen Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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