Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.
…setzen in diesem Fall schon an der – abstrakt gefährlichen – Versetzung in den Zustand der Sinnesverwirrung an (zuletzt 4 Ob 107/24z; RS0027244; RS0027254). 5. Den Feststellungen ist aber kein kausaler Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Beklagten und der Verletzung des Klägers zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beklagte von…
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