JudikaturOGH

RS0027254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.

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