Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 33 Hv 110/25m113, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden gemäß § 271 Abs 7 StPO vom 22. Dezember 2025, GZ 33 Hv 110/25m 129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 erster Fall StGB (II./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (III./), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2, 224 StGB (IV./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (V./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (VI./A./) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (IV./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und andernorts
I./ in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
A./ zwischen Frühjahr 2023 und März 2024 insgesamt 1.200 Gramm Cocain in Reinsubstanz, indem er das - in Teillieferungen von * V* auf kommissioneller Basis erhaltene - Suchtgift an * S* und an unbekannte Abnehmer verkaufte;
B./ in den Jahren 2023 und 2024 durch Übergabe einer nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an * Ka*;
II./ im Frühjahr 2024 Vermögensbestandteile, deren Wert 50.000 Euro überstieg, an sich gebracht, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, indem er in mehreren Angriffen Bargeld in einer Gesamthöhe von 60.000 Euro von * Sc* abholte und V* überbrachte, wobei es sich um einen Teil des Kaufpreises für 2.000 Gramm Cocain in Reinsubstanz handelte, welches die abgesondert verfolgten V* und * A* Sc* überlassen hatten, sohin um einen Vermögensbestandteil, der aus dem von V* und A* begangenen Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG herrührte;
III./ am 24. September 2024 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion Braunau am Inn und des Bundeskriminalamts in dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen A* und andere geführten Ermittlungsverfahren verschwieg, dass im Frühjahr an einem Treffen mit A* auch * F* teilgenommen hatte, und fälschlicherweise angab, dass er den Letztgenannten nicht kenne;
IV./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei er die Taten in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden beging, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, und zwar
A./ ab Ende 2021 in mehreren Angriffen, indem er einen gefälschten kroatischen Führerschein bei Kontrollen verwendete;
B./ im Jahr 2023 vier gefälschte kroatische Personalausweise, indem er diese für die Anmeldung als Dienstnehmer und Beantragung von E Cards für seine Mitarbeiter bei der von ihm betriebenen Sp* OG verwendete;
V./ ab einem nicht festzustellenden Zeitpunkt bis zum 6. Juni 2025, wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, und zwar trotz des über ihn verhängten Waffenverbots (SBG WA/0331/2019) ein Kleinkalibergewehr 22 „Brevete“ sowie 40 Stück Gewehrpatronen Kleinkaliber;
VI./ am 6. Juni 2025
A./ versucht, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er sich gegen seine Festnahme durch * G* und * P* wehrte, und zwar durch den Versuch, sich aus den Griffen der beiden zu lösen und ein in seiner Hosentasche befindliches Messer zu erlangen sowie indem er sich losriss, wodurch die Beamten zu Sturz kamen;
B./ durch die zu VI./A./ genannte Tat Beamte, die im Begriff standen, ihn festzunehmen, während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei G* Blockaden im Lendenwirbelbereich und eine Ischialgie und P* Abschürfungen am linken Knie erlitten.
[3]Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Weiters bekämpft der Angeklagte mit Beschwerde (ON 131) den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 22. Dezember 2025 (ON 129), mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 128) abgewiesen wurde.
[5]In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057).
[6] Entgegen dem zu I./A./ erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht eine (vom Angeklagten behauptete und vom Zeugen Pf* bestätigte) Stellung des Angeklagten als „Vertrauensperson“ durchaus in seine Erwägungen miteinbezogen (US 14). Soweit das darauf bezogene Vorbringen die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen V* (US 13 ff) in Frage stellt, verlässt sie den aus der Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RISJustiz RS0106588).
[7]Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu II./, das Erstgericht habe es verabsäumt, festzustellen, ab wann der Angeklagte von der kriminellen Herkunft des von Sc* übernommenen Geldes wusste, ist unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Unvollständigkeit ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).
[8] Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht klar, inwieweit über den konstatierten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat erforderlich sein sollten (RISJustiz RS0116565). Demnach „beauftragte“ V* den Angeklagten damit, „ausständige Suchtgiftzahlungen“ „einzutreiben“, und der Angeklagte nahm „in Umsetzung dieses Auftrages“ „bei mehreren Übergaben insgesamt 60.000 Euro von * Sc*, resultierend aus dessen Suchtgiftgeschäften“ entgegen, gab das Bargeld an V* weiter und wusste dabei, „dass es sich bei dem übernommenen Geld um den Kaufpreis für Kokain“ handelte, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass „er Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich brachte“ (US 9 f).
[9]Entgegen dem eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Zusammenhang mit den Feststellungen zur falschen Beweisaussage vom 24. September 2024 (III./; US 8 f) bemängelnden Vorbringen haben die Tatrichter das hierüber vorliegende Protokoll (ON 2.5) sowie das Protokoll über die Vernehmung des V* vom 7. April 2025 durchaus berücksichtigt (US 9). Dabei waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der relevierten Aussagen einzugehen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RISJustiz RS0098778, RS0106295 [T7]). Demgegenüber leitet die Beschwerde aus diesen Ermittlungsergebnissen bloß andere (anhand einer eigenständigen Würdigung vorgelegter Lichtbilder entwickelte) Schlüsse ab und übt damit nur Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet zu „sämtlichen Urteilsfakten“ es wären die von ihr aufgelisteten Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, und verweist dazu auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts, mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde.
[11]Der Angeklagte nimmt auf die Passage im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 112 S 45) Bezug, wonach „gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO“ „parteieneinverständlich der gesamte Akteninhalt vorgetragen“ wurde, wobei „gemäß Abs 2a leg. cit. auf eine wortwörtliche Verlesung zugunsten eines zusammengefassten Vortrages durch die Vorsitzende verzichtet“ wurde. Er hatte die Berichtigung (§ 271 Abs 7 StPO) durch Ergänzung dahingehend begehrt, dass „faktisch“ „aber keine Verlesung eines einzelnen Aktenbestandteils bzw kein Vortrag auch nur des erheblichen Inhalts eines einzelnen Aktenbestandteils durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgenommen“ wurde.
[12]Der Oberste Gerichtshof hat mit Blick auf die Ausführungen der Vorsitzenden des Schöffengerichts und die Stellungnahme der zur Hauptverhandlung beigezogenen Schriftführerin keine Zweifel an der Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, zumal der Angeklagte nicht davon Gebrauch machte, gemäß § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO eine diesbezügliche Feststellung im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte zu verlangen. Das Vorbringen der Mängelrüge geht damit ins Leere.
[13] Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte (auch) die zu I./A./2./ tatverfangenen Kokainmengen (in einem Gesamtausmaß von 500 Gramm) anderen, bislang unbekannten Personen durch Weiterverkauf überlassen hat (US 2 und 6 f), blieb – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall); sie wurde vielmehr auf die darauf bezogene Schilderung des Zeugen V* (US 7 und 13 f) sowie auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrag (US 15 f) gestützt. Dass dies aus Beschwerdesicht nicht überzeugend genug erscheint und auch andere, für den Prozessstandpunkt des Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RISJustiz RS0099455).
[14]Inwieweit die zu IV./ gebotene Tatsachenbasis, wonach sich das Wissen des Angeklagten jeweils auf die Fälschung des kroatischen Führerscheins sowie der vier kroatischen Personalausweise und überdies darauf bezog, dass es sich um öffentliche Urkunden handelte, welche er im Rechtsverkehr dazu verwenden wollte, die kroatische Staatsbürgerschaft, demnach eine Unionsbürgerschaft mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Besitz einer gültigen europäischen Fahrerlaubnis zu beweisen (US 11), den (subjektiven) Feststellungserfordernissen des § 224 StGB, wonach es genügt, dass der Täter – zumindest nach Laienart – jene tatsächlichen Umstände sowie deren sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt erkennt, aus denen der Jurist folgert, dass die Urkunde eine besonders geschützte (hier eine durch § 1 Abs 4 FSG bzw § 2 Abs 4 Z 4 FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellte ausländische öffentliche) Urkunde ist (12 Os 59/17v; Kienapfel/Schroll in WK 2StGB § 224 Rz 59), nicht entsprechen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht nachvollziehbar dar.
[15]Das Schöffengericht sprach – (verfehlt in Beschlussform; § 443 Abs 1 StPO; RISJustiz RS0131448) – ua „gemäß § 26 Abs 1 StGB und § 24 SMG“ die Einziehung der „sichergestellten Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aus.
[16]Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit betreffend diesen Ausspruch (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO).
[17]Einziehung nach § 26 StGB setzt unter anderem voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RISJustiz RS0121298). Dazu sind den Entscheidungsgründen keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen; die bloße Bezeichnung von Gegenständen als „Suchtgiftutensilien“ trägt die Einziehung noch nicht (vgl RISJustiz RS0088201).
[18]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aufzuheben, worauf ebenso das Croquis hinweist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter vgl 15 Os 102/25a).
[19]Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[20] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WKStPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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