VerG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 7 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
…§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig…
§ 30a Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
…sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen. (2) Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung. (3) Die Umwandlung wird gemäß § 91a…
§ 34 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19 , § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der…
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