Einziehung und Verfall sind sachbezogene Unrechtsfolgen; es gilt für sie das Analogieverbot. Daher dürfen Gegenstände, die nur dem (nicht tatbestandlichen) Genuss eines Suchtmittels dienen (Pfeifen, Tschibuks, Trichter und dergleichen), weder eingezogen noch für verfallen erklärt werden.
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