BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1488

§ 1488

Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.

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