Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ 16 Hv 124/25w 39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (A/), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B/1/), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B/2/a/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/2/b/) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C/) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (D/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*
A/ am 5. März 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * Al* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihm sechs Gramm Cannabiskraut um 60 Euro verkaufen und das Restgeld zurückgeben (US 4 f), zur Übergabe eines 100-Euro-Scheins, somit zu einer Handlung verleitet, die den Genannten mangels Herausgabe des Wechselgeldes im Betrag von 40 Euro am Vermögen schädigte;
B/ am 25. Juni 2025
1/ mit Gewalt gegen eine Person Al* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Genannten Faustschläge ins Gesicht und gegen dessen Körper versetzte und ihm die Geldbörse mit 40 Euro Bargeld und einer Monats-Busfahrkarte sowie ein Mobiltelefon wegnahm;
2/ durch diese Tat
a/ die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des Al*, somit ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern,
b/ zwei in der Geldbörse befindliche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und die Asylkarte des Al* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
C/ am 25. April 2025 * G* mit Gewalt, indem er ihr mehrere Stöße gegen den Körper versetzte, dazu genötigt, es zu unterlassen, den Namen seiner Tochter aufzuschreiben;
D/ am 25. April 2025 * B* durch die Äußerung „Ich bringe dich um! Ich mach dich fertig!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen Al* (zu A/ und B/), * Gu*, * Ab*, * K*, * M*, * W* (jeweils zu B/), G* und B* (jeweils zu C/ und D/) einer eingehenden Würdigung (US 7 ff).
[5] Dem Rügeeinwand zuwider berücksichtigten sie, dass die Deponate des Zeugen Al* vor der Polizei in Teilen von seinen Angaben vor Gericht abwichen (US 8, 10). Ferner setzten sie sich ebenso mit der Aussage des Zeugen Gu*, insbesondere in Bezug auf Divergenzen zum Amtsvermerk der Polizeibeamtin S* betreffend die Auffindung des Mobiltelefons des Al* (B/), sowie generell mit den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen untereinander auseinander (US 9). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – keine Verpflichtung (vgl RIS Justiz RS0106295, RS0098377 [insb T17, T25]).
[6] Indem die Mängelrüge ihr genehme Passagen dieser – in ihrer Gesamtheit sehr wohl gewürdigten (vgl RIS Justiz RS0116504 [insb T4]) – Aussagen herausgreift, deren Überzeugungskraft auf Basis einer eigenen Interpretation anders als das Erkenntnisgericht bewertet und daran anschließend dessen Begründungen als „undeutlich, unvollständig und vor allem unzureichend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]). Vielmehr versucht sie, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[7] Mit dem der Sache nach inhaltsgleichen Vorbringen und dem Argument, vor allem zu A/ und B/ lägen keine verlässlichen Beweisergebnisse vor, die die Verantwortung des Angeklagten widerlegen würden, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a [nominell auch Z 5; vgl jedoch Ratz , WK-StPO § 281 Rz 420]) zu A/ als fehlend reklamierten Feststellungen zur Täuschung des Beschwerdeführers über seine Bereitschaft, das Wechselgeld zurückzugeben, sowie zu seinem Bereicherungsvorsatz befinden sich auf US 4 f. Warum diese Konstatierungen die Subsumtion nicht tragen sollten, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl aber RIS-Justiz RS0116565).
[9] Der zu B/ erhobene Einwand eines fehlenden Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers, Al* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, übergeht prozessordnungswidrig die genau dazu getroffene Feststellung (US 5 f; vgl RIS-Justiz RS0099775).
[10] Sofern die Rüge gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Wegnahme nur eines (des Mobiltelefons) von mehreren im Rahmen einer Tat geraubten Wertträgern (US 5 f) argumentiert, spricht sie keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an (vgl RIS-Justiz RS0117261 [insb T9]).
[11] Warum es (zu C/) keine Nötigung im Sinn des § 105 Abs 1 StGB darstellen sollte, wenn nach den Feststellungen (US 6) der Erziehungsberechtigte (gesetzliche Vertreter) einer minderjährigen Person eine Kontrolleurin mit Gewalt daran hindert, die ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffene minderjährige Person direkt anzusprechen und deren Daten aufzunehmen, wird erneut nicht methodengerecht dargelegt (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0116565).
[12] Die Rechtsrüge zu D/ behauptet, die festgestellten Äußerungen gegenüber B* stellten „in objektiver Hinsicht nur milieubedingte Unmutsäußerungen dar“. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung (vgl RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) – bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher b ereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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