Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;
3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 54 Antrag auf Exekutionsbewilligung
…sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände; 2. die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des…