4R112/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Zimmermann, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Industriemonteur, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen EUR 25.299,55 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.299,55 und Feststellung) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. April 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt EUR 25.299,55 samt Zinsen als Schadenersatz (Schmerzengeld, Pflegekosten, Kosten einer Haushaltshilfe, Fahrtkosten, generelle Unkosten, Verdienstentgang), weil ihm der Beklagte am 2. Oktober 2022 um ca 2.00 Uhr früh vor einem Lokal in ** einen Stoß versetzt habe, wodurch er zu Boden gefallen sei und einen Riss des vorderen Kreuzbandes rechts erlitten habe. Zudem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche derzeit noch nicht bekannte Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall hafte. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden an seinen Verletzungen. Er habe sich vorsätzlich in einen alkoholisierten Zustand versetzt, in dem er sein Verhalten nicht mehr habe kontrollieren können. Folge man der - bestrittenen - Version des Beklagten, wonach er selbst gestürzt wäre, so wäre er in nüchternem Zustand nicht gestürzt.
Der Beklagte wendet ein, dass den schwer alkoholisierten Kläger am Unfall das Alleinverschulden an seinen Verletzungen treffe. Er selbst sei zu Boden gestürzt und habe dabei unbeabsichtigt den Kläger mit sich gerissen. Es habe sich dabei um eine unwillkürliche Handlung gehandelt, welche kein Verschulden begründe. Wäre der Kläger nicht selbst von Alkohol beeinträchtigt gewesen, wäre er nicht zu Boden gestürzt.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klagebegehren ab . Es trifft die auf den Urteilsseiten 2 bis 3 ersichtlichen Feststellungen, darunter die folgenden (soweit bekämpft kursiv dargestellt):
Der Kläger befand sich gemeinsam mit vier weiteren Personen um ca 2.00 Uhr früh vor dem Lokal „C*“ in der **gasse in **, um zu rauchen. Der Beklagte stand ebenfalls rauchend währenddessen gegenüber vor dem Lokal „D*“. Er wurde von der Gruppe des Klägers angepöbelt, woraufhin er zurückpöbelte. Der Kläger begab sich daraufhin zusammen mit seinem Bruder und weiteren nicht feststellbaren Personen zum Beklagten auf die andere Straßenseite. Es entstand eine Diskussion zwischen dem Beklagten und einer nicht näher feststellbaren Person dieser Gruppe. Diese Person stand dem Beklagten gegenüber, der Kläger stand rechts vom Beklagten, weitere nicht feststellbare Personen standen links vom Beklagten. Da auch der Kläger mit dem Beklagten diskutieren wollte, der Beklagte jedoch mit der Person, die gegenüber von ihm stand, hielt er den Kläger mit seinem Ellbogen ein wenig auf Abstand, senkte jedoch den Ellbogen rasch wieder. Als der Beklagte gerade zum Kläger schaute, wurde er von einer Person aus der Gruppe des Klägers in seine linke Körperseite gestoßen, woraufhin der Beklagte das Gleichgewicht verlor und gegen den direkt neben ihm stehenden Kläger stieß und sodann gemeinsam mit dem Kläger zu Sturz kam ( F1 ).
Rechtlich führt das Erstgericht aus, dass sich aus den Feststellungen, wonach der Beklagte von einer Person aus der Gruppe des Klägers einen Stoß versetzt bekam, das Gleichgewicht verlor und zusammen mit dem Kläger zu Boden fiel, kein Verschulden und kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten ableiten lasse.
Gegen die Abweisung seiner Klagebegehren richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern, in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
I. Zur Mangelhaftigkeit :
1.1. Der Kläger rügt die Nichteinvernahme des Richters im gegen den Beklagten auf Grund des Vorfalls geführten Strafverfahrens (welches diversionell erledigt wurde), welchen er als Zeugen zum Beweis dazu geführt hatte, „ dass der Beklagte in der Hauptverhandlung über die Verantwortungsübernahme des Geschehens und auch hinsichtlich der bezughabenden Verletzungen aufgeklärt worden sei und beides übernommen habe “ (Beweisantrag in der Tagsatzung vom 24. März 2025). In der Tagsatzung vom 28. November 2024 hatte der Kläger befragt zu diesem Beweisantrag ausgeführt, dass damit „ nicht behauptet werde, dass eine falsche oder unvollständige Protokollierung durch den Strafrichter vorliege, sondern dass aus der Verantwortungsübernahme des Beklagten in der Hauptverhandlung auch eine Schuldübernahme resultiere“ .
1.2. Ein Verfahrensmangel muss abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043049; RS0116273). Das vom Kläger zum Zeugen genannte Beweisthema ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Der Umstand, dass der Beklagte über das Wesen einer Diversion aufgeklärt worden sein mag und sodann die Verantwortung übernahm, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll Beilage ./H zu entnehmen, führt jedoch rechtlich nicht zu einer Haftung des Beklagten. Das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Verfahrensbeendigung durch Diversion keine Bindungswirkung für nachfolgende Zivilprozesse zukommt (6 Ob 178/24f; RS0106015 [T2]; RS0074219 [T26]). Sofern der Strafrichter zur Frage hätte aussagen sollen, ob der Beklagte seine Verantwortungsübernahme ernst meinte oder Ähnliches, um dessen Glaubwürdigkeit zu überprüfen, so handelt es sich um einen Kontrollbeweis, dessen unterlassene Aufnahme nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt (vgl RS0040246; RS0043406).
2.1. Auch die unterlassene Einvernahme jenes Polizisten, welcher die Einvernahme des Beklagten als Beschuldigten (Beilage ./E) durchgeführt hatte, begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dieser Zeuge wurde vom Kläger zum Beweis dafür geführt, dass in der Beschuldigtenvernehmung Beilage ./E die tatsächliche Aussage des Beklagten wiedergegeben worden sei und er damals noch ausgesagt habe, er habe mit ausgestreckten Händen den Kläger weggehalten .
2.2. Auch dieses Beweisthema ist nicht relevant. Die genannte Aussage ist der Beilage ./E ohnehin zu entnehmen. Ob diese Aussage damals vom Polizisten unrichtig verstanden und unrichtig protokolliert wurde (wie der Beklagte bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht angab), ist rechtlich irrelevant. Der Kläger will auch damit vielmehr die Glaubwürdigkeit des Beklagten überprüfen, was jedoch eine Sache der freien Beweiswürdigung des Erstgerichts ist. Die Unterlassung eines solchen Kontrollbeweises kann – wie soeben ausgeführt - nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit angefochten werden (vgl RS0040246; RS0043406).
2.3. Selbst wenn man aber dem Sachverhalt unterstellen würde, dass der Beklagte den Kläger nicht mit dem Ellbogen, sondern mit ausgestreckten Händen auf Abstand gehalten hätte, würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.
3. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung F1 und begehrt ersatzweise die Feststellung:
„ Nachdem der Kläger sich dem Beklagten näherte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, indem der Beklagte versuchte, den Kläger mit ausgestreckten Händen von sich wegzuhalten, bei diesem Versuch den Kläger stieß, wodurch infolge übermäßiger Alkoholisierung der Beklagte als auch der Kläger zu Boden stürzten und sich der Kläger erheblich verletzt hat “,
in eventu die Feststellung:
„ Nachdem der Kläger sich dem Beklagten näherte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in dem der Beklagte versuchte, den Kläger mit ausgestreckten Händen von sich wegzuhalten, wobei er zu diesem Zeitpunkt von einer sich an dieser körperlichen Auseinandersetzung beteiligten unbekannten dritten Person gestoßen wurde, woraufhin der Beklagte infolge übermäßiger Alkoholisierung das Gleichgewicht verlor, dadurch mit seinen ausgestreckten Händen dem Kläger einen Stoß versetzte und sodann mit dem Kläger zu Sturz kam, wodurch sich der Kläger erheblich verletzt hat “.
2. Bereits der Umstand, dass der Kläger hier eine Eventualfeststellung begehrt, zeigt, dass die Beweisergebnisse kein übereinstimmendes Bild vom Vorfall zeichnen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 11 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen ( A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 Rz 6; RS0043175). Das Erstgericht hat das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses ebenso nachvollziehbar zur Darstellung gebracht wie die Gründe, die für die Annahme der bekämpften Feststellung trotz der dazu divergierenden Beweisergebnisse maßgebend waren.
3. Dass der Beklagte wegen seiner Alkoholisierung gestürzt wäre, ist rein spekulativ und ergibt sich nicht aus dem Beweisverfahren (auch nicht aus der Aussage des Beklagten, wonach er einen Schritt zur Seite gemacht hätte, wenn der Kläger nicht neben ihm gestanden wäre). Der Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren (im Übrigen nachdem er sich für nichtschuldig bekannt hatte) die Verantwortung auch betreffend die bezughabenden Verletzungen übernommen hat, woraufhin das Verfahren diversionell erledigt wurde, ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der bekämpften Feststellung zu wecken. Eine Diversion im Strafverfahren ist nicht mit einer Feststellung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten verbunden (6 Ob 118/19z). Vielfach erfolgt im Strafverfahren eine derartige „Verantwortungsübernahme“ durch Beschuldigte allein aus dem Grund, um sich nicht dem Risiko einer strafgerichtlichen Verurteilung oder auch nur der Belastung eines Strafverfahrens auszusetzen. Auch der Beklagte hat seine Verantwortungsübernahme im Strafverfahren vor dem Erstgericht in diesem Sinn begründet (er habe mit seinem Rechtsanwalt gesprochen, welcher gesagt habe, „wenn eine Diversion angeboten werde, dann nehmen wir das an“, und dass das nichts mit einem Schuldeingeständnis zu tun habe).
4. Der Beklagte, der ebenso wie der Kläger zum Vorfallszeitpunkt alkoholisiert war, weshalb weder von ihm noch vom Kläger zuverlässige Erinnerungen an Handlungsabläufe im Detail zu erwarten sind, sagte im Kern sowohl vor der Polizei als auch vor dem Erstgericht aus, er habe den Kläger auf Abstand halten wollen (ob mit dem Ellbogen oder den ausgestreckten Händen ist hier irrelevant), habe dann von einer dritten Person einen Stoß versetzt bekommen, weshalb er zusammen mit dem Kläger zu Sturz gekommen sei. Der Kläger sagte bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei drei Monate nach dem Vorfall aus, er sei vor das Lokal gegangen, um zu rauchen. Plötzlich habe er einen Ruck verspürt und sei zu Boden gestürzt. Ein derartiger Ruck korrespondiert durchaus mit der Aussage des Beklagten. In seiner Einvernahme vor dem Erstgericht gestand der Kläger auch zu, dass er und seine Gruppe zum Beklagten gegangen seien (welcher ohne Begleitung war). Der Auslöser für das folgende sozial inadäquate Verhalten (wechselseitiges Anpöbeln) kam daher auch nach der Aussage des Klägers aus seiner Gruppe. Nach der Aussage des Bruders des Klägers vor der Polizei hätte dieser den Beklagten gefragt „warum er so blöd in unsere Richtung blicke“. Dies korrespondiert mit der Aussage des Beklagten, wonach einer zu ihm gesagt habe „was schaust denn so depat?“. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass sich aus der weiteren Antwort des Beklagten („ich habe auch zurückgeredet, weil ich nicht anders kann“) „der Charakter des Beklagten ganz gut zeige“, so gilt dies wohl umso mehr für das auslösende Verhalten der Klägergruppe in Bezug auf „deren Charakter“.
5. Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Aussage der Zeugengruppe um den Kläger hinsichtlich der Schilderung des Beginns der Auseinandersetzung von der Aussage des Klägers abweicht. Die Aussagen der Cousine des Klägers, welche als einzige einen Stoß des Klägers durch den Beklagten beobachtet haben will, steht zu anderen Aussagen teilweise in Widerspruch. Im Gegensatz zur Aussage des Klägers schilderte sie, der Beklagte sei neben dem Kläger alleine auf der gleichen Straßenseite vom Lokal „C*“ gestanden und habe sich geweigert weg zu gehen. Nach dem Vorfall sei der Beklagte in das Lokal „C*“ gegangen und habe sich im WC eingesperrt. Der Beklagte sei nach dem Stoß auf dem Rücken des Klägers gesessen. Nach der Aussage des Bruders des Klägers sei der Beklagte auf dessen Bauch gesessen und sei dann in das Lokal „E*“ gegangen, wo es eine Rangelei zwischen ihm und dem Beklagten gegeben habe. Im Übrigen kann auch das festgestellte Geschehen, bei dem der selbst gestoßene Beklagte den Kläger mit zu Boden „stieß“, als „Stoß“ des Beklagten auf einen Beobachter wirken. Wenn im Ersturteil ausgeführt wird, die Zeugin F* habe (entgegen ihren Angaben vor der Polizei, wo sie aussagte, drei Personen hätten sich gegenseitig herumgeschupft) nunmehr „selbstsicher und bestimmt“ angegeben, dass keinerlei Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien oder dem Zeugen [Bruder des Klägers] stattgefunden hätten“, so ist dies keine Scheinbegründung, sondern die Darstellung des persönlichen Eindrucks des Erstrichters von der Zeugin. Wenn das Erstgericht angesichts der Widersprüche die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Beklagten gründet, welche mit jener des Klägers auch nicht im Widerspruch steht, so ist dies nicht zu beanstanden.
6. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll (RS0043603; RS0043312; RS0043654 [T15]).
2.1. Der Kläger macht ausschließlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend und führt aus, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei. Das vorsätzliche Betrinken, wodurch er eine erhöhte Gefahr für andere Menschen dargestellt habe, begründe das Verschulden des Beklagten.
2.2. Selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, dass beide Parteien (erheblich) alkoholisiert waren (wofür die Beweisergebnisse durchaus sprechen und was vom Kläger vorgebracht und vom Beklagten nicht konkret bestritten wurde [§ 267 ZPO]), würde dies nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern:
3. Denjenigen, der sich insbesondere durch Alkoholkonsum schuldhaft in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt, in diesem Zustand rechtswidrig einen Schaden verursacht und die Schädigung vorhersehen hätte können, trifft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen an der Rechtsgutverletzung ein Verschulden und er ist daher ersatzpflichtig ( Schachenreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.09 § 1307 [Stand 1.1.2023, rdb.at] Rz 1). Nach dem Sachverhalt war die Schädigung für den Beklagten nicht vorhersehbar.
4. Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schaden seinem Verschulden zuzuschreiben (§ 1307 Satz 1 ABGB ). Nach dieser Bestimmung besteht eine Ersatzpflicht darüber hinaus auch dann, wenn der Schädiger die Gefährdung fremder Güter nicht vorhersehen konnte. Es genügt, dass sich der Schädiger schuldhaft in den Zustand der Sinnesverwirrung versetzte. Rechtswidrig ist nicht erst die Gefährdung fremder Güter, sondern schon die abstrakt gefährliche Versetzung in den Zustand der Sinnesverwirrung, sodass sich auch das Verschulden nur darauf beziehen muss ( SchachenreiteraaO Rz 2). Rechtswidrigkeit und Verschulden setzen in diesem Fall schon an der – abstrakt gefährlichen – Versetzung in den Zustand der Sinnesverwirrung an (zuletzt 4 Ob 107/24z; RS0027244; RS0027254).
5. Den Feststellungen ist aber kein kausaler Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Beklagten und der Verletzung des Klägers zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beklagte von einer anderen Person gestoßen, verlor deshalb das Gleichgewicht, stieß gegen den neben ihm stehenden Kläger und kam gemeinsam mit ihm zum Sturz.
6. Aus diesen Gründen versagt auch die Rechtsrüge.
IV. Kosten, Bewertung, Zulassung:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die angemessen erscheinende Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO).
3. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.