VerG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 7 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
…§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig…
§ 34 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19 , § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der…
§ 30a Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
…sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen. (2) Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung. (3) Die Umwandlung wird gemäß § 91a…
§ 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat. (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion…
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