Eine Drohung kann auch in Handlungen, wie zB Erheben der geballten Faust, Zücken einer Waffe, Zugehen mit einem Messer, Abgabe von Schreckschüssen bestehen, ohne daß darin eine (wirklich) Gewaltanwendung (im Sinne des § 98 lit a StG) zu erblicken ist.
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