Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr. in Meier, den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag a . B*, Angestellte der ** in der Land- und Forstwirtschaft, **, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , p.A. Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . C*, wegen Berufskrankheit, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. Jänner 2025, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt und zugleich dahin abgeändert , dass es neu gefasst insgesamt lautet:
„Es wird gegenüber der klagenden Partei festgestellt, dass es sich bei den Beschwerden an der rechten Hand des Klägers (Hand-Arm-Vibrationssyndrom - HAVS) um die Berufskrankheit 5.2.1 gemäß Anlage 1 zu § 177 Abs 1 ASVG (Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen [wie z.B. Motorsägen] sowie durch Arbeiten an Anklopfmaschinen) handelt.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit September 1983 im Betrieb der „D*“ als Forstarbeiter ganzjährig vollzeitbeschäftigt. Bei seiner überwiegend im Gelände verrichteten Tätigkeit – Schadholzaufarbeitung usw. - verwendet er die Kettensäge als Arbeitsmittel. Seit zumindest 40 Jahren ist er bei der Arbeit täglich durchschnittlich sechs Stunden lang den hochfrequenten Schwingungen der Kettensäge ausgesetzt. Der Kläger erlitt bereits mehrere Arbeitsunfälle. Im Jahr 2002 stach eine Seilspitze in die Beugesehne des Mittelgelenks des dritten Fingers der rechten Hand. Es kam zu Eiterungen, mehrere Revisionsoperationen waren erforderlich. Beim Kläger besteht an beiden Händen eine sogenannte Weißfingerkrankheit (= Raynaud-Syndrom = HAVS). Dieses ist berufsbedingt durch den Einsatz der Motorsäge bzw der durch diese verursachten Schwingungen und Erschütterungen. Die vom Arbeitgeber des Klägers erstattete Meldung der Berufskrankheit vom 5. Dezember 2023 langte am 6. Dezember bei der Beklagten ein. Aus dem berufsbedingten Hand-Arm-Vibrationssyndrom ( HAVS) an beiden Händen des Klägers resultiert ab 5. Dezember 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung der „Beschwerden der rechten Hand“ des Klägers als Berufskrankheit ab; es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.
Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit (bei der Beklagten per E-Mail eingebrachter) Klage (ohne Klagsvorbringen und Klagebegehren).
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Ihre Erhebungen hätten ergeben, dass die errechnete durchschnittliche Tagesschwingungsbelastung des Klägers bei der Arbeit mit der Motorsäge über den erforderlichen Grenzwerten liege, sodass die „arbeitstechnischen Voraussetzungen“ für das Vorliegen einer vibrationsbedingten Erkrankung erfüllt seien. Allerdings sei nach den erhobenen Befunden nicht von einem vibrationsbedingten vasospastischen Syndrom der rechten Hand auszugehen; die Beschwerden seien vielmehr auf eine Stichverletzung, die sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall zugezogen habe, sowie auf Dupuytrensche Kontrakturen zurückzuführen. Somit seien die „medizinischen Voraussetzungen“ für die Anerkennung der Beschwerden an der rechten Hand des Klägers als Berufskrankheit gemäß Nr. 5.2.1 der Anlage 1 zum ASVG nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht fest, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers an der rechten Hand um eine Berufskrankheit gemäß der laufenden Nummer 5.2.1 handle und daraus ab 5. Dezember 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % resultiere. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt führte es rechtlich aus, dass die beim Kläger diagnostizierte „Weißfleckenkrankheit“ (gemeint: Weißfingerkrankheit) als vibrationsbedingte Durchblutungsstörung beruflich bedingt sei. Die vorliegende Berufskrankheit Nr. 5.2.1 betreffe beide Hände. Da aber im Bescheid nur über die Beschwerden an der rechten Hand abgesprochen worden sei, könne auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur darüber entschieden werden. Die Erkrankung habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % ab Bekanntgabe zur Folge.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, die Klage abzuweisen; hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung begehrt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist teilweise berechtigt .
A) Zur Verfahrensrüge:
1. Voranzustellen ist, dass die Klage nach § 82 Abs 1 ASGG zwar ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat, die inhaltlichen Anforderungen an eine Klage nach der Rechtsprechung jedoch gering sind. So schadet es nicht, wenn die Klage mit Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist (etwa kein „hinreichend bestimmtes“ Begehren, keine rechtserzeugenden Tatsachen oder überhaupt kein Klagebegehren enthält), denn diese Mängel sind einer Verbesserung zugänglich. Im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes muss es besonders bei Eingaben juristischer Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen (10 ObS 376/02w; Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 82 Rz 4). Somit genügt auch hier, dass der Kläger durch seine nicht weitere substanziierte Eingabe („[…] teile ich Ihnen mit, dass ich gegen diesen Bescheid Klage einreiche“) zum Ausdruck bringt, mit der bescheidmäßigen Ablehnung der Feststellung der gemeldeten Beschwerden als Berufskrankheit nicht einverstanden zu sein.
Dass es das Erstgericht unterlassen hat, zur Wahrung der notwendigen Schriftsatzerfordernisse ein Verbesserungsverfahren zwecks Beibringung der Originalunterschrift des Klägers auf der bei der Beklagten als Anhang zu einer E-Mail eingebrachten Klage durchzuführen (§ 75 Z 3 ZPO; G. Schimain Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 74 ZPO Rz 25 und § 75 ZPO Rz 23ff [Stand 9.10.2023, rdb.at]), ist hier nicht mehr aufzugreifen, zumal kein Zweifel daran besteht, dass das Verfahren mit Wissen und Willen des Klägers eingeleitet wurde.
2.1 Die Beklagte beanstandet, dass das Erstgericht den in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. Jänner 2025 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren angiologischen Gutachtens abgewiesen hat, obwohl das Gutachten des gerichtlich bestellten angiologischen Sachverständigen unschlüssig sei und die medizinische Frage falsch gelöst habe. Die Anerkennung der „BK 5.2.1“ hänge von technischen und medizinischen Voraussetzungen ab. Die technischen Voraussetzungen seien erfüllt, zur Objektivierung der arbeitsbedingten Durchblutungsstörung sei jedoch nach einem von der Deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erstellten Merkblatt die Durchführung eines Kälteprovokationstests erforderlich. Dieser Test habe beim Kläger gerade nicht zu einer Weißfärbung der Finger geführt. Bei Bestellung eines weiteren angiologischen Sachverständigen wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine arbeitsbedingte Durchblutungsstörung nicht objektiviert werden könne.
2.2 Der Kläger verweist auf die Ausführungen des angiologischen Sachverständigen, laut dem der Kälteprovokationstest unspezifisch sei und keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung biete, ob eine beruflich bedingte Durchblutungsstörung vorliege.
3.1 Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung darüber, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen vermag (RS0113643, RS0040632). Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Insbesondere kann aus § 262 Abs 2 ZPO nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005; 7 Rs 12/18s, 6 Rs 28/18m uva des Berufungsgerichts).
3.2 Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung zur Qualität und zum Beweiswert des Gutachtens des angiologischen Sachverständigen Stellung genommen, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als nicht notwendig abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt zu sein. Da das vorliegende Gutachten tatsächlich vollständig, in sich widerspruchsfrei und schlüssig begründet ist - der Sachverständige hat die zur Diagnose der Erkrankung des Klägers angewandte Methode (Ausschlussverfahren) offengelegt und zu den Vorbefunden, der Bedeutung der anamnestischen Angaben des Klägers bei unauffälliger apparativer Diagnostik, der Aussagekraft des Kälteprovokationstests und den von der Beklagten angeführten Ursachen der Erkrankung Stellung genommen - , vermag die Beklagten keinen gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel aufzuzeigen, der die Einholung eines weiteren angiologischen Gutachtens erfordert hätte. Die Abweisung des darauf gerichteten Beweisantrags der Beklagten begründet daher keinen Verfahrensmangel.
B) Zur Beweisrüge:
1.1 Die Beklagte bekämpft die im eingangs wiedergegebenen Sachverhalt kursiv gesetzten Feststellungen und begehrt die (negative) Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Kläger eine arbeitsbedingte Durchblutungsstörung vorliegt.“
Das Erstgericht habe sich mit den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die angefochtene Feststellung finde darin keine Deckung. Der beigezogene angiologische Sachverständige habe nämlich nur ausgeführt, dass nach der Untersuchung und Anamnese eine Berufskrankheit vorzuliegen „schein[e], eine mehrjährige Phase durchgehender Vibrationstraumata für die Entstehung des HAVS „begünstigend“ bzw bei jahrelanger Einwirkung von Vibrationstraumata auf Nerven/Gefäße die Entwicklung eines HAVS „möglich“ sei und dies „gemeinsam mit der Vorgeschichte […] einen Zusammenhang mit dem vibrierenden Gerät naheleg[e]“. Das Erstgericht habe nicht gewürdigt, dass der Kälteprovokationstest, der in einer vom Sachverständigen zitierten Fachzeitschrift als Hauptstütze der Gefäßuntersuchung bezeichnet werde, beim Kläger nur zu einer Minderdurchblutung, nicht aber zu einer Weißfärbung der Finger geführt habe und nach dem angiologischen Gutachten eine Berufskrankheit nur vorzuliegen scheine. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte es zu dem Schluss gelangen müssen, dass beim Kläger keine arbeitsbedingte Durchblutungsstörung bestehe.
1.2 Der Kläger entgegnet, dass der Kälteprovokationstest nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft zur Objektivierung arbeitsbedingter Durchblutungsstörungen entspreche. Im Übrigen sei dem Gutachten zu entnehmen, dass Kälte bei ihm an allen Fingern zu einer Weißfärbung führe. Das auf einer ausführlichen Anamnese und Untersuchung beruhende angiologische Gutachten habe das Vorliegen einer Berufskrankheit ergeben. Die begehrte Ersatzfeststellung stehe mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 6 Ob 177/21d; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40 mwN; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen ( Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2016, 384). Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge verlangt zudem, dass die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung steht (RS0041835, RS0043150 [T 9]). Es genügt auch nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen (RS0041835 [T 9]).6 Ra 12/25v
2.2 Das Erstgericht hat - soweit von der Beklagten bekämpft - die Feststellungen getroffen, dass beim Kläger an beiden Händen ein Hand-Arm-Vibrationssyndrom besteht (Satz 1), das durch die berufsbedingte Verwendung der Motorsäge bzw die Schwingungen und Erschütterungen der Motorsäge verursacht wurde (Satz 2). Nach den Berufungsausführungen wendet sich die Beklagte sowohl gegen die Feststellung eines Hand-Arm-Vibrationssyndroms als auch eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Syndrom und der betrieblichen Verwendung der Motorsäge.
2.3. Ob aber das angiologische Sachverständigengutachten den Beweis erbracht hat, dass die hochfrequenten Schwingungen der vom Kläger langjährig beruflich verwendeten Motorsäge ein Hand-Arm-Vibrationssyndrom herbeigeführt haben, kann dahingestellt bleiben. Auch nach dem Standpunkt der Beklagten (Klagebeantwortung ON 2, Seite 2; Berufungsbeantwortung, Seite 2) liegen die „technischen Voraussetzungen“ für die Anerkennung dieses Syndroms als vibrationsbedingte Durchblutungsstörung im Sinne der Berufskrankheit 5.2.1 der Anlage 1 zum ASVG vor. Die Beklagte bezieht sich erkennbar auf die Ausführungen im arbeitsmedizinischen Zusammenhangsgutachten (Beilage ./9, Seite 19), wonach die hochfrequenten Erschütterungen und Vibrationen, denen die Hände des Klägers über 40 Jahre lang an jedem Arbeitstag etwa sechs Stunden ausgesetzt waren, aus arbeitsmedizinischer Sicht geeignet sind, ein vibrationsbedingtes vasospastisches Syndrom beider Hände zu verursachen, sodass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflich bedingten vibrationsbedingten Erkrankung erfüllt sind. Es ist daher auch ihrer Ansicht nach der Beweis dafür erbracht, dass eine solche Krankheit - sofern sie beim Kläger besteht - typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann. Dieses prozessuale Zugeständnis der Beklagten gemäß § 266 Abs 1 ZPO entbindet den Kläger von der ihn treffenden, ohnehin durch die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises abgemilderten objektiven Beweislast, dass die Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist (RS0043249; 10 ObS 132/22t, ErwG 4 und 5). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ausführungen des gerichtlich bestellten angiologischen Sachverständigen derart bestimmt und widerspruchsfrei sind, dass sie die positive Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit gestatten. Es bedarf somit auch nicht der Einholung eines weiteren angiologischen Sachverständigengutachtens.
2.3.2 Dass überhaupt eine vibrationsbedingte Durchblutungsstörung im Sinne eines Hand-Arm-Vibrationssyndroms vorliegt, ist hingegen vom Kläger zu beweisen, ohne dass ihm die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute käme. Dieser Beweis ist dem Kläger nach Ansicht des Erstgerichts gelungen, weil der kompetente angiologische Sachverständige „schlüssig und nachvollziehbar“ auf die mangelnde Aussagekraft des Kälteprovokationstests und den Stand der Wissenschaft verwiesen habe.
Die Beklagten vermag mit ihren Ausführungen, welche sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Aussagen des Sachverständigen beschränken, keine stichhaltigen Zweifel an dieser - wenn auch knappen - Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
Der angiologische Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund der Angaben des Klägers festgehalten, dass die „Raynaudbeschwerden“ bereits vor dem Arbeitsunfall vorhanden waren und alle zehn Finger des Klägers betreffen. Er hat aufgrund von Vorbefunden rheumatologische und immunologische sowie anhand der Krankheitsbilder auch Traumata und Dupuytrensche Kontrakturen, welche auf eine Hand bzw einige Finger beschränkt sind, als Ursachen ausgeschlossen (ON 6, Seiten 8 ff). Im Ergänzungsgutachten hat er darauf hingewiesen, dass die Diagnose des Hand-Arm-Vibrationssyndroms eine Ausschlussdiagnose ist, die vorbefundeten Veränderungen der Handnerven des Klägers die „Pathologie des Gefäßspasmus der Finger“ darstellen und für ein Hand-Arm-Vibrationssyndrom „ganz typisch“ sind, sowie auch die vom Kläger angegeben Unterarmschmerzen als mögliche muskuloskelettale Komponente mit dieser Erkrankung gut in Zusammenhang zu bringen sind (ON 12, Seiten 11 ff). Bei der mündlichen Gutachtenserörterung hat der Sachverständige den Kälteprovokationstest als „sehr unspezifisch“ bezeichnet und auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft verwiesen.
Davon ausgehend bleibt kein Raum für ernsthafte Zweifel, dass beim Kläger ein Hand-Arm-Vibrationssyndrom vorliegt, zumal die Beklagte nicht dargelegt hat, warum ein Unterbleiben der Weißfärbung der Finger bei einem einmalig im April 2024 durchgeführten Kälteprovokationstest das Bestehen eines Vibrationssyndroms ausschließen soll. Das von ihr erstellte arbeitsmedizinische Zusammenhangsgutachten enthält dazu keine Ausführungen.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
C) Zur Rechtsrüge:
1. Bei der Behandlung der Rechtsrüge ist vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Der Rechtsmittelwerber muss daher bestimmt begründen, warum der festgestellte Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde, also ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt; ein solcher ist gegeben, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat (Klauser/Kodek ZPO 18§ 497 E 47; RS0053317). Rechtliche Feststellungsmängel können nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1]; RS0043480 [T15]).
2.1 Die Beklagte rügt, dass die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gesetzlich nicht vorgesehen bzw. nach § 65 Abs 2 ASGG, § 367 Abs 1 AVG unzulässig sei; sie habe daher ersatzlos zu entfallen. Im Übrigen habe das Erstgericht wesentliche und zur rechtlichen Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Es habe nämlich nicht festgestellt, ob das Leiden des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen sei. Der angiologische Sachverständige habe dazu nur die bereits angeführten Aussagen getroffen. Es werde daher die ergänzende Feststellung begehrt:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die mehrjährigen Vibrationstraumata mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer arbeitsbedingten Durchblutungsstörung geführt haben.“
Davon ausgehend wäre die Klage abzuweisen.
2.2 Der Kläger hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend; die begehrte ergänzende Feststellung habe in den Beweisergebnissen keine Grundlage.
3.1 Wie dargelegt, hat das Erstgericht sowohl das Bestehen eines Hand-Arm-Vibrationssyndroms an beiden Händen des Klägers als auch die Verursachung dieser Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers klar festgestellt. Die begehrte ergänzende Feststellung kann schon deswegen nicht getroffen werden, weil sie der (positiven) Feststellung des Erstgerichts zum Kausalzusammenhang widerspricht.
3.2 Bei nicht gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16). Da sich aber der Urteilsspruch als unvollständig erweist, ist noch Folgendes auszuführen: Gemäß § 177 Abs 1 ASVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründeten Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Nach dieser Anlage in der Fassung des am 1. März 2024 in Kraft getretenen Berufskrankheiten-Modernisierungsgesetzes, BGBl I Nr. 18/2024, gehören zur Gruppe 5. „Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten“ auch „5.2.1 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartige wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen“, wobei keine Einschränkung auf bestimmte Unternehmen besteht. Das Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in den Urteilsspruch die Wortfolge „(wie zB Motorsägen)“ aufgenommen wird.
3.3 Gesetzmäßig ausgeführt und erfolgreich ist die Rechtsrüge jedoch insoweit, als die Beklagte die ersatzlose Ausschaltung der in den Urteilsspruch aufgenommenen Feststellung begehrt, dass die Berufskrankheit des Klägers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % zur Folge hat. Gegenstand des Bescheids des Versicherungsträgers ist nämlich nach § 367 Abs 1 ASVG nur die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist. Korrespondierend normiert § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG, dass als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige gilt, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (§ 367 Abs 1 ASVG) ist. Weder vom Versicherungsträger noch durch das Sozialgericht ist hingegen das Ausmaß der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Erwerbsminderung festzustellen. Somit hat der Ausspruch des Erstgerichts über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers samt der Feststellung zum Beginn der Erwerbsminderung im Sinne des Berufungsbegehrens ersatzlos zu entfallen.
D) Kosten; Zulässigkeit der Revision:
1. Kosten wurden nicht verzeichnet.
2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.
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