Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vorlageverpflichtung, Feststellung, Unterlassung (Streitwert: EUR 471.906,76, EUR 232.245,24) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. Mai 2025, C*-53, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung durch den zuständigen Kausalsenat aufgetragen .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit.
BEGRÜNDUNG :
Im von der (hier) Beklagten als Schiedsklägerin gegen die (hier) Klägerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren lautete der Endschiedsspruch vom 31. August 2022 wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 704.152,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ D* KG E* und an der Liegenschaft EZ F* KG E* zugunsten der klagenden Partei einzuwilligen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 232.245,24 (darin enthalten EUR 6.707,54 USt und EUR 192.004,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
3. Alle anderen Anträge und Begehren der Parteien werden abgewiesen.“
In diesem Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten,
1. diese zu verpflichten, ihr (in der Klage im Einzelnen bezeichnete) Rechnungen (betreffend die Prozesskosten des Schiedsverfahrens) und die Überweisungsbestätigung von EUR 471.906,76 an Rechtsanwalt Dr. Franz Unterasinger, welche zu G* des LGZ Graz im Namen der Beklagten hinterlegt wurden, zur Verfügung zu stellen,
2. dass mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt wird, dass eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 nicht erfolgt ist und
3. insbesondere in den Verfahren H* und I* je des BG Liezen die Behauptung zu unterlassen, eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 durch den Erlag von EUR 471.906,76 beim LGZ Graz zu G* geleistet zu haben (ON 1).
Die Klägerin stützt ihre Begehren im Wesentlichen darauf, dass die (hier) Beklagte aufgrund des genannten Schiedsspruchs gegen die (hier) Klägerin Exekutionsanträge gemäß § 350 EO eingebracht habe, ohne die laut Schiedsspruch Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung von EUR 704.152,-- geleistet zu haben. Der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Juli 2023, G*, über die Annahme des Erlags in Höhe von EUR 471.906,67 sei keine (insbesondere keine die Unbedenklichkeit der Geldmittelherkunft nachweisende) Vollzahlung. Die mit Intimationsurkunde vom 12. Jänner 2023 von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Kostenforderung sei unwirksam. Eine Vollzahlung sei zudem aufgrund des von der Klägerin bereits am 14. Dezember 2022 geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß Art XII Z 3 EG-UStG aus dem Kostenzuspruch ausgeschlossen. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht betreffend den Vorsteuerabzug trotz Aufforderung nicht nachgekommen.
Die Klägerin bewertet das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren in der Klage mit EUR 471.906,76 und EUR 232.245,24 (ON 1, AS 1) und beantragt gemäß § 7a Abs 2 JN die Entscheidung durch einen als Kausalsenat zusammengesetzten Zivilsenat (ON 1, AS 2).
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung, die Klage zurückzuweisen, jedenfalls aber das Klagebegehren abzuweisen. Sie wendet (hier relevant) die „Unzulässigkeit des Rechtswegs“ ein, weil die klagsgegenständlichen Ansprüche der in § 16 des Kaufvertrags vom 10. Jänner 2013 (über die Liegenschaften EZ D* und EZ F* je KG E*) vereinbarten, nach wie vor aufrechten Schiedsklausel unterliegen würden, in die die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Verkäuferin (zufolge Verschmelzung) eingetreten sei. Das angerufene Gericht sei daher sachlich unzuständig (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (in der Besetzung als Einzelrichterin) die Klage zurück, nachdem es zuvor eine schriftliche Äußerung der Klägerin zu den Prozesseinreden der Beklagten eingeholt hatte (ON 44, ON 51 und 52). Das Erstgericht verneinte seine Zuständigkeit, weil gemäß der im Kaufvertrag vom 10. Jänner 2013 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen, sehr weit gefassten Schiedsvereinbarung für die klagsgegenständlichen Ansprüche - einschließlich der von der Klägerin behaupteten Nichtigkeit des Kaufvertrags - das Schiedsgericht zuständig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerinaus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Inhaltlich stützt sich die Rekurswerberin auch auf einen (Nichtigkeit begründenden) Besetzungsmangel nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0041851 – zur Unschädlichkeit der falschen Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das Landesgericht Leoben als sachlich zuständig zu erklären und diesem die Durchführung eines Beweisverfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 56).
Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 61).
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Rekurswerberin macht geltend, dass das Erstgericht die Verfahrensvorschrift des § 7a Abs 2 JN verletzt habe, indem entgegen dem von der Klägerin im Hinblick auf den EUR 100.000,-- (weit) übersteigenden Streitwert (bereits in der Klage) gestellten Antrag die Einzelrichterin und nicht der angerufene Kausalsenat über die Frage der Zuständigkeit entschieden habe.
2. Gemäß § 7a Abs 2 JN entscheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören und bei denen der Wert des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60 JN) den Betrag von EUR 100.000,-- übersteigt, der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt, wobei der Kläger den Antrag in der Klage und der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen hat. Der für die Senatszuständigkeit maßgebliche Streitwert wird nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (§§ 54 bis 60 JN und § 227 ZPO; Ballon in Fasching/Konecny 3§ 7a JN Rz 3 [Stand 30.11.2013, rdb.at]).
3. Die Entscheidung über Prozessvoraussetzungen und Prozesseinreden obliegt im Senatsprozess (nach der ZPO) dem Senat ( Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 261 ZPO Rz 10 [Stand 1.8.2017, rdb.at]; Mayr in Fasching/Konecny 3III/1 § 230 ZPO Rz 41 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
4. Gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 514 Abs 2 ZPO begründet es eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies ist auch dann der Fall, wenn statt des vorgeschriebenen Senats (§ 7a JN) der Einzelrichter entscheidet ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 25f [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Die fehlerhafte Besetzung kann gemäß § 260 Abs 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen. Die Heilungsvorschrift des § 260 Abs 2 ZPO ist nicht eng auf die mündliche Verhandlung zu beziehen, sondern vielmehr im Sinne einer Einlassung in die Sache zu verstehen (RIS-Justiz RS0040259 [T4]). Falls eine Heilung gemäß § 260 Abs 2 ZPO nicht erfolgt ist, kann der (relative) Nichtigkeitsgrund nur bei ausdrücklicher Rüge im Rechtsmittel (und nicht amtswegig) wahrgenommen werden ( PimmeraaO Rz 26, 3 Ob 246/98t, 4 Ob 60/15z). Die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes ist aber nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0125783).
5. In diesem Verfahren macht die Klägerin gegenüber der beklagten Unternehmerin (kraft Rechtsform; § 2 UGB) unternehmensbezogene (vgl dazu Simotta in Fasching/Konecny 3§ 51 JN Rz 47/1 [Stand 30.11.2013, rdb.at], RIS-Justiz RS0059862 [T1]) Ansprüche geltend, wobei sie das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren mit EUR 471.906,76 und EUR 232.245,24 bewertete (ON 1, AS 1) und bereits in der Klage den Antrag auf Entscheidung durch einen Kausalsenat stellte (ON 1, AS 2). Da schon eines der beiden mit mehr als EUR 100.000,-- bewerteten Begehren die Senatszuständigkeit begründet, bedürfen Fragen der Zusammenrechnung (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) und das Unterbleiben einer ausdrücklichen Bewertung des weiteren - auf Vorlage verschiedener Rechnungen gerichteten - Begehrens (vgl dazu § 56 Abs 2 letzter Satz JN) an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.
Die Klägerin hat somit rechtzeitig die Entscheidung durch den – mit Blick auf die in der Klage vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands und den unternehmensbezogenen Verfahrensgegenstand – zuständigen Handelssenat beantragt.
6. Die Einzelrichterin war für die angefochtene Entscheidung, mit der aufgrund der von der Beklagten erhobenen Prozesseinrede die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, daher funktionell nicht zuständig. Eine Heilung des Besetzungsmangels nach § 260 Abs 2 ZPO kommt schon mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Eine analog § 45 JN (RIS-Justiz RS0132654) abweichende bindende Entscheidung über die Besetzung liegt nicht vor. Die Klägerin hat den Besetzungsmangel im Rekurs auch ausdrücklich gerügt (4 Ob 60/15z).
7. Der angefochtene Beschluss ist daher ohne weitere inhaltliche Erörterung (RIS-Justiz RS0041916) als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Prozesseinreden der Beklagten nach allfälliger Verfahrensergänzung in vorschriftsgemäßer Besetzung als Kausalsenat (gemäß § 7 Abs 2 JN mit einem fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand) aufzutragen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet nicht § 51 ZPO sondern § 52 ZPO Anwendung (RIS-Justiz RS0035870). Das Rechtsmittelverfahren betrifft den Zwischenstreit über die Prozesseinrede der sachlichen Unzuständigkeit ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 48 ZPO Rz 14 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; RIS-Justiz RS0035955, 4 Ob 29/18w).
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