Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden