RS0099455 – OGH Rechtssatz
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (so schon SSt 11/3 uva).