Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* B*, und 2. H* O*, beide vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verein I*, vertreten durch Dr. Joachim Zierler, Rechtsanwalt in Graz, und dessen Nebenintervenienten M* M*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, über die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 6 R 88/25t-124, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15. Oktober 2024, GZ 88 C 25/24w-82, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 662,48 EUR (darin enthalten 110,41 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren die Feststellung, dass der in der Generalversammlung vom 26. 4. 2021 gefasste Beschluss über die Auflösung des beklagten Vereins nichtig sei.
[2] Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
[3] Mit Schriftsatz vom 2. 2. 2023 erklärte der Nebenintervenient seinen Beitritt auf Seiten des Beklagten. Er sei Mitglied und Obmann des rechtswirksam aufgelösten Vereins gewesen.
[4] Mit Urteil vom 15. 10. 2024 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und stellte fest, dass der in der Generalversammlung vom 26. 4. 2021 gefasste Beschluss über die Auflösung des Beklagten nichtig sei.
[5] Am 31. 10. 2024 gab der Beklagte einen Rechtsmittelverzicht ab.
[6] Am 13. 11. 2024 brachte der Nebenintervenient eine Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts ein.
[7] Der Beklagte zog mit Eingabe vom 29. 11. 2024 die Berufung des Nebenintervenienten zurück.
[8] Mit seinem Beschluss vom 29. 11. 2024 nahm das Erstgericht die Zurückziehung der Berufung durch den Beklagten zur Kenntnis.
[9] Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 13. 2. 2025 dem dagegen erhobenen Rekurs des Nebenintervenienten Folge und behob den angefochtenen Beschluss ersatzlos.
[10] Der Oberste Gerichtshofgab mit Beschluss vom 21. 5. 2025, 7 Ob 66/25v, den dagegen erhobenen Revisionsrekursen Folge und änderte den Beschluss des Rekursgerichts dahin ab, dass der Rekurs zurückgewiesen wurde. Die Frage der Wirksamkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ist über Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Vorlage des Rechtsmittels an die Rechtsmittelinstanz zu klären.
[11] Das Berufungsgericht entschied daraufhin über die Berufung des Nebenintervenienten. Es erachtete die Berufung als zulässig, weil das von einem streitgenössischen Nebenintervenienten erhobene Rechtsmittel von der Hauptpartei nicht zurückgenommen werden könne, jedoch inhaltlich als nicht berechtigt und ließ die Revision zu.
[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Nebenintervenienten mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[13] In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger und die Beklagte, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[14]Da der Nebenintervenient in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[15] 1. Das Berufungsgericht bejahte die Stellung des Rechtsmittelwerbers als streitgenössischer Nebenintervenient und entschied inhaltlich über die von ihm erhobene Berufung. Diese Rechtsansicht wird weder von den Klägern in Frage gestellt noch wurde sie vom Beklagten bekämpft. Auch der Revisionswerber selbst geht davon aus, dass das Berufungsgericht seine Stellung als streitgenössischer Nebenintervenient zutreffend bejaht hat. Auf diese im Revisionsverfahren unstrittige Frage ist daher nicht weiter einzugehen.
[16]2. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981; arg § 519 Abs 1 ZPO e contrario). Dies gilt auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0042981 [T14, T22]) oder die Verneinung der Nichtigkeit beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0042981 [T15]).
[17] Das Berufungsgericht hat sämtliche geltend gemachte Nichtigkeiten verneint, sodass diese in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden können. Soweit der Nebenintervenient in der Revision erstmals eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz dahin behauptet, dass diverse Anträge (insbesondere Beweisanträge) aufgrund seiner ihm dort nur als einfacher Nebenintervenient zuerkannten Stellung vom Erstgericht abgewiesen worden seien, würde dies selbst bei deren Annahme lediglich einen Verfahrensmangel begründen.
[18]3. Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[19]4.1. Vereinsstatuten sind nach den §§ 6 und 7 ABGB dahin auszulegen (RS0008813 [T21]), dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (RS0008813 [T11, T12]). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen (RS0008813 [T8, T9]). Ihrer Auslegung kommt grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu RS0008813 [T16]).
[20]4.2. § 7 Vereinsgesetz (VerG) normiert, dass gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen (RS0121262). Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans (RS0123632).
[21]Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist (RS0121262 [T5]). Für die wirksame Beschlussfassung eines Vereins gilt der Grundsatz, dass selbst mangels diesbezüglicher positiv-rechtlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen (Mitgliedern) die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme geboten werden muss (RS0017963; 2 Ob 196/01i). Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen (RS0017963 [T5]).
[22] 4.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Vereinsräumlichkeiten im Sinn des § 9 Abs 3 der Vereinsstatuten hätten sich im relevanten Zeitraum (April 2021) in der L*gasse befunden, bedarf keiner Korrektur, weil dort nach den Feststellungen der Mittelpunkt des Vereins mit Vereinslokal und Moschee gelegen war.
[23] Damit bedarf auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Einladung zur Generalversammlung vom 26. 4. 2021 habe gegen § 9 Abs 3 der Vereinsstatuten verstoßen, weil diese nicht in den Vereinsräumlichkeiten in der L*gasse ausgehängt worden sei, keiner Korrektur. Auch deren Rechtsansicht, dieser Mangel der Einberufung bewirke die absolute Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses, weil nach den Feststellungen nur der Vereinsvorstand, nicht aber die übrigen rund 500–800 Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt worden seien, findet Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[24] 4.4. Soweit die Revision geltend macht, die Vereinsräumlichkeiten hätten sich nicht in der L*gasse befunden, die Vereinsmitglieder hätten Kenntnis von der Verlegung der Vereinsräumlichkeiten gehabt und ein Großteil der Mitglieder hätte dem Beschluss zugestimmt, weicht sie von den Feststellungen ab und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es mag zwar sein, dass, die Kläger den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben, allerdings übergeht die Revision, dass ihnen verwehrt wurde, den Beitrag zu bezahlen und das Geld nicht angenommen bzw rücküberwiesen wurde.
[25]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46, 50 ZPO. Die Kläger wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihnen sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
[26]Der dem unterlegenen Verein beigetretene streitgenössische Nebenintervenient – dessen Stellung die Parteien und der Nebenintervenient im Revisionsverfahren nicht in Zweifel ziehen – haftet in einem Fall wie dem vorliegenden dem siegreichen Prozessgegner für den Kostenersatz. Nachdem die Hauptpartei die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht zurücknehmen kann (vgl 4 Ob 22/13h; 5 Ob 31/16v; RS0035505; Domej in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 20 ZPO Rz 19; Auer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKomm 2§ 20 ZPO Rz 16) und der Nebenintervenient insoweit auch im Widerspruch zu ihr tätig werden und Kosten verursachen kann, ist hier seine Kostenersatzpflicht zu bejahen (9 Ob 64/03g; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 41 ZPO Rz 14; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 20 ZPO Rz 27; Domej in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 20 ZPO Rz 21; aM 3 Ob 539/90; 7 Ob 87/09h; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKomm 2§ 41 ZPO Rz 11; Auer in Höllwerth/ Ziehensack , ZPO-TaKomm 2§ 20 ZPO Rz 18).
[27] Gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 ZPO haben die übrigen Beteiligten (Streitgenossen) für jene Kosten nicht zu haften, die durch von einzelnen Beteiligten vorgenommene besondere Prozesshandlungen erwachsen sind. Dieser Gedanke ist auf die hier zu beurteilende Konstellation zu übertragen, weil die Hauptpartei durch ihr bisheriges Verhalten im Prozess unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht entgegentreten will. Die weitere Rechtsverteidigung erfolgte auf Beklagtenseite somit ausschließlich im Interesse des Nebenintervenienten, dessen Rechtsmittel der Beklagte allerdings nicht zurücknehmen konnte. Erwies sich die Bestreitung nun als unberechtigt, so hat der Nebenintervenient den Klägern die durch sein unzulässiges Rechtsmittel entstandenen Kosten einer (zweckentsprechenden) Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen (vgl 9 Ob 64/03g).
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