RS0040259 – OGH Rechtssatz
Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.
…in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte und die qualifiziert vertretenen Parteien daher keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (RIS Justiz RS0042176 [T4]; RS0040259; RS0113739). Diese nicht geheilte unrichtige Gerichtsbesetzung ist in Verfahren, auf die § 37 ASGG anzuwenden ist, im Rechtsmittelverfahren auch ohne ausdrückliche Geltendmachung von Amts…
…Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte und daher keine Möglichkeit bestand, die nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung geltend zu machen (RIS-Justiz RS0040259). 4.2. Auch eine Heilung der im erstinstanzlichen Verfahren gegebenen unrichtigen Gerichtsbesetzung ist nicht erfolgt, weil der Kläger im gesamten Verfahren vor dem Erstgericht nicht…
…die Partei nicht nur durch eine qualifizierte Person vertreten, sondern der entsprechende Mangel auch vor der Entscheidung erkennbar gewesen sein muss (vgl etwa RIS-Justiz RS0040259 mwN zuletzt 10 ObS 389/01f). Im hier zu beurteilenden Fall war der „Besetzungsmangel" für die Parteien aber nicht ersichtlich, weil das Urteil im…
…nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RIS Justiz RS0040259). Aber auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit…
… 246/98t bezieht sich die Heilungsvorschrift des § 260 Abs 4 ZPO jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des ASGG (vgl dort RIS Justiz RS0040259 und RS0042176 [T4]) nämlich aus Gründen der Prozessökonomie und der Dispositionsfreiheit der Parteien nicht ausschließlich auf die mündliche Verhandlung. Dieser Entscheidung haben sich weitere Senate…
…§ 12 Abs 3 ASGG wurde nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (RIS Justiz RS0040259, RS0085554). Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in ordnungsgemäßer Senatszusammensetzung aufgetragen werden (vgl zuletzt 10 ObS…
…wurde auch nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RIS-Justiz RS0040259). Aber auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit…
…waren und sie die Möglichkeit hatten, die unrichtige Besetzung vor Einlassung in die mündliche Berufungsverhandlung geltend zu machen (SSV-NF 1/31 ua; RIS-Justiz RS0040259). Ob der Senat des in erster Instanz entscheidenden Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht richtig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien auch bereits…
…ZPO nur dann als geheilt angesehen werden kann, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist (SSV-NF 1/31 und weitere E zu RIS-Justiz RS0040259). So wurde etwa auch in SZ 63/24 und EvBl 1993/131 die Verletzung der Geschäftsverteilung als relativer Nichtigkeitsgrund gewertet. Die Folge der mangelnden Heilung…
…nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RIS Justiz RS0040259). Auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit eingetreten…
…dass die Heilungsvorschrift nicht eng auf die mündliche Verhandlung zu beziehen, sondern vielmehr im Sinn einer Einlassung in die Sache zu verstehen ist (RIS Justiz RS0040259 [T4]). Der in der unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichts gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als…
…nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RIS Justiz RS0040259). Auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit eingetreten…
…sind bei sonstiger Heilung nach § 260 Abs 2 ZPO zu rügen, wenn eine mündliche Berufungs-verhandlung anberaumt worden ist (vgl RIS Justiz RS0040259; G. Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 260 ZPO Rz 23, 24). War eine Rüge – wie etwa im (bloß…
… Abs 1 ASGG nicht eingetreten (vgl 10 ObS 7/18d, 10 ObS 69/11m; RIS-Justiz RS0042176, RS0040259, RS0113739). Aus Anlass der Berufung der Klägerin ist daher der vorliegende Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrzunehmen, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht…
…qualifiziert vertretenen (§ 40 Abs 1 ASGG) – Parteien daher keine Möglichkeit hatten, die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Senats geltend zu machen (RS0042176 [T4]; RS0040259; RS0113739). Kommt es zu keiner Heilung in dieser Form, kann die unrichtige Gerichtsbesetzung im Rechtsmittelverfahren – auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Parteien – von…
… 1 JN). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bezieht sich die Heilungsvorschrift des § 260 Abs 2 ZPO aber nicht ausschließlich auf die mündliche Verhandlung (RS0040259 [T4]). D as Rechtsmittelgericht darf den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO daher auch dann nicht amtswegig aufgreifen, wenn…
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