§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen — VerG
§ 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen — VerG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40029818
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Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.