ASVG
Gliederung
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
(3) In der Unfallversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich.
§ 177 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 177 Berufskrankheiten.
…§ 177. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die…
§ 119
…Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles ( §§ 175 und 176 ) oder um eine Berufskrankheit ( § 177 ) handelt.…
§ 798 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024
…§ 798. (1) Die §§ 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 176 Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle.
…angeführte Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten ( § 177 ) gleichzustellen. (3) Den im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen…
§ 120 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 120 Wartezeit
…Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e BSVG , §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem…
§ 129 Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
…Versicherung, – Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b , – leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: – Pensionsversicherung nach dem ASVG , – Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, – Pensionsversicherung nach dem BSVG . (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993) (5) Ein Versicherter, der…
§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
…ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § …
§ 79 Leistungen
…gewähren. (3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) handelt.…
§ 149l BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149l Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG…
§ 111 Wartezeit
…Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e dieses Bundesgesetzes, §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach…
§ 169a Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung
…ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen…
§ 120 Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
…Versicherung, – Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b , – leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: – Pensionsversicherung nach dem ASVG , – Pensionsversicherung nach dem GSVG , – Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz. (5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung nach dem…
§ 108 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 108 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG …
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