Unter die im § 41 StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im § 34 StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, welche die Tat überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein als derart unter der Norm ausweisen, daß selbst die Mindeststrafe als überhöht anzusehen ist.
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