Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E***** R*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R***** OG, *****, 2. DI C***** R*****, 3. Mag. K***** H*****, 4. MMag. C***** S*****, 5. Dr. J***** R*****, 6. MMag. B***** S*****, alle Nebenintervenienten vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums (Streitwert 100.000 EUR), aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungs und Rekursgericht vom 25. November 2015, GZ 4 R 201/15h, 4 R 202/15f 92, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Aufhebung der zwischen ihm und der Beklagten an einer Liegenschaft bestehenden Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Die Beklagte anerkannte das Teilungsbegehren des Klägers.
Mit Beschluss vom 29. April 2015 wies das Erstgericht den Antrag der Nebenintervenienten auf Widerruf des Anerkenntnisses der Beklagten ab und fällte gleichzeitig auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 hielt das Erstgericht fest, dass das Anerkenntnisurteil am 29. April 2015 rechtskräftig und mit Ausnahme der Kostenentscheidung vollstreckbar geworden sei.
Das Berufungs und Rekursgericht wies die Berufung der Nebenintervenienten gegen das Anerkenntnisurteil vom 29. April 2015 ebenso als unzulässig zurück, wie deren Rekurse gegen die Beschlüsse vom 29. April 2015 und vom 11. Mai 2015. (Nur) in Bezug auf die Zurückweisung der Rekurse tätigte es einen Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch.
Gegen den Beschluss des Berufungs- und Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Nebenintervenienten. Sie beantragen, die seinem gesamten Inhalt nach angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Nebenintervenienten gegen das Anerkenntnisurteil vom 29. April 2015 sowie die Rekurse der Nebenintervenienten gegen die Beschlüsse vom 29. April 2015 und vom 11. Mai 2015 zugelassen werden; in eventu die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen. Weiters wolle die Rechtssache gemäß Art 89 B VG dem Verfassungsgerichtshof sowie gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden.
Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor.
Die Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.
1. Nach § 179 Abs 1 GeO sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorlage sind hier (noch) nicht erfüllt, weil in Bezug auf die Anfechtung der Zurückweisung der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil den Streitteilen Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben ist (siehe Punkt 2.). Zudem hat das Erstgericht einen weiteren, gegen eine andere Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs bisher nicht geschäftsordnungsgemäß behandelt (siehe Punkt 3.).
2. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren regelt § 519 ZPO. Danach ist der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, jedenfalls mittels Rekurs anfechtbar (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Dieser Rekurs ist daher ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig. Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung dann „aus formellen Gründen“ zurückgewiesen, wenn es seine Entscheidung wie das Berufungsgericht hier auf die §§ 471 Z 2, 472 Abs 1 ZPO gestützt, die Berufung also deshalb als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sie von einer Person eingebracht wurde, der eine Berufung nicht zusteht ( Kodek in Rechberger ZPO 4 § 519 Rz 7).
Gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil vom 29. April 2015 ist daher (nur) der Rekurs zulässig. Der von den Nebenintervenienten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist insoweit als solcher Rekurs zu werten. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels hindert nämlich nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS Justiz RS0036258).
Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs nach § 521a Abs 1 ZPO zweiseitig. Das gilt jedenfalls seit der ZVN 2009 auch für den Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ( Kodek in Rechberger ZPO 4 § 519 Rz 7 mwN; vgl RIS Justiz RS0125481). Das Prozessgericht erster Instanz hat daher, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Die Frist für die diesem offen stehende Rekursbeantwortung beträgt nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage.
Der in Bezug auf die Anfechtung der Zurückweisung der Berufung als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Nebenintervenienten wurde den Streitteilen bisher nicht zugestellt. Das Erstgericht wird dies daher nachzuholen und nach Einlangen der Rekursbeantwortungen oder nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist die Akten im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen haben.
3. Die Teilungsklage wurde auf Antrag des Klägers im Grundbuch angemerkt. Die Nebenintervenienten beantragten die Löschung dieser Klagsanmerkung. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 26. März 2015 ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Nebenintervenienten gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2015, GZ 4 R 99/15h 84, nicht Folge. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Nebenintervenienten vom 12. 11. 2015 (ON 89). Dieser wurde vom Erstgericht bisher nicht geschäftsordnungsgemäß behandelt, wobei das Verfahren über einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung auch dann ein Grundbuchsverfahren ist, wenn es vom Prozessgericht durchgeführt wird (RIS Justiz RS0060840 [T2]).
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