BundesrechtBundesgesetzeVereinsgesetz 2002§ 7

§ 7Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Entscheidungen
15
  • Rechtssätze
    5